IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG der Frau Mag. A. B., nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG der Frau Mag. A. B., nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 04.05.2016, S. 1, verletzt zu sein behaupten. Gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L119 vom 04.05.2016, Sitzung 1, verletzt zu sein behaupten.
Die Beschwerdeführerin behauptet, durch die Verarbeitung und Verwertung eines unzulässigerweise von einer Privatperson angefertigten Beweisfotos bestraft worden zu sein, wobei diese Bestrafung durch das Verwaltungsgericht Wien zur GZ: VGW-031/049/9254/2018 bestätigt worden ist und sie dadurch auch durch das Verwaltungsgericht Wien in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung verletzt worden sei.
Art. 2 Abs.2 lit. d der DSGVO lautet: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.Artikel 2, Absatz , Litera d, der DSGVO lautet: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Daher kann die Beschwerdeführerin schon aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht denkmöglich in ihren Rechten nach der DSGVO verletzt worden sein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Sollte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Bestätigung des Straferkenntnisses unter Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes zustande gekommen sein, so wäre diese Verletzung mittels Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH geltend zu machen gewesen.
Verletzungen der Richtlinie (EU) 2016/680, welche für die Verfolgung von Straftaten und Verwaltungsübertretungen gilt, sind nicht aufgrund des Art. 130 Abs. 2a B-VG zu prüfen, zumal eine Richtlinie in der Regel nicht direkt anwendbar ist, sondern einer Umsetzung bedarf. In diesem Zusammenhang ist nur am Rande zu erwähnen, dass § 38 DSG, welche deklarierter Maßen den Art. 8 der genannten Richtlinie umsetzen soll, zwar einen anderen Wortlaut aufweist, aber wohl im Lichte des Art. 8 der Richtlinie zu interpretieren ist. Verletzungen der Richtlinie (EU) 2016/680, welche für die Verfolgung von Straftaten und Verwaltungsübertretungen gilt, sind nicht aufgrund des Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG zu prüfen, zumal eine Richtlinie in der Regel nicht direkt anwendbar ist, sondern einer Umsetzung bedarf. In diesem Zusammenhang ist nur am Rande zu erwähnen, dass Paragraph 38, DSG, welche deklarierter Maßen den Artikel 8, der genannten Richtlinie umsetzen soll, zwar einen anderen Wortlaut aufweist, aber wohl im Lichte des Artikel 8, der Richtlinie zu interpretieren ist.
Weiters ist am Rande zu erwähnen, dass die Österreichische Rechtsordnung Beweisverwertungsverbote nur dort kennt, wo die Verwertung eines unter Verletzung von Schutzvorschriften gewonnenen Beweises den Schutzweck vereiteln würde; Schutzzweck der in Rede stehende Norm ist aber nicht der Schutz der Besitzerin des bildlich dokumentierten KFZ vor Strafverfolgung. Abgesehen von solchen – ausnahmsweisen – Verwertungsverboten gilt im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel sowie jener der freien Beweiswürdigung, die sich beide aus dem rechtsstaatlichen Prinzip, somit aus einem Baugesetz der Österreichischen Bundesverfassung ergeben.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die schriftliche Ausfertigung.
Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht mehr zulässig.