Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext D15 400621-2/2013

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D15 400621-2/2013

Entscheidungsdatum

09.12.2013

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 400621-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013, FZ. 13 10.288-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Erstes Verfahren

römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, Angehöriger der moldawischen Volksgruppe, stellte erstmals am 17.06.2006, nachdem er am Vortag unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war, einen Asylantrag.

Bei der am 17.06.2006 erfolgten niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, den Namen römisch XXXX zu führen und am römisch XXXX in XXXX/Moldawien geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass es in Moldawien sehr schwer zu leben sei, weil es dort keine Arbeit gebe und die Löhne, für den Fall das man Arbeit finden würde, nicht rechtzeitig bezahlt werden würden. In Moldawien habe er keine Angehörigen mehr. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Am 18.07.2006 erfolgte eine niederschriftlich Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in deren Zuge er auf den Vorhalt, dass er bisher in seinem Asylverfahren unter verschiedenen Personalien aufgetreten sei, angab den Namen römisch XXXX zu führen und am römisch XXXX geboren zu sein. Er wolle freiwillig nach Moldawien zurückkehren.

Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesasylamt am 20.07.2006 ein

- formularmäßiges - Schreiben in dem er seinen Rückkehrwillen erneut bekundete.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2006 erneut vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er vor zweieinhalb Jahren einen Autounfall gehabt hätte, dabei seien sein rechter Unterarm, sein linkes Bein und sein Kopf verletzt worden. Im Zuge mehrerer Operationen seien ihm Muskeln der Hand entfernt worden, sodass er nicht mehr arbeiten könne. Für seinen Lebensunterhalt seien seine Eltern aufgekommen, derzeit hätten diese aber keine Arbeit mehr. Er sei nur nach Österreich gekommen, um seine Hand behandeln zu lassen. Nach der Operation wolle er nach Moldawien zurückkehren, obwohl er fürchte, dass er vom moldawischen Staat keine Hilfe bekommen würde. Seine Ersparnisse habe er für die Reise nach Österreich verbraucht.

römisch eins.1.2. Am 31.10.2006 langte erneut ein - formularmäßiges - Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welchem er wiederholt bekannt gab, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle und erklärte sich einverstanden, dass sein Asylantrag gem. Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 2003 als gegenstandslos abgelegt werde.

Mit Schreiben der International Organization for Migration (IOM), welches am 14.12.2006 beim Bundesasylamt einlangte, wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 12.12.2006 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

In weiterer Folge wurde das Verfahren gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

römisch eins.2. Zweites Verfahren

römisch eins.2.1. Am 02.04.2008 reiste der Beschwerdeführer erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der am Tag der Antragstellung durchgeführten niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch XXXX zu führen, am römisch XXXX in römisch XXXX in Moldawien geboren zu sein und Moldawien verlassen zu haben, weil er seit sechs Jahren seine rechte Hand nicht mehr bewegen könne und er wolle, dass diese in Österreich operiert werde. Mit seiner verletzten Hand könne er in Moldawien nirgends arbeiten und er bekomme nur fünf Euro Invalidenrente. Politische Fluchtgründe habe er keine.

In der am 13.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, seine Mutter verstorben sei und er in Moldawien nur noch seinen Vater und eine Schwester habe. Als Fluchtgrund gab er an, dass man in Moldawien schlecht leben könne, er bereits einmal nach Österreich gekommen sei, um seine Hand operieren zu lassen, das Land aber verlassen habe, weil seine Mutter erkrankt sei. Zuhause lebe er als Invalide und würde aus diesem Grund keine Arbeit finden. Er wolle in Österreich leben, einen Beruf erlernen, hier arbeiten und seinen Arm operieren lassen.

