ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am
XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Muslim. Er sei in XXXX in Afghanistan geboren und habe zuletzt in der Stadt XXXX im Iran gelebt. Seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern würden nach wie vor im Iran wohnen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verlassen. Im Iran hätten sie eine Aufenthaltssperre gehabt. Als Flüchtling habe der BF die Schule nicht besuchen dürfen und sei von der Polizei mehrmals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Muslim. Er sei in römisch XXXX in Afghanistan geboren und habe zuletzt in der Stadt römisch XXXX im Iran gelebt. Seine Mutter, sein Bruder und seine drei Schwestern würden nach wie vor im Iran wohnen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verlassen. Im Iran hätten sie eine Aufenthaltssperre gehabt. Als Flüchtling habe der BF die Schule nicht besuchen dürfen und sei von der Polizei mehrmals festgenommen worden. Bei einer Rückkehr in den Iran fürchte er, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Mit Schreiben vom XXXX erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einen Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Das Ludwig-Boltzmann-Institut XXXX erstattete daraufhin am XXXX ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt vorliegt.Mit Schreiben vom römisch XXXX erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einen Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Das Ludwig-Boltzmann-Institut römisch XXXX erstattete daraufhin am römisch XXXX ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt vorliegt.
2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt.2. Am römisch XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt.
Befragt, wann der BF zuletzt in Afghanistan gewesen sei, führte er aus, er sei im Alter von vier Jahren mit seiner Familie aus Afghanistan geflüchtet und sei seither nicht mehr zurückgekehrt. Sein Vater sei zweimal abgeschoben worden. Seit der letzten Abschiebung wisse er nicht, wo sich dieser befinde. Damals sei er elf bzw. zwölf Jahre alt gewesen. Auf die Frage, ob er sich erklären könne, warum nicht die ganze Familie abgeschoben worden sei, führte er aus, der Vater sei beim ersten Mal alleine aufgegriffen worden. Beim zweiten Mal habe man ihn von seinem Arbeitsplatz aus abgeschoben. Er habe sie dann angerufen, sie hätten ihm aber kein Geld schicken können. Daraufhin habe er gesagt, dass er nach Kabul gehen werde und er in den Iran kommen werde, sobald er Geld habe. Einige Monate später habe er seine Rückkehr angekündigt, sei jedoch nicht gekommen. Der BF kenne den Grund nicht. Seither habe seine Familie nichts mehr vom Vater gehört.
Zu seiner Herkunft führte der BF aus, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie aus der Provinz Ghazni kommen würden. Befragt zu den Gründen seiner Familie für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er zu Protokoll, dass die Familie seiner Mutter viele Grundstücke gehabt habe, die auf den Großvater und dessen Bruder gelaufen seien. Als der Onkel seiner Mutter verstorben sei, hätten die Grundstücke in der Familie verteilt werden sollen. Die Cousins seiner Mutter hätten eine Ehe mit seiner Mutter eingehen wollen. Seine Mutter habe aber seinen Vater heiraten wollen und der Großvater habe dem zugestimmt. Dadurch hätten sich die familiären Beziehungen verschlechtert. Inzwischen sei der Großvater verstorben und der andere Teil der Familie habe die Grundstücke für sich allein beansprucht, da sie der Meinung gewesen seien, dass seine Mutter kein Recht darauf habe. Es habe eine Konfrontation mit seinem Vater gegeben und sein Vater habe den Angreifer mit einer Schaufel geschlagen, woraufhin er mit der ganzen Familie aus Angst vor Rache ausgereist sei. Welche Angehörigen er noch in Afghanistan habe, wisse der BF nicht, da kein Kontakt bestehe. Zuletzt habe er im Gebiet von XXXX im Iran gelebt und dort gearbeitet.Zu seiner Herkunft führte der BF aus, seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie aus der Provinz Ghazni kommen würden. Befragt zu den Gründen seiner Familie für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er zu Protokoll, dass die Familie seiner Mutter viele Grundstücke gehabt habe, die auf den Großvater und dessen Bruder gelaufen seien. Als der Onkel seiner Mutter verstorben sei, hätten die Grundstücke in der Familie verteilt werden sollen. Die Cousins seiner Mutter hätten eine Ehe mit seiner Mutter eingehen wollen. Seine Mutter habe aber seinen Vater heiraten wollen und der Großvater habe dem zugestimmt. Dadurch hätten sich die familiären Beziehungen verschlechtert. Inzwischen sei der Großvater verstorben und der andere Teil der Familie habe die Grundstücke für sich allein beansprucht, da sie der Meinung gewesen seien, dass seine Mutter kein Recht darauf habe. Es habe eine Konfrontation mit seinem Vater gegeben und sein Vater habe den Angreifer mit einer Schaufel geschlagen, woraufhin er mit der ganzen Familie aus Angst vor Rache ausgereist sei. Welche Angehörigen er noch in Afghanistan habe, wisse der BF nicht, da kein Kontakt bestehe. Zuletzt habe er im Gebiet von römisch XXXX im Iran gelebt und dort gearbeitet.
