Der VfGH ist der Ansicht, daß Verwaltungsbescheide nur dann als nichtig angesehen werden können, wenn sie von der in Betracht kommenden Oberbehörde nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 68, § 68 Abs. 4 AVG} als nichtig erklärt worden sind, und daß daher der Begriff der absoluten Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Berechtigung hat. Hiefür spricht insbesondere der Umstand, daß die Oberbehörde nach § 68 Abs. 4 AVG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, einen Bescheid aus den dort angeführten Gründen als nichtig zu erklären.Der VfGH ist der Ansicht, daß Verwaltungsbescheide nur dann als nichtig angesehen werden können, wenn sie von der in Betracht kommenden Oberbehörde nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 68,, Paragraph 68, Absatz 4, AVG} als nichtig erklärt worden sind, und daß daher der Begriff der absoluten Nichtigkeit im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine Berechtigung hat. Hiefür spricht insbesondere der Umstand, daß die Oberbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt ist, einen Bescheid aus den dort angeführten Gründen als nichtig zu erklären.