Am 17.06.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen, wobei er vorbrachte, dass seine Mutter bereits vor seiner Rückkehr nach Moldawien im Jahr 2006 schwer krank gewesen und er auf Ersuchen der Familie nach Moldawien zurückgekehrt sei, um bei ihrer Pflege zu helfen. An seinem Heimatort würde seine Familie, die nach dem Tod der Mutter nur mehr aus dem Vater und einer erwachsenen Schwester bestehen würde, über ein eigenes Haus und eine kleine Landwirtschaft verfügen, die allerdings von der Schwester betrieben werde, da auch sein Vater krank sei und wie er keine körperliche Arbeit verrichten könne. Die Schwester sorge auch sonst für den Unterhalt der Familie, indem sie in der örtlichen Schneiderei arbeite. Es gebe auch noch die Geschwister seiner Eltern, zu denen aber kein Kontakt bestehe, da diese aufgrund ihrer guten finanziellen Lage den Umgang ablehnen würden. Moldawien habe er wieder verlassen, weil er dort keine Zukunft für sich sehe und Angst habe, dass seine Schwester ihn für den Fall einer Eheschließung nicht mehr versorgen würde.

römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.07.2008, FZ. 08 03.030-BAG, unter Spruchpunkt römisch eins den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch II der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

römisch eins.2.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zl. D15 400621-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die wesentlichen Teile dieses Erkenntnisses werden der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - wiedergegeben:

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stammt aus römisch XXXX, wo er im Verband seiner Familie lebte. Er ist am 16.06.2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und hat am 17.06.2006 erstmals einen Asylantrag gestellt. Nachdem der Beschwerdeführer das Bundesgebiet wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Mutter verlassen musste, wurde sein Verfahren am 12.12.2006 als gegenstandslos abgelegt. Die Zeit nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort verbrachte er wiederum im Verband seiner Familie und half bei der Pflege seiner Mutter. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein eigenes Haus mit einer kleinen Landwirtschaft um Nahrungsmittel für den Eigengebrauch zu erzeugen. Die Schwester des Beschwerdeführers stellt die Ernährerin der Familie dar. Der Beschwerdeführer hat Moldawien nicht aufgrund von Furcht vor Verfolgung verlassen.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder Island.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Moldawien an vergleiche S. 10-12 des erstinstanzlichen Bescheides) an und erhebt diese zum Bestandteil dieses Bescheides. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.

Dies ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar hat dieser während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu seinen Personalien und seinen familiären Verhältnissen getätigt, doch sind diese Widersprüche, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer sein Abgehen von den tatsächlichen Gegebenheiten nachvollziehbar begründen konnte und er den Grund seiner Ausreise aus Moldawien - der ja immerhin den Kern des Verfahrens bildet - von Beginn an gleichbleibend darstellte, nicht geeignet die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

römisch II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten. Nachdem der Asylantrag des Berufungswerbers am 02.04.2008 gestellt wurde, findet das genannte AsylG 2005 auf dieses Verfahren vollumfänglich Anwendung.

Gemäß Paragraph 3, leg. cit. ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (i.d.F. des Artikel eins, Absatz , des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erwies sich, wie auch von der belangten Behörde vollkommen richtig dargestellt wurde, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber muss hier angemerkt werden, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinerlei Elemente enthielt, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, sodass das Vorbringen schon grundsätzlich ungeeignet war eine Furcht vor Verfolgung auch nur ansatzweise glaubhaft machen zu können. Somit konnte der Beschwerde in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die freiwillige Rückkehr im Jahr 2006 ebenfalls ein Indiz darstellt, welches geeignet ist eine Furcht vor Verfolgung zu verneinen, das vor allem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Asylantrag nicht geändert hat.

Auch der Beschwerde vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs kein neues Sachvorbringen zu entnehmen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 67 d, AVG unterbleiben konnte, weil der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