Zu seiner Flucht gab er an, er habe Kleidung bei sich gehabt und sei ab der Türkei von einem Schlepper unterstützt worden. Seine Mutter habe mit dem Schlepper alles ausgemacht, er wisse nicht, woher das Geld gekommen sei. Sie hätten damals auch eine Wohnung gehabt, für die sie Kaution gezahlt hätten. Einige Zeit, nachdem sein Vater abgeschoben worden sei, hätten sie die Wohnung verlassen und einen Teil der sieben Millionen Toman zurückerhalten. Danach hätten sie in einem Keller gewohnt. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der BF abgeschoben werde, da er 16 Jahre alt sei. Er sei mehrmals festgenommen worden und habe angegeben, jünger zu sein. Er habe bei der Polizei Hilfstätigkeiten verrichtet und sei dann freigelassen worden. Er sei auch manchmal im Iran aufgefordert worden, sich durch sexuelle Dienste Geld dazu zu verdienen, habe dies jedoch immer erfolgreich abgelehnt.
Von einem Gericht sei er nie zu einer Strafe verurteilt worden. Er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer einstweiligen Verfügung sei er nie betroffen gewesen.
Gelegentlich habe er Kontakt zu seiner Familie. Da sein Bruder das Handy verloren habe, riefen sie ihn aus der Telefonzelle an. Im Iran sei er im Nachbarort zu einer Frau gegangen, die ihn zwei- bis dreimal in der Woche unterrichtet habe. Dort habe er Schreiben und Lesen gelernt. Im Iran hätten sie illegal gelebt. Eine Amayesh-Karte habe er definitiv nicht gehabt. Iranischer Staatsangehöriger sei er nicht.
Zu seinen Fluchtgründen gab er ergänzend an, im Iran habe er nicht mehr leben können, da er von einer Abschiebung bedroht gewesen sei und er dieselben Probleme wie sein Vater haben werde. Er habe dort niemanden. Seine Verwandten seien Feinde. Außerdem befürchte er, Opfer von sexueller Ausbeutung zu werden. Im Iran sei er diesbezüglich auch schon angesprochen worden.
3. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts unter Verweis auf die von UNHCR veröffentlichten "Richtlinien zum internationalen Schutz - Asylanträge von Kindern" vom 22.12.2009 aus, dass es bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund der besonderen, altersbedingten Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien gebe. Der BF habe einen iranischen Akzent, sei bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren. In der Folge wurde die besondere Vulnerabilität von minderjährigen Rückkehrern erörtert. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass schiitische Hazara auch Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Zudem sei die Herkunftsprovinz des BF eine der gewaltvollsten Gegenden Afghanistans. Im Falle einer Rückkehr aus dem Westen wäre der BF in besonderem Ausmaß der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban getötet oder zwangsrekrutiert zu werden, vor allem auch, weil er im Iran aufgewachsen sei, was an seinem Akzent auch erkennbar sei. Als allsteinstehender Minderjährige ohne Angehörige und ohne soziales Netzwerk, der zudem mit iranischen Akzent spreche, wäre er einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt. Neben ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und massiven Gesundheits- sowie Sicherheitsrisiken würden ihm auch Entführung zum Zwecke der Sklavenarbeit, Zwangsrekrutierung, sexuelle Übergriffe und Misshandlungen oder ein Dasein als Straßenkind drohen. Die Gefährdungslage erhöhe sich für den BF auch aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Überdies sei der afghanische Staat weder in der Lage, noch willig, den BF vor dieser strukturellen Gewalt und den unmittelbaren Einschränkungen zu schützen.3. Mit Stellungnahme vom römisch XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertreterin nach Darstellung des Sachverhalts unter Verweis auf die von UNHCR veröffentlichten "Richtlinien zum internationalen Schutz - Asylanträge von Kindern" vom 22.12.2009 aus, dass es bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen aufgrund der besonderen, altersbedingten Vulnerabilität ein weites Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien gebe. Der BF habe einen iranischen Akzent, sei bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und würde jeglicher Existenzgrundlage entbehren. In der Folge wurde die besondere Vulnerabilität von minderjährigen Rückkehrern erörtert. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass schiitische Hazara auch Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien. Zudem sei die Herkunftsprovinz des BF eine der gewaltvollsten Gegenden Afghanistans. Im Falle einer Rückkehr aus dem Westen wäre der BF in besonderem Ausmaß der Gefahr ausgesetzt, von den Taliban getötet oder zwangsrekrutiert zu werden, vor allem auch, weil er im Iran aufgewachsen sei, was an seinem Akzent auch erkennbar sei. Als allsteinstehender Minderjährige ohne Angehörige und ohne soziales Netzwerk, der zudem mit iranischen Akzent spreche, wäre er einer Vielzahl von Gefahren ausgesetzt. Neben ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und massiven Gesundheits- sowie Sicherheitsrisiken würden ihm auch Entführung zum Zwecke der Sklavenarbeit, Zwangsrekrutierung, sexuelle Übergriffe und Misshandlungen oder ein Dasein als Straßenkind drohen. Die Gefährdungslage erhöhe sich für den BF auch aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Überdies sei der afghanische Staat weder in der Lage, noch willig, den BF vor dieser strukturellen Gewalt und den unmittelbaren Einschränkungen zu schützen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch XXXX erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
