Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis E 23. September 1994, 91/17/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 20. Dezember 1999, 94/17/0053). Die den Gegenstand des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage (Rechtsfähigkeit von Personengemeinschaften) kann (als Vorfrage) im Rahmen vorgesehener abgabenrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Sie spielt etwa bei der Frage eine Rolle, ob bzw wem die Zusatzabgabe vorzuschreiben ist, in welcher Höhe Referenzmengen gemäß § 23 Abs 5 oder 6 der MGV 1995 bzw gemäß § 28 Abs 5 und 6 der MGV 1999 mitzuteilen bzw festzusetzen sind, oder aber, ob einem auf Art 4 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gestützten Antrag stattzugeben ist. Demgegenüber ist es nach dem Vorgesagten unzulässig, die Frage der Eigenschaft als Betriebsinhaber zum Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsbescheides zu machen.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen kann, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (Hinweis E 23. September 1994, 91/17/0177). Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 20. Dezember 1999, 94/17/0053). Die den Gegenstand des Spruchpunktes 1 des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage (Rechtsfähigkeit von Personengemeinschaften) kann (als Vorfrage) im Rahmen vorgesehener abgabenrechtlicher Verfahren einer Klärung zugeführt werden. Sie spielt etwa bei der Frage eine Rolle, ob bzw wem die Zusatzabgabe vorzuschreiben ist, in welcher Höhe Referenzmengen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder 6 der MGV 1995 bzw gemäß Paragraph 28, Absatz 5 und 6 der MGV 1999 mitzuteilen bzw festzusetzen sind, oder aber, ob einem auf Artikel 4, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gestützten Antrag stattzugeben ist. Demgegenüber ist es nach dem Vorgesagten unzulässig, die Frage der Eigenschaft als Betriebsinhaber zum Gegenstand eines eigenständigen Feststellungsbescheides zu machen.