Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Neuseeland) Art. 19

Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Neuseeland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 127/2007

Typ

Vertrag - Neuseeland

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40092626

Navigation im Suchergebnis