Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/11/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0172

Entscheidungsdatum

23.04.2021

Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark

Norm

GVG Stmk 1993 §8 Abs1
GVG Stmk 1993 §8a Abs3
GVG Stmk 1993 §8a Abs4

Rechtssatz

Als Tatbestandsvoraussetzungen sieht Paragraph 8 a, Absatz 3, Stmk. GVG 1993 die rechtsverbindliche Bekundung des Erwerbsinteresses durch einen Landwirt - das ist die schriftliche Erklärung, dass er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft zum ortsüblichen Preis abzuschließen - und den Nachweis vor, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein. Dieser Nachweis muss, wie schon eine Wortinterpretation ergibt (arg. "mit der Mitteilung"), gleichzeitig mit der während der Bekanntmachungsfrist zu erfolgenden Interessensbekundung erbracht werden. Ziel der Regelung über den Nachweis ist der Schutz des Vertragspartners des Erwerbers. Diesem soll die behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes mit einem von ihm frei gewählten Vertragspartner nur dann versagt werden, wenn ihm eine rechtsverbindliche Erklärung eines Landwirtes iSd. Paragraph 8 a, Absatz 4, Stmk. GVG 1993 zum Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes über das gegenständliche Grundstück zum ortsüblichen Preis (Pachtzins) vorliegt und sichergestellt ist, dass dieser in der Lage ist, die sich aus dem von ihm angebotenen Rechtsgeschäft ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110172.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019110172_20210423L03

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