Sowohl das deutsche Schwerbeschädigtengesetz als auch das österreichische Invalideneinstellungsgesetz anerkannten in den jeweils 1964 noch geltenden Fassungen als Begünstigte nur bestimmte Personengruppen, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, nationalsozialistisch Verfolgte und deren Angehörige (in Deutschland zusätzlich: besatzungsgeschädigte Personen) sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen und mittlerweile auch Zivilblinde. Art 19 Abs 2 des am 1. 9. 1964 in Kraft getretenen Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter (BGBl Nr 218/1964) kann aus diesem Grund einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht.Sowohl das deutsche Schwerbeschädigtengesetz als auch das österreichische Invalideneinstellungsgesetz anerkannten in den jeweils 1964 noch geltenden Fassungen als Begünstigte nur bestimmte Personengruppen, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, nationalsozialistisch Verfolgte und deren Angehörige (in Deutschland zusätzlich: besatzungsgeschädigte Personen) sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen und mittlerweile auch Zivilblinde. Artikel 19, Absatz 2, des am 1. 9. 1964 in Kraft getretenen Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1964,) kann aus diesem Grund einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht.