Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-2018/14/2572-6

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/14/2572-6

Entscheidungsdatum

08.01.2019

Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

ECG 2001 §26 Abs1 Z1;Nächster Suchbegriff
Vorheriger SuchbegriffECG 2001 §5;Nächster Suchbegriff
Vorheriger SuchbegriffECG 2001 §26 Abs1 Z2;Nächster Suchbegriff

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Dollenz über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.09.2017, Zl ****, Me: ****, betreffend Übertretungen nach dem Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff, nach der Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Nachstehendes angelastet:

„Sehr geehrte Frau AA,

Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z Adresse 2. In dieser Eigenschaft haben Sie Folgendes zu verantworten:

A. Die CC ist ein Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff, da diese unter https://www.**** Dienste der Informationsgesellschaft, nämlich Online-Vertrieb von Waren („Z CARD“) und Dienstleistungen (Vermittlung von Unterkünften in Z, Verkauf von Pauschalreisen) bereitstellt. Die CC GmbH hat von 29.03.2017 bis 11.07.2017 und jedenfalls am 29.03.2017, 04.04.2017, 04.05.2017 und 11.07.2017 gegen §5 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff verstoßen, da diese unter https://www.**** Nutzern

1.       die geografische Anschrift, unter der diese niedergelassen ist,

2.       die Angaben, aufgrund deren die Nutzer mit dieser rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich ihrer elektronischen Postadresse,

3.       die vorhandene Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht,

4.       die Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer und einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen Vorschriften

5.       die vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nämlich ATU ****,

nicht leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt hat

B. Die CC GmbH hat als Diensteanbieter iSd Paragraph 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff von 04.05.2017 bis 11.07.2017 und jedenfalls am 04.05.2017 und 11.07.2017 gegen Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff verstoßen, indem diese unter https://www.**** nämlich unter den Links

1. https://www.****

2. https://www.****

nicht dafür gesorgt hat, dass die dort platzierte Werbung, die der mittelbaren und unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren (Konzerttickets, „Olympia SkiWorld Ticket“, Tickets für Stadtführungen, „Y CARD“, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel und „The Sightseer“) sowie von Dienstleistungen (Vermittlung von Zimmern in Z, Vermittlung von Urlaubsreisen, Buchung von Tiroler Abenden, Buchung von Exkursionen) gedient hat, nicht klar und eindeutig erkennen hat lassen, dass die CC GmbH diese Werbung in Auftrag gegeben hat.

Sie, Frau AA, haben dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zu A. 1. bis 5.: eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer ,, Ziffer 6 und Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins,

Zu B. 1. bis. 2.: eine Übertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

480,00

2 Tagen und 5 Stunden

Paragraph 26, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff

360,00

1 Tag und 16 Stunden

Paragraph 26, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff

gesamt sohin von Euro 840,00

gesamt sohin von 3 Tagen und 21 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

84,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

924,00

Euro“

Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Vertreter am 25.09.2017 zugestellt.

Am 23.10.2017 wurde folgende Beschwerde erhoben:

„Binnen offener vierwöchiger Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG wird von der Beschwerdeführerin gegen das den Vertretern der Beschwerdeführerin am 25.09.2017 postalisch zugestellte Straferkenntnis des Stadtmagistrat Y vom 20.09.2017, GZ: ****, nachstehende

BESCHWERDE

gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter einem ausgeführt wie folgt:

Das angefochtene Straferkenntnis wir seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegrund werden unrichtige rechtliche Beurteilung des dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes geltend gemacht; weiters wird die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Mit Straferkenntnis vom 20.09.2017 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH Folgendes zu verantworten:

A. Die CC sei ein Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, EGG, da diese unter https://www.**** Dienste der Informationsgesellschaft, nämlich Online-Vertrieb von Waren („Z CARD“) und Dienstleistungen (Vermittlung von Unterkünften in Z, Verkauf von Pauschalreisen) bereitstellt. Die CC GmbH habe von 29.03.2017 bis 11.07.2017 und jedenfalls am 29.03.2017, 04.04.2017, 04.05.2017 und 11.07.2017 gegen Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff verstoßen, da diese unter https://www.**** den Nutzern bestimmte Informationen nicht leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt hätte.