In seiner Beschwerdeschrift hat der Berufungswerber zwar umfangreich und auch zutreffend dargestellt, dass die Gewährung von Asyl von einer (drohenden) Verfolgung im Herkunftsstaat abhängig ist, verkennt aber die Tatsache, dass die von ihm vorgebrachten Gründe nicht auf einer staatlichen bzw. dem Staat Moldawien zurechenbaren Verfolgung beruhen, das Vorbringen sogar schlichtweg ungeeignet ist, irgendeine Verfolgung darzustellen. Auch unterlässt es der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz, konkret und substantiiert vorzubringen, aus welchen auf den konkreten Fall bezogenen Gründen er im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist von einem hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK auszugehen, woraus sich der für dieses Verfahren relevante Prüfungsmaßstab ableiten lässt. Beachtet man, dass gemäß dieser Rechtsprechung der Umstand, dass die medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und möglicherweise "erhebliche Kosten" verursachen können, nicht geeignet ist, um einen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu begründen, muss auch noch berücksichtigt werden, dass Artikel 3, EMRK nicht dazu dient einem Fremden eine Heilung von Krankheit bzw. einen Ausgleich eines Gebrechens unter Einsatz des sozialen Netzes des Aufenthaltsstaates zu sichern, sondern dazu dienen soll, dass es nicht zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben im Herkunftsland kommt.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer dargelegten Umstandes, dass er seit seiner Arbeitsunfähigkeit im Verband der Familie gelebt hat und diese über ein Haus mit einer Landwirtschaft verfügt, die geeignet ist, die zur Bestreitung des Bedarfs an Lebensmitteln erforderlichen Mengen zu liefern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine auswegslose Situation kommen würde. Die Befürchtung, dass seine Schwester, die erheblich zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beiträgt, eines Tages heiraten und eine Familie gründen könnte ist rein spekulativ und als solche nicht geeignet seitens des Asylgerichtshofes ausreichende Bedenken zu begründen. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der Beschwerdeführer seitens des Staates Moldawien eine Invalidenpension ausbezahlt bekommt, also von einer Hilfsunwilligkeit des Staates nicht gesprochen werden kann.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen könnten.

3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine solche, im Bundesgebiet aufhältige Familie wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, ganz im Gegenteil führte er aus, dass sämtliche Mitglieder seiner Familie im Herkunftsland aufhältig sind.

Was aber eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist anzumerken, dass die zeitliche Komponente eine wesentliche Rolle spielt, da eine schützenswerte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus. Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt nur rund zehn Monate im Bundesgebiet auf, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass dieser Aufenthalt durch eine beinahe eineinhalbjährige Abwesenheit - bei der er sich wieder im Schoß seiner Familie aufhielt - unterbrochen wurde. Die zeitliche Dauer und der Besuch eines Deutschkurses können also nicht für eine ausreichende Integration sprechen, sodass von einem Eingriff in das durch Paragraph 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben nicht gesprochen werden kann; zu einer Interessenabwägung i.S.d. Paragraph 8, Absatz 2, EMRK brauchte es also gar nicht kommen.

Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift keine Umstände aufzuzeigen, wonach die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Prüfung des Antrages an den Maßstäben der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 unrichtig sein sollte. Derartige Umstände konnte der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes auch nicht von Amts wegen erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Dieses Erkenntnis wurde am 05.09.2008 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

römisch eins.3. Drittes Verfahren

römisch eins.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei erklärte er, dass sein Vater und seine Schwester im Herkunftsstaat leben würden. Seine Mutter sei im Mai 2008 verstorben.

Der Beschwerdeführer sei erstmals im Juni 2006 in das Bundesgebiet eingereist. Nachdem er im Juli 2008 eine negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten habe, sei er illegal nach Italien gereist, wo er bis Mitte September illegal gearbeitet habe. In der Folge sei er wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte der Beschwerdeführer, dass die gleichen Fluchtgründe, die er in den ersten beiden Verfahren angegeben habe, gelten würden. Es gebe keine neuen Gründe. Den nunmehrigen Asylantrag stelle er, da er nicht wisse, was er machen solle. Er wolle eine Abschiebung nach Moldawien verhindern.

Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, in seiner Heimat zu leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.10.2008 durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer erklärte, im Bundesgebiet auf der Straße zu leben. Er sei nicht gemeldet und habe keine Unterkunft. Familiäre oder berufliche Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Befragt, ob er die Rückkehrberatung in Anspruch nehmen wolle, meinte er, dass er ja nachhause wolle. Der Beschwerdeführer sei dort schon zwei oder drei Mal gewesen. Da er jedoch schon einmal die freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen habe, bekomme er sie nun nicht mehr.

römisch eins.3.2. Mit Bescheid vom 04.10.2008, Zl. 08 09.081-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus (Spruchpunkt römisch II.). Begründend führte es darin aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sein Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Ein neues Vorbringen sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden.

