Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0278/33

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0278/33

Entscheidungsdatum

25.01.1934

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

BauO Innsbruck 1896 §14;
BauRallg;
EGZPO Art37;

Rechtssatz

Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Art römisch XXXVII EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1934:1933000278.X01

Im RIS seit

22.08.2002

Dokumentnummer

JWR_1933000278_19340125X01

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