B. Die CC GmbH habe als Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff von 04.05.2017 bis 11.07.2017 und jedenfalls am 04.05.2017 und 11.07.2017 gegen Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff verstoßen, indem diese unter https://www.****, nämlich unter den Links

1.https://www.****

2. https://www.****

nicht dafür gesorgt, dass die dort platzierte Werbung, die der mittelbaren und unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren (Konzerttickets, „Olympia SkiWorld Ticket“, Tickets für Stadtführungen, „Z CARD“, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel und „The Sightseer") sowie von Dienstleistungen (Vermittlung von Zimmern in Z, Vermittlung von Urlaubsreisen, Buchung von Tiroler Abenden, Buchung von Exkursionen) gedient habe, nicht klar und eindeutig habe erkennen lassen, dass die CC GmbHdiese Werbung in Auftrag gegeben habe.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ CC GmbH

Zu A eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 6 und Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff

Zu B eine Übertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff

begangen, weshalb über sie

Zu A gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff eine Geldstrafe im Ausmaß von € 480,00 und

Zu B gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff eine Geldstrafe im Ausmaß von € 360,00

verhängt worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aus den nachstehenden Gründen jedoch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, was unter einem beantragt wird: 1. ZUM FAKTUM A:

1.1. Inhaber der Domain https://www.**** ist der Tourismusverband GG. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft nach öffentlichem Recht (Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 [TTG 2006]).

Den Tourismusverbänden obliegen bezogen auf ihr Verbandsgebiet gemäß Paragraph 3, TTG 2006 die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme aufseine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Ihnen obliegt dabei insbesondere

       das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,

       die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus,

       die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten Angebots,

       sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,

       die Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,

       die Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder,

       die Information über das laufende Verbandsgeschehen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel im Interesse einer verbesserten Transparenz des Verbandsgeschehens,

        die Mitwirkung im Verband der Tiroler Tourismusverbände.

Die CC GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, ist eine 100-%-ige Tochtergesellschaft des Tourismusverbandes GG.

1.2. Auf der Internetseite https://www.**** werden der gesetzlichen Aufgabe des Tourismusverbandes GG folgend tourismusrelevante Informationen (siehe insbesondere Paragraph 3, Absatz 2, Z Litera b,, d e und h TTG 2006) bereitgestellt, aber von Tourismusverband GG kein Onlineshop und auch kein (kommerzieller) Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph 3, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff betrieben.

Der Onlineshop, über den diese jedoch bezogen werden kann, findet sich unter der URL https://www.**** auf den im Zusammenhang mit den Informationen über die Z Card lediglich verlinkt wird (Link „Z Card [hier] kaufen').

Dieser Onlineshop wird nicht vom Tourismusverband GG betrieben, sondern von der CC GmbH.

Selbst wenn die Landing Pages in bestimmten Konstellationen ggf auch andere URLs aufweisen als https://www.****, so wird im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang stets darauf hingewiesen, dass die CC GmbH Vertragspartner wird und das betreffende kommerzielle Angebot betreibt. Die Informationen zum Diensteanbieter werden hier ausreichend deutlich gegeben; jedenfalls betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff). Die Feststellungen der Behörde erster Instanz sind diesbezüglich einerseits missverständlich, andererseits aber auch unvollständig (und daher im Gesamtkontext unrichtig). Die Feststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu treffen. Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.

1.3. Soweit das Straferkenntnis von einem Sachverhalt auf Grund von angefertigten Screenshots am 13.09.2017 ausgeht und diese (unerörtert mit der Beschuldigten) der Entscheidung zu Grunde legt, erweist sich einerseits, dass die belangte Behörde den Sachverhalt entweder fals interpretiert oder unzureichend erhoben hat. Jedenfalls wurde es aber unterlassen, der Beschuldigten mit Blick auf die Screenshots vom 13.09.2017 die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde das Recht der Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht gewahrt hat.

Dies wird als Verfahrensmangel ausdrücklich geltend gemacht, weil die Beschuldigte um die Gelegenheit gebracht wurde, sich hinsichtlich der angeführten Screenshots, welche die belangte Behörde als entscheidungswesentlich ansah, zu erklären.

Die belangte Behörde hätte bei Wahrung des rechtlichen Gehörs augenscheinlich zu einem anderen Ergebnis kommen können. Insofern ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

1.4. Betreiberin des Onlineshops unter Website https://www.****, über welche die Z Card verkauft wird (= Onlineshop, über den die Z Card von Interessenten bezogen werden kann), im Sinne Paragraph 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff und Medieninhaberin iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG des Internetauftrittes unter der URL https://www.**** ist die CC GmbH. Die Internetseite des Onlineshops unter https://www.**** hat ein eigenes für jeden Nutzer frei und leicht zugängliches Impressum, das sämtliche Angaben gemäß Paragraph 25, Mediengesetz sowie Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz (Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff) enthält. Darin ist als Medieninhaber und Dienstebetreiberin die CC ausgewiesen.

