Wenn eine Überprüfung nach § 102 Abs. 1 erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß § 102 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach § 102 Abs. 1 zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.