Entscheidungstext 3Ob2/21x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2022/95 S 139 (Haas) - ecolex 2022,139 (Haas) = Fallmann/Stefan, ecolex 2023/337 S 555 - Fallmann/Stefan, ecolex 2023,555

Geschäftszahl

3Ob2/21x

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei RUP „G*“, *, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die verpflichtete Partei P* GmbH, *, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 1.422.784 EUR sA, über den „Revisionsrekurs“ (richtig: Rekurs) der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. Oktober 2020, GZ 17 R 62/20v-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 13. März 2020, GZ 17 E 1015/19t-8, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht erklärte auf Antrag der Betreibenden ein SchiedsurteilNächster Suchbegriff des Internationalen Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsNächster Suchbegriff bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer vom 2. Dezember 2019 (im Folgenden: zweiter Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff) für Österreich für vollstreckbar und bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Vorheriger SuchbegriffSchiedsurteilsNächster Suchbegriff zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 1.422.784 EUR sA und 324 (neuer) weißrussischer Rubel die Fahrnisexekution und (nur zur Hereinbringung von 1.422.784 EUR sA) die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob zweier im Eigentum der Verpflichteten stehender Liegenschaften; ein Mehrbegehren wies es unbekämpft ab.

[2]            In ihrem Rekurs gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses machte die Verpflichtete das Vorliegen des Versagungsgrundes des Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Vorheriger SuchbegriffSchiedssprücheNächster Suchbegriff vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden: NYÜ) geltend. Sie habe nämlich bereits am 15. Dezember 2014 vor dem Internationalen Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer einen (ersten) Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff gegenüber der Betreibenden – einem Republikanischen Einheitsunternehmen, dessen Vermögen im Eigentum der Republik Belarus stehe – erwirkt, mit dem ihr der Betrag von 1.399.000 EUR zugesprochen worden sei. Der Oberste Gerichtshof der Republik Belarus habe diesen Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff allerdings mit Beschluss vom 30. September 2015 wegen der falschen Schreibweise des Namens eines der drei Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff und der Tatsache aufgehoben, dass nach der Aktenlage die Betreibende vom Beschluss, mit dem die Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff diesen Schreibfehler berichtigt hätten, nicht benachrichtigt worden sei. In ihrer Not habe sich die Verpflichtete daraufhin gezwungen gesehen, den bereits erstrittenen Betrag nochmals beim Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff einzuklagen. Daraufhin habe jedoch die Betreibende, die den mit dem ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff zugesprochenen Betrag samt Kosten bereits am 31. März 2015 gezahlt habe, eine Widerklage auf Rückzahlung dieser Summe eingebracht. Mit dem zweiten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff sei die Klage der Verpflichteten abgewiesen und der Widerklage der Betreibenden stattgegeben worden. Die Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff sei in einer Weise erfolgt, die mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung völlig unvereinbar sei. Hier habe sich staatliche Willkür in krasser Form geoffenbart. In Wirklichkeit liege ein Fall von res iudicata vor, weshalb die Vollstreckung des zweiten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff der Anerkennung der willkürlichen Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff über denselben Verfahrensgegenstand gleichkäme, was zu einem für die österreichische Rechtsordnung untragbaren Ergebnis führen würde. Der Rechtsgedanke, der dem Vorgehen des weißrussischen Obersten Gerichtshofs zugrunde liege, bestehe darin, dass die Interessen des Staates immer Vorrang hätten. Der zweite Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff sei unmittelbare Folge der staatlich geleiteten Willkür des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus; die Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff sei ein Akt der Willkür und des blanken Zynismus gewesen.

