Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/13/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/13/0043

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der E gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Dezember 1989, Zl. GA 5-2431/6/88, betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Kalenderjahr 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des näheren Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0044, verwiesen. Von rechtlicher Relevanz sind im Beschwerdefall kurz zusammengefaßt folgende Fakten:

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gestellt. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen.

Etwa zweieinhalb Jahre später brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Rückzahlungsantrag gleichen Inhaltes ein. Dieser wurde mit der Begründung abgewiesen, das in der Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz , BAO betreffend das ursprüngliche Rückzahlungsverfahren sowie eine Berufung gegen jenen Bescheid ein, mit dem ihr zweiter Rückzahlungsantrag abgewiesen worden war.

Die belangte Behörde wies sowohl den Wiederaufnahmeantrag als auch die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Rückzahlungsantrages ab. Die erstgenannte Entscheidung wurde mit der unter Zl. 90/13/0044 protokollierten Beschwerde bekämpft. Gegen die zweitgenannte Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorausgeschickt wird, daß der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.90/13/0044 über die den Wiederaufnahmeantrag betreffende Beschwerde abweisend entschieden hat.

In der vorliegenden Beschwerde wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, daß im angefochtenen Bescheid der Wiederaufnahmeantrag keine Erwähnung findet. In diesem Umstand ist jedoch keine Rechtsverletzung zu erblicken. Bringt ein Steuerpflichtiger nach rechtskräftig entschiedener Sache ein neuerliches Anbringen in der selben Sache vor und erhebt er nach dessen Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache nicht nur Berufung, sondern beantragt er auch die Wiederaufnahme des ursprünglichen (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens, so handelt es sich dabei um zwei verschiedene Anbringen, über die durchaus getrennt entschieden werden kann.

Sollte der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben, so wäre damit dem neuerlichen Antrag sowie allen diesbezüglich gesetzten weiteren Verfahrensschritten die rechtliche Relevanz entzogen, da diesfalls über den ursprünglichen Antrag neu zu entscheiden wäre.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß der zweite Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde, weil unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde nur eine Zurückweisung zulässig gewesen wäre. Dies trifft zwar zu, bewirkt aber keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin, weil sich das Finanzamt bei seiner Entscheidung offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen hat. In Wahrheit hat es, dem Grundsatz "ne bis in idem" entsprechend, eine zweite Sachentscheidung in derselben Sache für unzulässig erklärt. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen diesen nur mit einem unwesentlichen Formalmangel behafteten erstinstanzlichen Bescheid zu Recht abgewiesen.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung noch vor, daß die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung mit Rücksicht auf die noch offene Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht gemäß Paragraph 281, BAO ausgesetzt hat. Abgesehen davon, daß der Ausgang des Verfahrens betreffend den Wiederaufnahmeantrag, der den ersten Rückzahlungsantrag betraf, ohne Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Rückzahlungsantrages war, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Paragraph 281, BAO nicht vorlagen, kommt diesem Beschwerdevorbringen auch mit Rücksicht auf das oben zum Wiederaufnahmeantrag Gesagte keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 206.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130043.X00

Im RIS seit

30.01.1991

Dokumentnummer

JWT_1990130043_19910130X00

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