Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2000

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 6

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

20000504

Dokumentnummer

NOR40005963

Navigation im Suchergebnis