Dieser Bescheid wurde am 06.10.2008 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

römisch eins.4. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 17.07.2013.

römisch eins.4.1. Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 17.07.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Der Beschwerdeführer erklärte, nach seiner letzten Antragstellung im Bundesgebiet im September 2008 noch im selben Monat Österreich verlassen zu haben. Er sei nach Italien und von dort nach Frankreich weitergereist, wo er sich ca. sechs Monate lang bei Freunden in römisch XXXX aufgehalten habe. Von dort sei er nach römisch XXXX weitergereist, wo er sich ca. eineinhalb Jahre bei Bekannten aufgehalten habe. Er sei schließlich nach Italien weitergereist, wo er sich bis vor etwa einem Monat illegal aufgehalten habe. Er habe dort schwarzgearbeitet. Er habe letztlich zu einem Freund in die Slowakei reisen wollen. Dort sei er von der Polizei festgenommen worden und habe auf Drängen der Polizei einen Asylantrag gestellt. Er habe sich die letzten drei Wochen in einem Lager in der Slowakei aufgehalten und sei von dort selbständig mit dem Bus nach römisch XXXX gereist.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2008 nicht mehr in seiner Heimat gewesen.

Er sei wieder nach Österreich gereist, da es ihm im Lager in der Slowakei nicht gefallen habe. Seine Freunde hätten ihm kein Geld geschickt und das Essen sei schlecht gewesen. Er habe das Verfahren in der Slowakei deshalb nicht abgewartet.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, meinte er, dass er in seiner Heimat kein Haus habe. Seine Mutter sei gestorben. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr, da dieser nach Russland verreist sei. Auch zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt, da diese in Moldawien verheiratet sei. Er habe weder von seinem Vater noch von seiner Schwester eine Telefonnummer.

Er wolle ein Dach über den Kopf und etwas zu Essen. Er wolle hier legal leben.

Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass in seinem Fall bereits rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen würden.

Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, dort auf der Straße leben zu müssen, da er kein Haus habe. Mit seiner Schwester habe er im Jahr 2007 Streit gehabt, weshalb er zu dieser nicht könne. Zu seinem Vater habe er seit dem Jahr 2008 keinen Kontakt.

Die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt. Damals hätten ihm Leute mitgeteilt, dass er kein Haus mehr in Moldawien habe. Die Leute, die ihm dies mitgeteilt hätten, habe er zufällig in einem Bus in Italien getroffen.

Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Antrag, da ihm nunmehr bewusst sei, dass er zuhause keine Zukunft habe.

Die BH römisch XXXX teilte mit Faxeingabe vom 22.07.2013 mit, dass der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung missachtet und damit eine Verwaltungsübertretung gesetzt habe.

Die slowakischen Behörden teilten mit Schreiben vom 02.08.2013 mit, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2013 die Slowakei verlassen habe. Eine Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung eines Asylverfahrens mit dem Beschwerdeführer sei nicht gegeben. Vielmehr erachte die Slowakei Österreich für zuständig.

Im Zuge der in der Folge geführten Dublin-Konsultationen mit der Slowakei wurde insbesondere hinterfragt, wo sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seit September 2008 aufgehalten habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2013 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Nach Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht wisse, wo seine Dokumente seien. Er habe diese schon vor langer Zeit verloren. Er habe sich im Jahr 2005 in Moldawien einen Pass machen lassen. Er habe diesen dann auf seinem Weg nach Europa in der Ukraine weggeworfen.

Zu seinen Aufenthaltsorten ab dem 25.09.2008 befragt, führte er an, sich lange Zeit in Italien und davor in Frankreich aufgehalten zu haben. Im Juli oder Juni 2013 sei er in die Slowakei gereist. Er habe sich alles nicht so genau gemerkt. Er sei insgesamt vier Jahre lang in Italien und Frankreich gewesen.

