Der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften muss dem Betroffenen bei Kenntnis der Rechtsvorschriften aus dem Bescheidinhalt erkennbar sein (vgl. VwGH 19.2.2003, 2001/12/0189). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG 1984 aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. (Hier: Da Schul- und Studienzeiten nicht zu jenen Zeiten zählen, die gemäß § 236d BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, liegt ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften vor.)Der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften muss dem Betroffenen bei Kenntnis der Rechtsvorschriften aus dem Bescheidinhalt erkennbar sein vergleiche VwGH 19.2.2003, 2001/12/0189). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde in dem Bescheid, der in der Folge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde. (Hier: Da Schul- und Studienzeiten nicht zu jenen Zeiten zählen, die gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, liegt ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften vor.)