Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 2,
Aufgaben der Heime

  1. Absatz einsHeime haben die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) sowie
    2. Ziffer 2
      Betreuungs- und Pflegeleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen)
    für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen zu erbringen. Dabei ist eine durchgängige Präsenz von Betreuungs- und Pflegekräften zu gewährleisten. In Heimen können neben der Leistung von Langzeitpflege auch teilstationäre Dienste und Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  2. Absatz eins aDie in den Heimen zu erbringenden Hotelleistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten zu orientieren und umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Wohnung und Verpflegung,
    2. Ziffer 2
      Beheizung, Beleuchtung und üblichen Energiebezug,
    3. Ziffer 3
      fließendes Warm- und Kaltwasser, Dusche und WC,
    4. Ziffer 4
      Telefonanschluss, Radio- und Fernsehanschluss,
    5. Ziffer 5
      Möglichkeit zur täglichen selbständigen Badbenützung,
    6. Ziffer 6
      Abgabe der Mahlzeiten im Speisesaal oder im Wohnbereich,
    7. Ziffer 7
      Zurverfügungstellen und Waschen von Vorhängen, Bettwäsche, Tagesbettdecken, Tischtüchern und Handtüchern,
    8. Ziffer 8
      Waschen der Leibwäsche und Oberbekleidung in haushaltsüblichem Rahmen,
    9. Ziffer 9
      kleine Instandsetzungen von Wäsche und Oberbekleidung,
    10. Ziffer 10
      wöchentliche Reinigung der Wohneinheit,
    11. Ziffer 11
      technische, personelle und organisatorische Vorsorge zur jederzeitigen Herbeiholung von Hilfe,
    12. Ziffer 12
      personelle und organisatorische Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte,
    13. Ziffer 13
      Beistellung haushaltsüblicher Verbrauchsmaterialien und
    14. Ziffer 14
      Unterstützung bei der Organisation von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs.
  3. Absatz eins bHeime haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  4. Absatz 2Leistungen von Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Psychologen und dergleichen sind bei Bedarf sicherzustellen.
  5. Absatz 3Der Heimträger hat sicherzustellen, daß die Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl des Heimbewohners unerläßlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)
  6. Absatz 4Eine generelle Beschränkung des Einzugs von Bewohnern nach Art und Ausmaß der Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit ist unzulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1996/29/P2/LOO40013087

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