5. Fristgerecht wurde vom BF im Wege seiner Vertreterin am XXXX gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde wiederholt auf die besondere altersbedingte Vulnerabilität von Minderjährigen sowie dem damit verbundenen weiten Spektrum potentieller Gefahren verwiesen, welche von Amts wegen zu würdigen seien. Der BF habe im Alter von vier Jahren Afghanistan verlassen, sei seither nie wieder zurückgekehrt und spreche Dari mit persischem Akzent, weshalb er für Afghanen sofort als "Ausländer" zu erkennen sei. Dieser Umstand habe bei der Beurteilung der Gefahr jedoch keinerlei Berücksichtigung gefunden. Das Verfahren sei daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Würdigung der Behörde, wonach der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sei überdies verfehlt. Auszugsweise wurden die UNHCR-Richtlinien betreffend Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 wiedergegeben. Zum Begriff der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" wurde ausgeführt, es sei nicht Voraussetzung, dass solche Handlungen bereits gesetzt worden seien, sondern reiche es aus, dass solche Handlungen zu befürchten seien. Es sei zu prüfen, welchen Verfolgungshandlungen der BF bei einer fiktiven Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Unter auszugsweiser Wiedergabe verschiedener Länderberichte wurden in weitere Folge diverse Bedrohungsszenarien betreffend Minderjährige in Afghanistan dargestellt. Zusammengefasst wäre der BF in Afghanistan einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt, wodurch ihm eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen drohen würde. Die den mj. BF in Afghanistan bedrohende Situation sei entgegen der Rechtsansicht der Behörde sohin in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Verwiesen wurde zudem auf die Entscheidung des BVwG vom 09.01.2015, W131 1438161-1/9E, mit welcher einem unbegleiteten Minderjährigen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Kinder und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensgemeinschaft Asyl gewährt worden sei.5. Fristgerecht wurde vom BF im Wege seiner Vertreterin am römisch XXXX gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde wiederholt auf die besondere altersbedingte Vulnerabilität von Minderjährigen sowie dem damit verbundenen weiten Spektrum potentieller Gefahren verwiesen, welche von Amts wegen zu würdigen seien. Der BF habe im Alter von vier Jahren Afghanistan verlassen, sei seither nie wieder zurückgekehrt und spreche Dari mit persischem Akzent, weshalb er für Afghanen sofort als "Ausländer" zu erkennen sei. Dieser Umstand habe bei der Beurteilung der Gefahr jedoch keinerlei Berücksichtigung gefunden. Das Verfahren sei daher mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Würdigung der Behörde, wonach der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sei überdies verfehlt. Auszugsweise wurden die UNHCR-Richtlinien betreffend Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 wiedergegeben. Zum Begriff der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" wurde ausgeführt, es sei nicht Voraussetzung, dass solche Handlungen bereits gesetzt worden seien, sondern reiche es aus, dass solche Handlungen zu befürchten seien. Es sei zu prüfen, welchen Verfolgungshandlungen der BF bei einer fiktiven Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Unter auszugsweiser Wiedergabe verschiedener Länderberichte wurden in weitere Folge diverse Bedrohungsszenarien betreffend Minderjährige in Afghanistan dargestellt. Zusammengefasst wäre der BF in Afghanistan einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen ausgesetzt, wodurch ihm eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen drohen würde. Die den mj. BF in Afghanistan bedrohende Situation sei entgegen der Rechtsansicht der Behörde sohin in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Verwiesen wurde zudem auf die Entscheidung des BVwG vom 09.01.2015, W131 1438161-1/9E, mit welcher einem unbegleiteten Minderjährigen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender Kinder und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensgemeinschaft Asyl gewährt worden sei.
