Da in der Revisionsbeantwortung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde lediglich "auf die bisherige Aktenlage verwiesen" wird, war das Kostenersatzbegehren der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf dem Boden der §§ 47 ff VwGG abzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0251)Da in der Revisionsbeantwortung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde lediglich "auf die bisherige Aktenlage verwiesen" wird, war das Kostenersatzbegehren der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde auf dem Boden der Paragraphen 47, ff VwGG abzuweisen vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0251)