Bei dieser Ausnahmebestimmung kommt es nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrags sonst leicht zu umgehen wären. Der Begriff der „üblichen“ banktechnischen Arbeit ist auf im Bankgeschäft in dieser Art immer wieder vorkommende Tätigkeiten zu beziehen. Der Begriff des leitenden Angestellten nach dieser Bestimmung ist – wie nach § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG – entscheidend, ob der Arbeitnehmer über maßgebliche Personalbefugnisse verfügt.Bei dieser Ausnahmebestimmung kommt es nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, weil die Bestimmungen des Kollektivvertrags sonst leicht zu umgehen wären. Der Begriff der „üblichen“ banktechnischen Arbeit ist auf im Bankgeschäft in dieser Art immer wieder vorkommende Tätigkeiten zu beziehen. Der Begriff des leitenden Angestellten nach dieser Bestimmung ist – wie nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG – entscheidend, ob der Arbeitnehmer über maßgebliche Personalbefugnisse verfügt.