Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.Die Erfüllung der Pflicht nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv Paragraph 91, Absatz eins, GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.