Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG stellt nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 23. November 2004, 2002/15/0134).Der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG stellt nicht auf eine konkrete Höhe des Grades der Behinderung ab, sondern auf das Fehlen der Fähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 23. November 2004, 2002/15/0134).