Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2003/16/0496

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/16/0496

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;

Norm

LAO Wr 1962 §106a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der P Gastronomie Betriebs GmbH in Wien, vertreten durch die Kroner Baumgarten Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Helferstorferstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 22. September 2003, ABK-182/03, betreffend Aussetzung der Einhebung einer Getränkesteuerschuld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheiden vom 29. September 2001 wurden der Beschwerdeführerin vom Magistrat der Stadt Wien Getränkesteuer vorgeschrieben und die Anträge auf Rückerstattung von Getränkesteuer für 1998 bis 2000 abgewiesen.

Mit Eingaben vom 30. November 2001 wurde hinsichtlich der Frist zur Berufung gegen die Bescheide vom 29. September 2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig wurden gegen diese Bescheide Berufungen erhoben und ferner die Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuerschuld beantragt.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 2002 wurden die Wiedereinsetzungsanträge abgewiesen; gleichzeitig wurden die Berufungen als verspätet zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid vom 22. Jänner 2002 erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen.

Schließlich wurden die Aussetzungsanträge vom 30. November 2001 mit Bescheid des Magistrates Wien vom 19. Februar 2002 zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2003 wurde über die Berufung gegen diesen Bescheid vom 19. Februar 2002 entschieden und dabei der erstinstanzliche Bescheid insoferne geändert, als der Spruch auf Abweisung der Aussetzungsanträge zu lauten habe. Begründet wurde der Bescheid damit, dass im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine Berufung mehr anhängig gewesen sei, von deren Ausgang die Höhe der Getränkesteuer abhängig sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Steuerschuld verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 106 a, Absatz eins, WAO ist unter den dort näher angeführten Voraussetzungen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen.

Nach den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt, die mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides übereinstimmen, war im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Aussetzungsanträge eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht (mehr) anhängig. Eine Aussetzung einer Abgabenschuld kam daher von vornherein nicht mehr in Betracht. Die Ausführungen in den Beschwerdegründen enthalten keine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Aussetzung der Einhebung, sondern beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde - deren Erhebung an Mutwillen grenzt - erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160496.X00

Im RIS seit

20.01.2004

Dokumentnummer

JWT_2003160496_20031204X00

Navigation im Suchergebnis