Richtig mag sein, dass Medieninhaber und Dienstebetreiber nicht identisch sein müssen. Dies ist für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht von Belang.

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die CC GmbH unter dem Internetauftritt des Tourismusverbandes GG zu den relevanten Zeitpunkten einen Dienst im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff betrieben hat, ist dies unrichtig. Nicht jede Information, die sich auf ein Produkt oder eine Dienstleistung bezieht, ist eo ipso als Betreiben eines Dienstes iSd Paragraph 3, Ziffer eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff anzusehen.

Beweis:  bisheriger Akteninhalt

Screenshot Impressum www.****, eingesehen am 09.08.2017

Screenshot Impressum www.****

Einvernahme der Beschwerdeführerin

Screenshot Internetseite www.****

weitere Beweise Vorbehalten

1.5. Richtig ist zwar, dass die CC GmbH grundsätzlich Unterkünfte und Pauschalreisen vermarktet, doch tut sie dies eben nicht auf der Internetseite des Tourismusverbands GG.

Darauf werden die Internetnutzer auch dezidiert hingewiesen.

Auch hier gilt: Nicht jede Information, die sich auf ein Produkt oder eine Dienstleistung bezieht, ist eo ipso als Betreiben eines Dienstes iSd Paragraph 3, Ziffer eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff anzusehen.

Auf der Internetseite des Tourismusverbandes GG werden lediglich allgemeine Informationen über Unterkünfte, Pauschalreisen, etc bereitgestellt.

Sofern die Buchung einer Unterkunft, Pauschalreise, etc jedoch konkret wird, findet sich für den Internetnutzer unter „Buchungsinfo“ der Hinweis, dass die Buchung über CC GmbH (kurz: Z Reservierung) abgewickelt wird und wird der Internetnutzer zudem auf eine andere Internetseite weitergeleitet.

Auch findet sich an dieser Stelle ein Hinweis auf den Onlineshop (der von der CC GmbH betrieben wird) und - sofern man auf „Onlineshop“ klickt - erfolgt eine Weiterleitung auf die Seite https://www.****. Im Impressum findet sich selbstverständlich der Hinweis, dass die Reservierung/Buchung eben über CC GmbH abgewickelt und somit kommt auch klar zum Ausdruck, dass diese Vertragspartner des Buchenden wird.

Und auch hier gilt: Selbst wenn die Landing Pages in bestimmten Konstellationen ggf auch andere URLs aufweisen als https://www.****, so wird im Zusammenhang mit dem Bestellvorgang stets darauf hingewiesen, dass die CC GmbH Vertragspartner wird und das betreffende kommerzielle Angebot betreibt. Die Informationen zum Diensteanbieter werden hier ausreichend deutlich gegeben; jedenfalls betreffend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff). Die Feststellungen der Behörde erster Instanz sind diesbezüglich einerseits missverständlich, andererseits aber auch unvollständig (und daher im Gesamtkontext unrichtig). Die Feststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zu treffen. Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen.

Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auch im Impressum des Tourismusverbandes GG (www.****) ein Hinweis darauf zu finden ist, dass der Verkauf von Pauschalreisen sowie die Übermittlung von Unterkünften von der CC GmbH abgewickelt wird. Dies dient lediglich als zusätzliche Information und bedeutet selbstverständlich nicht, dass die CC GmbH die Buchungsvorgänge auf der Internetseite des Tourismusverbandes GG abwickelt.

Die CC GmbH betreibt bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf der Internetseite www.**** keinen Dienst der Informationsgesellschaft.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten, dass der Tourismusverband GG selbst weder Unterkünfte, Pauschalreisen, etc zum Verkauf, noch Buchungsmöglichkeiten, oder Ähnliches anbietet noch einen Onlineshop betreibt. Auch darauf wird im Impressum ausdrücklich hingewiesen.

1.7. Weiters werden auf der Internetseite des Tourismusverbandes GG ausschließlich allgemeine Informationen zur Z-Card erteilt, ua darüber, welche Vorteile mit der Z-Card verbunden sind, Informationen zu teilnehmenden Betrieben, etc. Auch werden Informationen darüber erteilt, wo diese Karte gekauft werden kann.