Nach Wiederholung der Frage führte der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte samt Zeitangaben an.

Der Beschwerdeführer habe in der Slowakei einen Asylantrag gestellt.

Für seine Aufenthalte in Italien und Frankreich könne er keine Beweismittel vorlegen. Sowohl in Italien als auch in Frankreich sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2013 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe und vor den slowakischen Behörden erklärt habe, dass er Ende Juni 2013 Moldawien verlassen habe und über die Ukraine in die Slowakei gereist sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Slowaken nicht alles sagen habe wollen. In Wahrheit sei er seit März 2008 nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Ein namentlich genannter Bekannter habe ihm dazu geraten, zu sagen, dass er aus Moldawien komme, da er ansonsten zurück nach Italien oder Österreich geschickt werden würde.

Er habe eigentlich in der Slowakei bleiben und arbeiten wollen, sei dort jedoch eingesperrt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte, jedenfalls nicht in die Slowakei zurückzuwollen, weil er dort eingesperrt werden würde.

Die BH römisch XXXX teilte mit Faxeingabe vom 13.09.2013 mit, dass der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung missachtet und damit eine Verwaltungsübertretung gesetzt habe.

Gleichzeitig mit einer Ladung vor die Erstaufnahmestelle Ost wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aktuelle Länderinformationen zu Moldawien übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2013 festgenommen und in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikum römisch XXXX gebracht.

Laut Aufenthaltsbestätigung und vorläufigem Arztbrief des Landesklinikum römisch XXXX vom 24.09.2013 befand sich der Beschwerdeführer vom 23.09.2013 bis 24.09.2013 in stationärer Pflege. Dort wurden die Diagnosen Alkoholintoxikation, pathologischer Rausch F 10.0 Raptus sowie Hepatitis C gestellt. Im Arztbrief wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2013 nach einem Patientengespräch entwichen sei.

Im Arztbrief vom 08.10.2013 wurden dieselben Diagnosen wie im vorläufigen Arztbrief gestellt. Dort wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem Gespräch in englischer Sprache vorerst zugestimmt habe, keine Probleme zu machen und auf der Station zu bleiben. Für den Vormittag sei ein Gespräch mit einem Dolmetscher geplant gewesen. Bei Erscheinen des Dolmetschers zum Gespräch, sei der Beschwerdeführer nicht mehr auffindbar gewesen.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 22.10.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren.

Danach befragt, wovon der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite, erklärte er, dass er in römisch XXXX im Lager sei. Er sei niemals in Österreich berufstätig gewesen. Auch sei er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er habe in Österreich keine Kurse und keine Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer verstehe ein bisschen Deutsch. Er spreche am besten Russisch und Rumänisch und könne auch etwas Ukrainisch.

Im Herkunftsstaat halte sich seine Schwester auf, zu der er schon lange keinen Kontakt mehr habe. Sein Vater sei irgendwo in Russland. Er wisse zu diesem auch nichts Näheres. Er habe auch keinen Kontakt zu diesem.

In Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe hier mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestehe auch zu keiner sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.

Befragt, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, meinte er, dass es ihm in Österreich am besten gefalle.

Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er dort nichts habe. Er könnte dort Probleme bekommen. Die Polizisten würden fragen, wo er so lange gewesen sei. Er wisse auch nicht, wo er wohnen könnte.

Befragt, welche Probleme er konkret meine, gab der Beschwerdeführer an, dass er nirgendwo hinkönnte. Er müsste auf der Straße leben. Jedes Mal würde die Polizei fragen, wo seine Dokumente seien.

Der Beschwerdeführer wisse keine weiteren Rückkehrbefürchtungen bzw. habe darüber keine Vorstellung.

Nach Hinweis wonach geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und nach Aufforderung hiezu Stellung zu beziehen, gab der Beschwerdeführer an: "Ich gehe dann dort hin, wohin mich die Augen führen."

