Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/13/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/13/0080

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §219;
BAO §236 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21 Abs1;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 219 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Dr. Georg Walderdorff, Rechtsanwalt in Wien römisch III, Schwarzenbergplatz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. März 1993, Zl. GA 7-771/93, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ein Nachsichtsansuchen der beschwerdeführenden GmbH betreffend einen Säumniszuschlag im Ausmaß von S 838.057,-- abgewiesen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die (unbestritten rechtmäßige) Vorschreibung des Säumniszuschlages unbillig sei, und bekämpft mit diesem Argument den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde vertritt den gegenteiligen Rechtsstandpunkt und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsansicht im wesentlichen wie folgt:

Aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes "Ende 1991" zwischen der Beschwerdeführerin (als Verkäuferin) und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft (Käuferin) sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Umsatzsteuernachforderung im Ausmaß von S 41,902.833,-- gekommen. (Der diesbezügliche Umsatzsteuerbescheid wurde am 12. Mai 1992 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht.) Bei der Tochtergesellschaft habe sich durch den Vorsteuerabzug eine "die Vorauszahlungen übersteigende Gutschrift" im Ausmaß von insgesamt

S 44,107.540,-- ergeben. (Wirksam wurde diese Gutschrift mit der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 1991 betreffend die Tochtergesellschaft.)

Bereits mit Schreiben vom 27. März 1992 sei ein Antrag auf Überrechnung eines Betrages von S 44,099.674,34 vom Abgabenkonto der Tochtergesellschaft auf jenes der Beschwerdeführerin gestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein entsprechendes Guthaben auf dem Abgabenkonto der Tochtergesellschaft bestanden habe, sei diesem Antrag jedoch nicht entsprochen worden. Die Überrechnung sei schließlich mit Wirkung vom 6. Oktober 1992 vorgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, die Vorschreibung des Säumniszuschlages gemäß Paragraph 217, BAO sei darauf zurückzuführen, daß "übersehen" worden sei, daß das Wirksamwerden der Gutschrift aus der Umsatzsteuererklärung der Tochtergesellschaft und die Fälligkeit der Nachforderung aus der Umsatzsteuererklärung der Beschwerdeführerin "auseinanderfallen". Sie erblickt die Unbilligkeit der Einhebung des Säumniszuschlages jedoch in der "abnormalen Belastungswirkung", die "eine konfiskatorische Besteuerung" zur Folge habe. Die Einhebung des Säumniszuschlages stehe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen, die sich für den Steuerpflichtigen daraus ergeben. Es sei nämlich zu beachten, daß der Abgabengläubiger durch die Säumnis nicht geschädigt worden sei, weil der Nachforderung an Umsatzsteuer ein im selben Konzern wirksames Vorsteuerguthaben gegenübergestanden sei. Der Umstand, daß dieses Guthaben zunächst nur "theoretisch" bestanden habe, weil es erst mit dem Wirksamwerden des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1991 für die Tochtergesellschaft verfügbar geworden sei, sei zwar seiner zeitgerechten Verwendung zur Entrichtung der Umsatzsteuernachforderung der Beschwerdeführerin entgegengestanden; dies hindere aber nicht die Annahme einer Unbilligkeit im Einzelfall. Da der Säumniszuschlag ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht darstelle, sei seine Einhebung im vorliegenden Fall unbillig, weil dem Abgabenanspruch das zinslos zur Verfügung stehende Steuerguthaben - als solches bezeichnet die Beschwerdeführerin den latenten Anspruch auf Vorsteuerabzug seitens der Tochtergesellschaft - gegenübergestanden sei.

Die Beschwerdeführerin übersieht zweierlei:

Zum ersten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochtergesellschaft um zwei unterschiedliche Steuersubjekte. Daran vermag auch ihre konzernmäßige Verflechtung nichts zu ändern. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Denn bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig

Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen

Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne daß deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem anderen Unternehmen zustehenden aber noch nicht geltend gemachten bzw. realisierten Vorsteuerabzug unbillig.

Zum zweiten übersieht die Beschwerdeführerin, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 217, BAO betreffend die Vorschreibung eines 2 %igen Säumniszuschlages offensichtlich bewußt und gewollt keine Limitierung des absoluten Ausmaßes nach oben hin vorgesehen hat. Von einer gesetzlich nicht beabsichtigten "abnormalen" bzw. der Säumnis in unangemessener Weise Rechnung tragenden Belastung kann daher keine Rede sein vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 93/13/0049). Die Beschwerdeführerin zeigt keine Umstände auf, die darauf hinweisen würden, daß in ihrem Fall ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eingetreten wäre. Insbesondere bringt sie keine Erklärung dafür vor, warum sie und ihre Tochtergesellschaft es verabsäumt haben, das Veräußerungsgeschäft dem Gesetz entsprechend bereits im letzten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 steuerlich zu erfassen. Bei Vermeidung dieses Fehlverhaltens wäre es unschwer möglich gewesen, durch einen zeitgerecht gestellten Überrechnungsantrag die ordnungsgemäße Entrichtung der Umsatzsteuer und damit die vorliegenden Säumnisfolgen hintanzuhalten.

Da die Beschwerdeführerin somit keine Unbilligkeit betreffend die Einhebung des Säumniszuschlages aufgezeigt hat, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130080.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993130080_19970917X00

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