Unter anderem erfolgt der Hinweis, dass die Z-Card im Onlineshop der CC GmbH erworben werden kann und wird der Internetznutzer auch hier von vornherein darauf aufmerksam gemacht, dass der Bestellvorgang über die CC GmbH abgewickelt wird und somit auch der Vertragsabschluss mit der CC GmbH erfolgt.

Auch in diesem Zusammenhang darf nochmals auf das korrekte Impressum unter https://www.**** verwiesen werden.

Auch handelt es sich hierbei nicht um versteckte kommerzielle Kommunikation im Sinne des Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff, weil auch diesbezüglich keine Informationspflichten verletzt werden (näheres dazu siehe unter 8.).

Beweis:  bisheriger Akteninhalt

https://www.****

https://www.****

https://****

weitere Beweise Vorbehalten

1.8. Zutreffend hat die erkennende Behörde festgestellt, dass Betreiber und Medieninhaber des Internetauftritts unter https://www.**** der Tourismusverband GG ist und eben nicht die CC GmbH ist vergleiche Straferkenntnis S. 19 unten). Darauf wird auch im Impressum dieses Internetauftrittes entsprechend hingewiesen (https://www.****).

Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die CC GmbH auf der Webseite des Tourismusverband GG als Diensteanbieterin im Sinne des Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff anzusehen sei (was ausdrücklich bestritten bleibt!), so verkennt die erkennende Behörde, dass ein „Diensteanbieter“ auf der Webseite eines anderen Betreibers/Medieninhaber nicht für dessen Inhalt im Impressum verantwortlich ist, ja auch nicht sein kann.

Wird im Auftrag Dritter geworben und fehlt die Information zB auf der Website dessen, der die Werbung auf seiner Seite zulässt, so ist dafür nicht der Auftraggeber verantwortlich - dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er auf die Gestaltung der Website, durch die sich die Erkennbarkeit ergibt idR keinen Einfluss nehmen kann (Zankl, ECG2 Paragraph 6, Rz 118).

Weiters muss der Auftraggeber nur persönlich (Name oder Firma), nicht aber im Umfang der Angaben des Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff erkennbar sein. Dem ist jedenfalls entsprochen. Es muss also mangels gesetzlicher Anordnung weder Anschrift, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer oä noch ein Link angeführt sein, über den die Informationen des Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff über den Auftraggeber abrufbar sind (Zankl, ECG2 Paragraph 6, Rz 119). Es reicht aus, wenn diese Angaben - was vorliend der Fall ist, auf dem Internetauftritt des Anbieters (https://www.****) die entsprechenden Angaben gemacht werden. Dies ist vorliegend ebenfalls der Fall.

Aus welchen Gründen die oa Literaturmeinung verfehlt sein sollte, vermag die erkennende Behörde auch nicht ausreichend zu begründen. Weiters verkennt die Behörde, dass auf der Webseite der CC GmbH, welche sowohl von dieser betrieben wird und auf welcher Webseite auch - unstrittigerweise - Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, sehr wohl sämtliche Angaben, welche laut Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff gefordert werden, angeführt sind und überdies für den Nutzer leicht zugänglich sind.

Das unter https://www.**** - für jeden Nutzer frei und leicht zugängliche - veröffentlichte Impressum für den Onlineshop enthält nämlich sämtliche Anforderungen und Angaben gemäß Paragraph 25, Mediengesetz sowie Paragraph 5, E-Commerce-Gesetz (Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff).

Damit liegt insgesamt kein Verstoß gegen Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff vor.

1.9. Unabhängig davon erweist sich die ausgesprochene Strafe als unangemessen hoch.

Beweis:  bisheriger Akteninhalt

Screenshot Impressum www.****, eingesehen am 09.08.2017

Einvernahme der Beschwerdeführerin

weitere Beweise Vorbehalten

2. ZUM FAKTUM B:

2.1. In Bezug auf den Vorwurf einer Übertretung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff:

Zunächst soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich die in Paragraph 6, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff angeführten Informationspflichten an den Betreiber einer Internetseite richten vergleiche Zankl in ECG2, Paragraph 6, Rz 118) und die CC GmbH, zumal diese nicht Betreiber der Internetseite https://www.**** ist, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon deshalb nicht begangen haben kann (siehe dazu bereits Punkt 1.4.).