Zu den dem Beschwerdeführer am 23.09.2013 übermittelten Länderinformationen zu Moldawien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden. In Transnistrien würden russische Truppen stehen. Im Jahr 2013 wolle die rumänische Armee einmarschieren. Die Menschen hätten Hunger und könnten nichts bezahlen. Die Regierung wiederum wolle Flugzeuge zum Krieg führen kaufen. Er habe einmal eine Pension in der Höhe von fünf Euro pro Monat gehabt, was nur zum Brot kaufen für zehn Tage reiche.

Befragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte er, dass er hier nur Freunde und Bekannte habe.

Am Ende der Befragung wurde der Beschwerdeführer wiederholt gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, nichts mehr zu sagen zu haben.

römisch eins.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2013, Zl. 13 10.288-EAST Ost, wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.07.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seinen Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Auch im Lichte der gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte hätten sich keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft des Vorerkenntnisses entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben. So hätten sich weder im Hinblick auf seine persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Änderungen im Sachverhalt ergeben.

Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehen.

Auch die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 07.11.2013 Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Darin wurde moniert, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt entstanden sei. Er verwies auf die geänderte Situation in seinem Heimatland, seine Hepatitis C Erkrankung und die aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland.

Die belangte Behörde habe sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf sein Vorbringen, wonach er dort nicht überleben könne und seine Erkrankung zu wenig auseinandergesetzt.

Durch diese Vorgehensweise habe die belangte Behörde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bewirkt.

Die belangte Behörde habe ihre aus Paragraph 18, AsylG entspringende Verpflichtung verletzt und damit das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Im Fall des Beschwerdeführers sei von nova producta auszugehen. Von einer Identität der Sache könne nicht ausgegangen werden.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

römisch II.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 41, Absatz , AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.07.2013 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

römisch II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

römisch II.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

römisch II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich auf jene Gründe, welche bereits im rechtskräftig beendeten vorangegangenen Asylverfahren als nicht glaubwürdig beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die erkennende Einzelrichterin sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und ist. Im Übrigen wurde dieses Ergebnis in einem weiteren in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat auch im gegenständlichen Verfahren verneint, im Herkunftsstaat asylrelevanten Problemen ausgesetzt gewesen zu sein bzw. solche für den Fall einer Rückkehr zu befürchten.

Der Beschwerdeführer befürchte für den Fall einer Rückkehr nach Moldawien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage, nicht überleben zu können.

Er habe dort keinen familiären Anschluss. Auch sei er in der Zwischenzeit an Hepatitis C erkrankt.

Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde bereits dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt keinerlei Elemente enthalten hat, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten. Damals wurde bereits ausgeführt, dass sein Vorbringen grundsätzlich ungeeignet war, eine Furcht vor Verfolgung darzulegen.

Soweit der Beschwerdeführer demnach unvermindert daran festhält, dass er aufgrund der prekären Situation in Moldawien nicht dorthin zurückkehren könne, war dieses Vorbringen nicht geeignet eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu bewirken.

Die im angefochtenen Bescheid zitierten allgemeinen Länderinformationen zu Moldawien legen insbesondere dar, dass sich die wirtschaftliche und soziale Situation im Vergleich zu 2008 verbessert hat.

Das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen bzw. sozialen Situation im Herkunftsstaat war demnach unvermindert zu verneinen.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Moldawien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt zwar gemeint, dass die Länderfeststellungen falsch seien, dies jedoch nicht näher ausführen können. Auch mit der Beschwerde wurde nicht dargelegt, inwieweit die zitierten Länderinformationen nicht den Tatsachen entsprechen sollen. Auch legte der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Länderinformationen vor.

Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass in Moldawien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Festzuhalten war auch, dass der Beschwerdeführer nicht aus Transnistrien stammt und von der dort vorliegenden allgemeinen Lage nicht betroffen ist.

Die Lage im Herkunftsstaat stellt sich demnach unvermindert derart dar, dass sich nicht der Schluss ziehen lässt, dass eine Zivilperson in Moldawien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von asylrelevanter Verfolgung seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht darlegen können, sondern erklärte, lediglich aufgrund wirtschaftlicher bzw. sozialer Faktoren nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Im nunmehrigen Verfahren legte der Beschwerdeführer einerseits die prekäre Situation dar, in die er für den Fall einer Rückkehr geraten würde. Gleichzeitig erklärte er im Zuge der Beschwerde, dass seine Hepatitis C Erkrankung seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2013 infolge starkem Alkoholkonsum und aggressivem Verhalten in das Landesklinikum römisch XXXX gebracht, wo neben der Alkoholisierung eine Hepatitis C Infektion diagnostiziert wurde.

