Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/16/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/16/0187

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

NEUFÖG 1999 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0188 E 23. Jänner 2003 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf Gesetzesmaterialien im dritten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des Paragraph eins, NEUFÖG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von Grunderwerbsteuer (Ziffer 2,), den Grundbuchsgebühren (Ziffer 4,), der Gesellschaftsteuer (Ziffer 5,) und der Börsenumsatzsteuer (Ziffer 6,) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis 1766 BlgNR 20. GP) ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen. Nach dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, B 858/01-7, ist eine solche Differenzierung der Gestaltung des Gesetzgebers überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160187.X01

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160187_20030123X01

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