Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0720/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0720/62

Entscheidungsdatum

26.10.1962

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1953 §6 Abs1 Z2;

Beachte

y5582;

Rechtssatz

Die eineinhalb Jahre nach dem Bilanzstichtag erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Darlehensschuldners kann eine Abschreibung der Forderung für den zurückliegenden Stichtag nicht rechtfertigen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige dem Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag weitere Darlehen gewährt hat.

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E 26.10.1962, 720/62 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000720.X01

Im RIS seit

26.10.1962

Dokumentnummer

JWR_1962000720_19621026X01

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