Aber auch sonst erweist sich der Vorwurf als inhaltlich unbegründet:

Auf der Internetseite https://www.**** finden sich keine versteckten Informationen, welche als kommerzielle Kommunikation iS Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff zu verstehen sind, und werden auch deshalb keine Informationspflichten verletzt.

Des Tourismusverband GG kommt auf seiner Internetseite lediglich den Informationspflichten, welche nach dem Tourismusgesetz bestehen, nach, jedoch ist dahinter keine kommerzielle Kommunikation versteckt, zumal der Internetnutzer sobald sich dieser konkret für einen Buchungsvorgang entscheidet zum Anbieter umgeleitet wird und der Anbieter für den Nutzer damit auch klar ersichtlich ist. Insofern stellt sich von vornherein überhaupt kein „Problem“ im Zusammenhang mit Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff.

2.2. Abgesehen davon stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil der Tourismusverband GG als Inhaber der Internetseite https://www.**** im unteren Bereich der Webseite darauf hinweist, dass der Onlineshop sowie Reservierung und Buchung einen Service der CC GmbH darstellen.

Damit ist einer Bestrafung wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff jedenfalls der Boden entzogen.

Unabhängig davon erweist sich die ausgesprochene Strafe als unangemessen hoch.

Beweis:  wie bisher

https://www.****

weitere Beweise Vorbehalten

Insbesondere aus den oben genannten Gründen wird sohin gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, VStG einstellen, in eventu gern Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergehen und das Verfahren unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung beendet), in eventu die ausgesprochene Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß reduzieren.“

Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 18.10. und am 14.11.2018 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Es wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen DD sowie Einsichtnahme in den Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z mit der Zahl ****. Anlässlich der Verhandlung vom 14.11.2018 wurde in die Internetseite Einsicht genommen und zwei Screenshots (Beilage A und Beilage B) angefertigt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt fest:

Am 29.03.2017 ging beim Stadtmagistrat Z eine Anzeige ein, wonach mitgeteilt wurde, dass die Anzeigerin benachrichtigt wurde, dass die Anzeige betreffend inkorrektes Auftreten nach Außen durch die CC GmbH weitergeleitet worden ist. Sie habe dem Ministerium zur Kenntnis gebracht, dass dieses Unternehmen mal unter dem Namen „Z Information“ mal unter „Z Reservierung“ und mal unter „Z Information und Reservierung“ auftritt, wobei die gewerbliche Erweiterung GesmbH fast nirgendwo offenbart werde und bei den Verbrauchern den Eindruck einer nicht auf Profit gerichteten Institution mache. Die Tiroler Landesregierung sei schon 13 Jahre auf diesen Umstand hingewiesen worden, aber nichts passiert. Sie erstatte eine Anzeige und bitte um Untersuchung.

Unterzeichnet war diese Anzeige von EE, Reisebüro FF und war dieser Anzeige folgender Screenshot angeschlossen:

[Screenshot der Homepage im Original enthalten]

Im Akt erliegt ein Firmenbuchauszug, Stichtag 29.03.2017, betreffend die Firma CC GmbH mit der Geschäftsanschrift Adresse 2, Z.

Als Geschäftszweig ist Reisebürogewerbe mit Zimmerreservierung angeführt.

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin seit 01.07.2016 der vorgenannten Firma.

Einziger Gesellschafter mit einer Stammeinlage ist der Tourismusverband GG mit einem Betrag von Euro 35.280,00.

Die Firma CC GmbH ist somit mit dem Tourismusverband GG rechtlich eng verbunden.

Der Sitz der CC GmbH und der Tourismusverband GG ist Adresse 2, Z. Es handelt sich somit um dieselbe Adresse.

Im Impressum der Internetseite „****“ (Tourismusverband GG) wird hingewiesen, dass der Verkauf von Pauschalreisen sowie Vermittlung von Unterkünften von CC GmbH abgewickelt wird (siehe Ausdruck im Akt der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.03.2017).

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Paragraph eins, erster Satz des E-Commerce-Gesetzes besagt, dass das Bundesgesetz einen rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr regelt.

Nach Paragraph 26, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff begeht ein Diensteanbieter eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wenn er

1.       gegen seine allgemeinen Informationspflichten nach Paragraph 5, Absatz eins, verstößt,

2.       gegen seine Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation nach Paragraph 6, verstößt.

