§ 94Paragraph 94,
Stimmrecht
(1)Absatz einsZur Teilnahme an der Volksbefragung ist berechtigt, wer am Tag der Volksbefragung für die Wahl zum Landtag stimmberechtigt ist. Bei einer Volksbefragung für einen politischen Bezirk muß der Stimmberechtigte im betroffenen politischen Bezirk seinen Hauptwohnsitz haben.
(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal an derselben Volksbefragung teilnehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 94/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,