Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für E435/2018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

E435/2018

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines nigerianischen Staatsangehörigen und Anordnung der Außerlandesbringung; unzulässige Verneinung eines Familienlebens zwischen dem bei Pflegeeltern lebenden Sohn und seinem leiblichen Vater

Rechtssatz

Nach stRspr des EGMR entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt und es ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird.

Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des EGMR verneint das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im Bundesgebiet lebenden Sohn, weil sich dieser in der Obhut des Jugendamtes befindet. Damit übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die fehlende Obsorge durch den Beschwerdeführer nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung entbindet, die konkreten Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf die Beziehung des Beschwerdeführers und das Wohl seines Sohnes zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine näheren Ermittlungen oder Überlegungen an (und führt auch keine mündliche Verhandlung durch) zur Frage, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Vaters auf die Beziehung zu und das Wohl des Sohnes haben würde.

Entscheidungstexte

  • E435/2018
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.06.2018 E435/2018

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E435.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Dokumentnummer

JFR_20180611_18E00435_01

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