Wegfall der Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Es ist auszuschließen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.
Kein Fall des Art140 Abs2 B-VG, da die Beschwer schon vor der Einleitung des vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahrens wegfiel.
Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung des §62 Abs4 VfGG, da der VfGH die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung schon zu jenem Zeitpunkt, als die Prüfung von Wortfolgen des Oö Statutargemeinden-BedienstetenG 2002 und die Unterbrechung des zu E 669/2017 protokollierten Beschwerdeverfahrens beschlossen wurde, nicht mehr iSd Art140 Abs1 Z1 litb B-VG "anzuwenden" hatte.