Kommt die Feststellung beträchtlicher Marktmacht für die Vergangenheit ebenso wenig in Betracht wie die rückwirkende Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/03/0211), kommt damit umso weniger in Betracht, einem von der TKK zunächst selbst aufgehobenen Marktanalysebescheid, der nach der ex tunc wirkenden Aufhebung der ihn behebenden Bescheide durch den VwGH zunächst wieder in Kraft tritt und nunmehr von der TKK wiederum aufgehoben wurde, bindende Rechtswirkungen für die Festlegung von Originierungsentgelten für einen späteren Zeitraum zuzuschreiben, ohne dass die aktuelle Marktsituation Berücksichtigung fände. In diesem Sinn hat der VwGH auch schon festgehalten, dass die Festlegung eines bestimmten Marktes als eines der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Marktes (Marktdefinition) zwar für sich allein Bestand haben kann und vom Ausspruch, einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen komme beträchtliche Marktmacht zu (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind), trennbar ist. Gleichwohl käme einem solchen in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil im Fall einer Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage keine Bindung mehr zu (VwGH 16.12.2015, 2013/03/0138).Kommt die Feststellung beträchtlicher Marktmacht für die Vergangenheit ebenso wenig in Betracht wie die rückwirkende Auferlegung spezifischer Verpflichtungen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/03/0211), kommt damit umso weniger in Betracht, einem von der TKK zunächst selbst aufgehobenen Marktanalysebescheid, der nach der ex tunc wirkenden Aufhebung der ihn behebenden Bescheide durch den VwGH zunächst wieder in Kraft tritt und nunmehr von der TKK wiederum aufgehoben wurde, bindende Rechtswirkungen für die Festlegung von Originierungsentgelten für einen späteren Zeitraum zuzuschreiben, ohne dass die aktuelle Marktsituation Berücksichtigung fände. In diesem Sinn hat der VwGH auch schon festgehalten, dass die Festlegung eines bestimmten Marktes als eines der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Marktes (Marktdefinition) zwar für sich allein Bestand haben kann und vom Ausspruch, einem auf diesem Markt tätigen Unternehmen komme beträchtliche Marktmacht zu (mit der Konsequenz, dass ihm auch spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen sind), trennbar ist. Gleichwohl käme einem solchen in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil im Fall einer Änderung der maßgebenden Sach- und Rechtslage keine Bindung mehr zu (VwGH 16.12.2015, 2013/03/0138).