[3]            Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Nach dem wechselseitigen Vorbringen der Parteien sei unstrittig, dass der zweite Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff im Umfang des Vorheriger SuchbegriffSchiedsantragsNächster Suchbegriff der Verpflichteten den identen Gegenstand wie der erste Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff gehabt habe und die hier betriebene Gegenklage der Betreibenden wiederum die Rückforderung des mit dem ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff zugesprochenen Betrags zum Inhalt gehabt habe. Damit würde aber der zweite Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff – den Rechtsbestand des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff unterstellt – einen ordre-public-widrigen Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff darstellen, der zur Versagung seiner Anerkennung und Vollstreckbarerklärung führen müsste. Dies setze voraus, dass der erste Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff weiterhin dem Rechtsbestand angehöre, was nur dann zuträfe, wenn dessen Aufhebung ebenfalls einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dargestellt hätte. Willkürliche Rechtsanwendung könne den Aufhebungstatbestand nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 8, ZPO erfüllen. Dem Aufhebungsbeschluss sei zu entnehmen, dass an der Entscheidung ein anderer als der von der Verpflichteten vorgeschlagene Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff mitgewirkt habe. Der Rekurs behaupte hingegen, dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handle. Sollte diese Behauptung zutreffen, erachte das Rekursgericht die Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff als willkürlich, zumal eine unrichtige Schreibweise eines Richters nach der österreichischen Rechtslage jederzeit ohne vorhergehende mündliche Verhandlung berichtigt werden könne und daher keinen tauglichen Grund für die Aufhebung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff darstelle. Angesichts der Ausführungen in der Rekursbeantwortung, wonach die Zusammensetzung des (ersten) Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsNächster Suchbegriff objektiv nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen habe, werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die vereinbarte und die tatsächliche Besetzung des Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsNächster Suchbegriff zu ermitteln haben.

[4]            Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu, weil der Frage, ob eine dem österreichischen ordre public widersprechende Aufhebung eines nicht unmittelbar verfahrensgegenständlichen Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff und ein daraus folgender Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft einen nach dem NYÜ potenziellen Versagungsgrund darstelle, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Der (richtig:) Rekurs der Betreibenden (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[6]            1. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Vorheriger SuchbegriffSchiedssprücheNächster Suchbegriff erfolgt gemäß Paragraph 614, Absatz eins, Satz 1 ZPO nach den Bestimmungen der EO, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthält auch Paragraph 416, Absatz eins, EO, weshalb zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Vorrang zukommt. Hier kommt (unstrittig) das NYÜ zur Anwendung, zu dessen Mitgliedstaaten auch Weißrussland und Österreich zählen.

[7]            2. Gemäß Art römisch fünf Absatz eins, Litera e, NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn der Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff (ua) von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben worden ist. Gemäß Art römisch fünf Absatz 2, Litera b, NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff (ua) auch dann versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.

[8]            3. Gemäß Artikel 43, des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Internationale Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsbarkeitNächster Suchbegriff“ (auszugsweise in beglaubigter Übersetzung als Beilage ./11 vorgelegt) kann ein Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff (nur) mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Aufhebungsklage bekämpft werden. Die weißrussische Rechtslage entspricht damit insofern der österreichischen, als die Rechtskraft des Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff bereits mit seiner Übermittlung an die Parteien eintritt und erst im Fall einer erfolgreichen Aufhebungsklage rückwirkend wieder beseitigt wird (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 607, ZPO Rz 32 f).

[9]            4. Nach der Aktenlage ist – abgesehen von der (vom Obersten Gerichtshof der Republik Belarus in seinem Beschluss vom 30. September 2015 [Beilage ./9] aufgegriffenen) Behauptung der Betreibenden, das Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff sei unrichtig zusammengesetzt gewesen – kein Versagungsgrund ersichtlich, aufgrund dessen ein Antrag der Verpflichteten auf Vollstreckbarerklärung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff in Österreich abzuweisen gewesen wäre.

[10]           5.1. Sollte die Behauptung der Verpflichteten zutreffen, dass der von der Betreibenden geltend gemachte Aufhebungsgrund in Wahrheit nicht vorlag, sondern es sich lediglich um eine (ohnehin bereits vom Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff korrigierte) unrichtige Schreibweise des Namens eines der drei Vorheriger SuchbegriffSchiedsrichterNächster Suchbegriff handelte (worauf der vom Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtNächster Suchbegriff gefasste Berichtigungsbeschluss hindeutet), wäre die Aufhebung des Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff als offensichtliche Rechtsbeugung zugunsten des belarussischen Staatsunternehmens anzusehen.

