Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 § 22

Kurztitel

Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 130/1967

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

06.12.1967

Außerkrafttretensdatum

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 22,

Angelobung; Kundmachung des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsNach Annahme der Wahl hat der Bürgermeister dem Landeshauptmann folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:
    „Ich gelobe, als Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Bundes- und die Landesverfassung, das Statut und die Verordnungen der Stadt sowie die sonstigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, daß in der gesamten Stadtverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen und der Stadt kein Schaden zugefügt wird.“
  2. Absatz 2Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.
  3. Absatz 3Das Wahlergebnis ist der Landesregierung mitzuteilen und kundzumachen.

Im RIS seit

01.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2014

Gesetzesnummer

20000217

Dokumentnummer

LST40003289

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