Der Beschwerdeführer ließ sich in der Folge nicht weiter behandelt. In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.10.2013 erklärte er auch, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In der Beschwerde wurde auf die Hepatitis C Erkrankung hingewiesen. Irgendwelche medizinischen Befunde über einen Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit seiner Hepatitis C Erkrankung wurden weder vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

Der bloße Umstand des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung, die offensichtlich nicht akut behandlungsbedürftig ist, andernfalls der Beschwerdeführer wohl entsprechende medizinischen Unterlagen über eine Behandlung vorlegen hätten können, stellt offensichtlich keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung dar. Ein lebensnotwendiger Behandlungsbedarf war im Fall des Beschwerdeführers demnach zu verneinen. Dementsprechend ist keine Änderung im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Moldawien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Moldawien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Moldawien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Moldawien hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus September 2008 nicht maßgeblich verändert, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet und zielt sein allgemeiner Einwand, dass sich die belangte Behörde nicht mit seiner konkreten Situation auseinandergesetzt habe, ins Leere. Im angefochtenen Bescheid wurden - wie zuvor dargelegt - vielmehr aktuelle Länderinformationen zu Moldawien wiedergegeben, aus denen hervorgeht, dass sich die wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat in den letzten Jahren verbessert hat.

Die belangte Behörde ist zwar nicht detailliert auf die Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eingegangen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht aber hinreichend klar hervor, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt hat.

Die erkennende Einzelrichterin hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2008 eine Invaliditätspension bezogen haben will. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen bereits im Jahr 2006 in das Bundesgebiet eingereist und noch im selben Jahr freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt.

Im Oktober 2008 hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und will über Jahre hindurch bis zu seiner neuerlichen Einreise und Antragstellung im Bundesgebiet im Juli 2013 quer durch Europa gereist sein, wo er offensichtlich seinen lebensnotwendigen Unterhalt sichern hat können. Der Beschwerdeführer will sich in den bereisten Ländern illegal aufgehalten haben. Er sei bei Bekannten und Freunden untergekommen und habe schwarzgearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat demnach während der letzten fünf Jahre innerhalb der EU illegal und schwarzarbeitend überleben können. Auch erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass er zuletzt im Jahr 2013 in die Slowakei gereist sei, um dort zu arbeiten. Auch im Bundesgebiet wolle er einer Arbeit nachgehen. Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und -willig ist. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen alleinstehend und lediglich für sich selbst sorgepflichtig. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer - römisch XXXX - in einem jungen Alter.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, über einen Zeitraum von fünf Jahren illegal lebend und schwarzarbeitend in der EU seine existenznotwendige Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Für die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes ist nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer dies im Herkunftsstaat nicht zumutbar sein soll, zumal ihm - wie dargelegt - keine weiteren Sorgepflichten treffen.

Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat geht insbesondere hervor, dass es für Rückkehrer ein Reintegrationskonzept von IOM Moldawien gibt. Dieses umfasst Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer, wirtschaftliche Förderung und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit. IOM bietet Rückkehrern an, sie bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden. Bei Bedarf kann IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in CHISINAU besorgen.

Aus den aktuellen Länderinformationen geht auch insbesondere hervor, dass sich die wirtschaftliche Situation in Moldawien in den letzten Jahren sukzessive verbessert hat - wenn auch auf einem niedrigen Niveau.

Auch wird das nationale Sozialversicherungssystem genannt, aus dem soziale Leistungen in Notlagen bzw. bei Bedürftigkeit ausbezahlt werden, wobei der Beschwerdeführer derartige Leistungen in der Vergangenheit in Moldawien bezogen haben will.

Aus den Länderinformationen ergibt sich auch insbesondere nicht, dass Rückkehrer aufgrund ihrer Antragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt sind.