[11]           5.2. Ein derartiger Eingriff in die Rechtskraft des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff wäre aber mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar vergleiche 18 OCg 4/19s = RISJustiz RS0131050 [T1]), sodass die Aufhebung dieses Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff nichts daran ändern könnte, dass er (nach wie vor) in Österreich anzuerkennen ist:

[12]           5.2.1. Im Schrifttum ist zwar umstritten, ob Art römisch fünf Absatz eins, Litera e, NYÜ so zu verstehen ist, dass dem Anerkennungs- bzw Exequaturgericht unmittelbar ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, einen Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff trotz seiner Aufhebung anzuerkennen (so Wong in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Vorheriger SuchbegriffSchiedsrechtNächster Suchbegriff [2018] Rz 19.49; Zeiler, Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahren2Nächster Suchbegriff [2014] Paragraph 614, ZPO Rz 18; Nienaber, Die Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Vorheriger SuchbegriffSchiedssprücheNächster Suchbegriff [2002] 129; Geimer, IZPR8 [2020] Rz 3944a; ggt Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor Paragraph 79, EO Rz 599 und Rz 649; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrensrechtNächster Suchbegriff römisch II [2016] Rz 12/56 und 12/77; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Vorheriger SuchbegriffSchiedskonventionNächster Suchbegriff im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher [2008], 703 [705 f]; Czernich, New Yorker Vorheriger SuchbegriffSchiedsübereinkommenNächster Suchbegriff [2008] Art römisch fünf Rz 6; Schwab/Walter, Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsbarkeit7Nächster Suchbegriff [2005] Kap. 56 Rz 3; Voit in Museliak/Voit, ZPO17 [2020] Paragraph 1061, Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 [2017] Paragraph 1061, Rz 60).

[13]           5.2.2. Allerdings setzt die Versagung der Anerkennung bzw Vollstreckbarerklärung eines aufgehobenen Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff jedenfalls voraus, dass die (ausländische) Aufhebungsentscheidung nicht gegen den ordre public verstößt, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die im Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrenNächster Suchbegriff obsiegende Partei rechtsschutzlos gestellt wird, wenn das Aufhebungsverfahren mit dem ordre public unvereinbar ist (Garber/Koller in Angst/Oberhammer3 Vor Paragraph 79, EO Rz 652; ebenso Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Handbuch Vorheriger SuchbegriffSchiedsverfahrensrechtNächster Suchbegriff [2016] römisch II Rz 12/77; Koller/Plavec, 60 Jahre NYÜ und der OGH: Eine Retrospektive, ecolex 2018, 882 [887]; Bajons, Über Grenzen und Freiräume der New Yorker Vorheriger SuchbegriffSchiedskonventionNächster Suchbegriff im Lichte der EMRK, in FS Machacek und Matcher 706; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 Anhang zu Paragraph 1061, Rz 311; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO4 [2018] Paragraph 1061, Rz 131; Solomon, Die Verbindlichkeit von Vorheriger SuchbegriffSchiedssprüchenNächster Suchbegriff in der internationalen privaten Vorheriger SuchbegriffSchiedsgerichtsbarkeitNächster Suchbegriff [2007] 167; ggt Voit in Museliak/Voit, ZPO17 Paragraph 1061, Rz 18; Adolphsen in MünchKomm-ZPO5 Anh 1 Paragraph 1061, Rz 60).

[14]           6. Dass die Verpflichtete gar nicht behauptet, der zweite Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff sei für sich allein ordre-public-widrig, schadet nicht, weil eine (gegebenenfalls) mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbare Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff unmittelbar auf den zweiten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchNächster Suchbegriff durchschlagen müsste. Von Bedeutung ist hier nämlich nur jener Teil des zweiten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, also die stattgebende Entscheidung über die Vorheriger SuchbegriffSchiedsgegenklageNächster Suchbegriff der Betreibenden. Dafür ist aber die vorherige Aufhebung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff eine unabdingbare Voraussetzung, wäre doch eine Verpflichtung der Verpflichteten zur Rückzahlung des aufgrund des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff Geleisteten aus dem Titel der unrechtmäßigen Bereicherung ohne Beseitigung des ersten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchsNächster Suchbegriff im Aufhebungsverfahren undenkbar. Sollte sich die Aufhebungsentscheidung des belarussischen Obersten Gerichtshofs als ordre-public-widrig erweisen, stünde dies also der Vollstreckbarerklärung des zweiten Vorheriger SuchbegriffSchiedsspruchs entgegen.

[15]           7. Das Rekursgericht hat daher zu Recht dem Erstgericht aufgetragen, die Richtigkeit des Rekursvorbringens der Verpflichteten zu überprüfen, sodass dem Rekurs der Betreibenden ein Erfolg zu versagen ist.

[16]     8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Das Rechtsmittel der Betreibenden hat zur Klarstellung der Rechtsfrage beigetragen (RS0035976).

Textnummer

E131549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E131549

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20210324_OGH0002_0030OB00002_21X0000_000

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