Der Schuldausschließungsgrund der unverschuldeten Unkenntnis des Gesetzes gemäß § 5 Abs 2 VStG ist dann als gegeben anzunehmen, wenn der Beschuldigte unter dem Eindruck der jedenfalls mit Wissen der Behörde in den Tagesblättern enthaltenen Aufrufe, zur Unterbringung der gelegentlich des Sängerfestes Aufenthalt nehmenden Fremden im weitestgehenden Ausmass Privatquartiere beizustellen, ohne Gastgewerbekonzession Fremde in seiner Wohnung beherbergt hat. Denn unter diesen Umständen erscheint die Annahme wohl begründet, dass er DAS UNERLAUBTE SEINES VERHALTENS NICHT EINSEHEN KONNTE. *Der Schuldausschließungsgrund der unverschuldeten Unkenntnis des Gesetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG ist dann als gegeben anzunehmen, wenn der Beschuldigte unter dem Eindruck der jedenfalls mit Wissen der Behörde in den Tagesblättern enthaltenen Aufrufe, zur Unterbringung der gelegentlich des Sängerfestes Aufenthalt nehmenden Fremden im weitestgehenden Ausmass Privatquartiere beizustellen, ohne Gastgewerbekonzession Fremde in seiner Wohnung beherbergt hat. Denn unter diesen Umständen erscheint die Annahme wohl begründet, dass er DAS UNERLAUBTE SEINES VERHALTENS NICHT EINSEHEN KONNTE. *
E 30.11.1929, 223/29 #1
*
BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 982