Im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des vorgenannten Bundesgesetzes ist ein Diensteanbieter eine natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellt;

Zur Folge Paragraph 3, leg cit ist ein Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern;

Gem Paragraph 5, Absatz eins, leg cit hat ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.       seinen Namen oder seine Firma;

2.       die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

3.       Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;

4.       sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

5.       soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

6.       bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;

7.       sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Paragraph 6, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff normiert, dass ein Diensteanbieter dafür zu sorgen hat, dass eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig

1.       als solche erkennbar ist,

2.       die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,

3.       Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie

4.       Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.

Nach Paragraph 13, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff ist ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

1.       die Übermittlung nicht veranlasst,

2.       den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und

3.       die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Links

Nach Paragraph 17, Absatz eins, ist ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, für diese Informationen nicht verantwortlich,

1.       sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,

2.       sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

Nach Absatz 2, ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Person, von der die Informationen stammen, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Beschwerde berechtigt.

Ein Diensteanbieter muss nicht ein kommerzielles Unternehmen sein.

Von der Beschwerdeführerin wird darauf verwiesen, dass Inhaber des Domains https://www.**** nicht die CC GmbH, sondern der Tourismusverband GG ist. Es handelt sich dabei um eine Körperschaft nach öffentlichem Recht, welcher als Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffECGNächster Suchbegriff anzusehen ist, an den sich die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 richtet.

Der von der Bürgermeisterin der Stadt Z erhobene Schuldvorwurf gegen die Beschwerdeführerin, was die Dienstleistung betreffend der Seite https://www.**** betrifft ist nicht richtig, da diese Domain nicht von der Firma CC GmbH betrieben wird, sondern was sich auch zweifelsfrei aus dem Akt ergibt, von der juristischen Person Tourismusverband GG, dessen Vorsitzender JJ und die Geschäftsführerin Frau KK ist. Diensteanbieter ist der Tourismusverband GG.

Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu „Fremdinformationen“ öffnet, ist für diese Informationen nur dann nicht verantwortlich, 1. sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächlichen Kenntnisse hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsache oder Gegenstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information ersichtlich wird, oder, 2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

Paragraph 17, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffECG normiert nämlich, dass Absatz eins, nicht anzuwenden ist, wenn die Person, von der die Informationen stammt, dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird oder der Diensteanbieter die fremden Informationen als seine eigenen darstellt. Der Tourismusverband GG hat wesentlichen Einfluss auf die CC GmbH. Eine Verantwortlichkeit der zuvor genannten Gesellschaft ist daher nicht gegeben. Eine „Fremdinformation“ liegt nicht vor.

Was das Faktum B anlangt, so hat sich ergeben, wenn man durch ein Frame den Link https://**** anklickt, auf eine Seite gelangt, für die die CC GmbH, Adresse 2, Z, verantwortlich ist und für die sich die Beschwerdeführerin verantwortlich zeichnet. Auf dem Impressum ist die Firmenbuchnummer ****, das Firmenbuchgericht Landesgericht Z und die E-Mail-Adresse **** sowie Internet www.**** angeführt und bekommt man betreffend dieser Seite, die Angebote betreffend der Z Card und anderer Veranstaltungen (siehe Ausdruck im Akt vom 29.03.2017). Damit wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausreichend dokumentiert, dass es sich um eine kommerzielle Seite handelt. Dass es sich um ein kommerzielles Angebot handelt, lässt sich aus diesem selbst entnehmen. Im Impressum des Tourismusverbandes wird hingewiesen, dass der Verkauf von Pauschalreisen sowie die Vermittlung von Unterkünften von der CC GmbH abgewickelt wird. Auftraggeber für das kommerzielle Angebot ist der Tourismusverband GG.

Anlässlich seiner Einvernahme gab der Zeuge DD an, dass man, wenn man sich für Package und Unterkünfte interessiert, auf die Internetseite **** kommt und man auf eine Seite gelangt, welche von der CC GmbH betrieben und auf deren Tätigkeit hingewiesen wird. Das Angebot ist seitens seiner kommerziellen Seite erkennbar.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der von der Bürgermeisterin der Stadt Z erhobene Schuldvorwurf gegen die Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt ist, sodass aus vorgenannten Gründen der Beschwerde stattgegeben werden konnte.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Diensteanbieter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.14.2572.6

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Dokumentnummer

LVWGT_TI_20190108_LVwG_2018_14_2572_6_00

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