Im Vergleich zu den letzten Jahren, in denen sich der Beschwerdeführer illegal und schwarzarbeitend in der EU aufgehalten hat, ist ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Aufbau eines unabhängigen Lebens in Moldawien in Legalität zumutbar.

Im Fall des alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Beschwerdeführers war demnach davon auszugehen, dass er für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat seinen lebensnotwendigen Unterhalt bestreiten können wird.

Im Lichte dieser Ausführungen kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat.

Im Lichte des Gesundheitszustandes sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist von keinem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen.

Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

Aus alle dem folgt, dass das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und dass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des o.a. Bescheides abzuweisen war.

römisch II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch II des angefochtenen Bescheides):

römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

römisch II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien auszusprechen, dies aus folgenden Erwägungen:

Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.09.2008 wurde die Ausweisung verfügt, mit der Begründung dass diese nicht in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK eingreift.

Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verneint. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa 2 Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer insgesamt weniger als eineinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufhält.

Bereits im Erkenntnis vom 05.09.2008 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich insgesamt nur rund zehn Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei dieser Aufenthalt durch eine beinahe eineinhalbjährige Abwesenheit - Aufenthalt in Moldawien - unterbrochen wurde.

Damals wurde weiter ausgeführt, dass die zeitliche Dauer und der Besuch eines Deutschkurses nicht für eine ausreichende Integration sprechen, sodass von einem Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben nicht gesprochen werden kann.

Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 hat der Beschwerdeführer noch im September 2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, das Ende dieses Verfahrens jedoch nicht abgewartet. Noch im Oktober 2008 ist er aus dem Bundesgebiet ausgereist. Bis zu seiner Rückkehr in das Bundesgebiet im Juli 2013 will er sich über Jahre hindurch innerhalb der EU - illegal und schwarzarbeitend - aufgehalten haben. Zuletzt hat er im Frühjahr 2013 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt. Schließlich ist er im Juli 2013 wieder nach Österreich gereist. Hier hält er sich mittlerweile seit vier Monaten auf.

Der Beschwerdeführer hat durch seine Ausreise im Jahr 2008 erkennbar gezeigt, dass er an einer Integration im Bundesgebiet kein Interesse hat.

Im Vergleich zum rechtskräftigen Vorerkenntnis aus September 2008 hat der Beschwerdeführer demnach sein Interesse am Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine Ausreise aus Österreich und den jahrelangen illegalen Aufenthalt in der EU - außerhalb von Österreich - verringert. Nunmehr hält er sich erst wieder vier Monate im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung in der Betreuungsstelle. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und weist abgesehen von rudimentären Deutschkenntnissen keine integrativen Aspekte auf. Insbesondere konnte er keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Bestätigung nachweisen.

Verfahrensgegenständlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nunmehr den vierten offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien hat er überhaupt nicht vorgebracht.

Aufgrund des kurzen Aufenthaltes (insgesamt noch nicht einmal eineinhalb Jahre), der wiederholten Antragstellung (mittlerweile vier Anträge), der wiederholten illegalen Einreise in das Bundesgebiet, der Unbegründetheit der Anträge sowie mangels Bestehen fortgeschrittener integrativer Aspekte überwiegen verfahrensgegenständlich unverändert die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich eine relevante Änderung - verglichen mit der in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 -ergeben hätte.

Eine außergewöhnliche bzw. fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war demnach unverändert klar zu verneinen.

Ganz im Gegenteil hat sich durch die neuerliche illegale Einreise und die neuerliche unbegründete Antragstellung eine weitere Missachtung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen ergeben.

Seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 haben sich keine entscheidenden Änderungen der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu Gunsten eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben, was im Übrigen bereits deshalb keiner weitwendigen Überlegungen bedarf, als sich der Beschwerdeführer von Oktober 2008 bis Juli 2013 nicht in Österreich aufgehalten hat.

Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029, VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

Die in Spruchpunkt römisch II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof abzusehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005). Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte auch aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

ASYLGHT_20131209_D15_400_621_2_2013_00

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