Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für Ra 2019/06/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0161

Entscheidungsdatum

23.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Durch eine gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; der Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048). Im fortgesetzten Verfahren sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Beschluss - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist vergleiche etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034, 28.1.2016, Ra 2015/07/0169, oder auch 13.9.2016, Ko 2016/03/0008, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060161.L02

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019060161_20210423L03

Navigation im Suchergebnis