Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext VGW-102/013/3668/2019

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

VGW-102/013/3668/2019Nächster Suchbegriff

Entscheidungsdatum

09.09.2019

Index

E3R E15202000
E3R E19400000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32016R0679 Datenschutz-GrundV Art 2 Abs2
Richtlinie (EU) 2016/680 Art 8
B-VG Art 130 Abs2a
DSG 2000 §34
DSG 2000 §38
VwGVG §29 Abs5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG der Frau Mag. A. B., nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

römisch II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Begründung

Gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 04.05.2016, Sitzung 1, verletzt zu sein behaupten.

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Verarbeitung und Verwertung eines unzulässigerweise von einer Privatperson angefertigten Beweisfotos bestraft worden zu sein, wobei diese Bestrafung durch das Verwaltungsgericht Wien zur GZ: VGW-031/049/9254/2018 bestätigt worden ist und sie dadurch auch durch das Verwaltungsgericht Wien in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung verletzt worden sei.

Artikel 2, Absatz , Litera d, der DSGVO lautet: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Daher kann die Beschwerdeführerin schon aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht denkmöglich in ihren Rechten nach der DSGVO verletzt worden sein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Bestätigung des Straferkenntnisses unter Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes zustande gekommen sein, so wäre diese Verletzung mittels Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH geltend zu machen gewesen.

Verletzungen der Richtlinie (EU) 2016/680, welche für die Verfolgung von Straftaten und Verwaltungsübertretungen gilt, sind nicht aufgrund des Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG zu prüfen, zumal eine Richtlinie in der Regel nicht direkt anwendbar ist, sondern einer Umsetzung bedarf. In diesem Zusammenhang ist nur am Rande zu erwähnen, dass Paragraph 38, DSG, welche deklarierter Maßen den Artikel 8, der genannten Richtlinie umsetzen soll, zwar einen anderen Wortlaut aufweist, aber wohl im Lichte des Artikel 8, der Richtlinie zu interpretieren ist.

Weiters ist am Rande zu erwähnen, dass die Österreichische Rechtsordnung Beweisverwertungsverbote nur dort kennt, wo die Verwertung eines unter Verletzung von Schutzvorschriften gewonnenen Beweises den Schutzweck vereiteln würde; Schutzzweck der in Rede stehende Norm ist aber nicht der Schutz der Besitzerin des bildlich dokumentierten KFZ vor Strafverfolgung. Abgesehen von solchen – ausnahmsweisen – Verwertungsverboten gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie jener der freien Beweiswürdigung, die sich beide aus dem rechtsstaatlichen Prinzip, somit aus einem Baugesetz der Österreichischen Bundesverfassung ergeben.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die schriftliche Ausfertigung.

Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Datenschutz, Grundrecht auf; Datenschutzbeschwerde; Verwaltungsgericht; Selbstkontrolle; Strafsache; Kriminalstrafe; Verwaltungsstrafe; Beweismittel; Beweisverwertungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.Vorheriger Suchbegriff102.013.3668.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Dokumentnummer

LVWGT_WI_20190909_VGW_102_013_3668_2019_00

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