Bei Bewirtungen im Zusammenhang mit einer Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur dann nicht zum Tragen, wenn die Bewirtung einen entgeltwerten Charakter hat. Dass das "Kesselgulyas" eine Veranstaltung ist, "welche gute Kontakte zu Geschäftspartnern verbessert", reicht demnach beispielsweise nicht aus, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0154; E 28.11.2001, 2000/13/0145).Bei Bewirtungen im Zusammenhang mit einer Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nur dann nicht zum Tragen, wenn die Bewirtung einen entgeltwerten Charakter hat. Dass das "Kesselgulyas" eine Veranstaltung ist, "welche gute Kontakte zu Geschäftspartnern verbessert", reicht demnach beispielsweise nicht aus, um die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu begründen (Hinweis E 30.1.2001, 96/14/0154; E 28.11.2001, 2000/13/0145).