6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF unter anderem das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 29.10.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen sowie Auszüge aus den Gutachten von Dr. Rasuly zur Situation der Hazara zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.7. Mit Ladung vom römisch XXXX wurden dem BF unter anderem das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 29.10.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen sowie Auszüge aus den Gutachten von Dr. Rasuly zur Situation der Hazara zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
8. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie eines landeskundlichen Sachverständigen.8. Am römisch XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie eines landeskundlichen Sachverständigen.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
(...)
R: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX (BFV merkt an, dass dieses aus seiner Sicht mit XXXX geschrieben wird), im Dorf XXXX geboren.BF: Ich bin in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch XXXX (BFV merkt an, dass dieses aus seiner Sicht mit römisch XXXX geschrieben wird), im Dorf römisch XXXX geboren.
R: Haben Sie an der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe mit meinen Eltern dort gelebt.
R: Haben außer Ihnen und Ihren Eltern an der von Ihnen angegebenen Adresse andere Personen gelebt?
BF: Damals war ich vier Jahre alt, ich konnte links und rechts nicht unterscheiden.
R: Haben außer Ihren Eltern und Ihnen an der von ihnen angegebenen Adresse andere Personen gelebt?
BF: In diesem Dorf haben auch andere Menschen gelebt, ich kenne ihre Namen nicht.
R: Haben in Ihrem Elternhaus außer Ihnen und Ihren Eltern noch andere Personen gelebt?
BF: Damals hat auch mein jüngerer Bruder XXXX dort gelebt.BF: Damals hat auch mein jüngerer Bruder römisch XXXX dort gelebt.
R: Wie alt ist Ihr Bruder?
BF: Jetzt ist er 16 Jahre alt.
R: Woher stammt Ihr Vater?
BF: Mein Vater stammt aus demselben Dorf.
R: Was heißt "aus demselben Dorf"?
BF: Aus XXXX . Meine Mutter war aus einem anderen Dorf, namens XXXXBF: Aus römisch XXXX . Meine Mutter war aus einem anderen Dorf, namens XXXX
.
R: Wie weit ist das Dorf von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: Ich sagte vorhin, dass ich damals vier Jahre alt war. Ein Vierjähriger kann diese Frage nicht beantworten.
R: Ermahnt den BF zur Zusammenarbeit.
BF: Ich habe bisher immer die Wahrheit angegeben, aber wenn ich mich nicht auskenne, was soll ich machen.
R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF: Meine Eltern waren beide Einzelkinder.
R: Wie heißt Ihr Großvater väterlicherseits?
BF: Meine Mutter sagte mir XXXX . Den vollständigen Namen kenne ich nicht.BF: Meine Mutter sagte mir römisch XXXX . Den vollständigen Namen kenne ich nicht.
R: Hat Ihnen den Namen des Großvaters Ihre Mutter oder Ihr Vater gesagt?
BF: Meine Mutter.
R: Woher stammt Ihr Großvater väterlicherseits?
BF: Aus XXXX .BF: Aus römisch XXXX .
R: Wie heißt Ihr Großvater mütterlicherseits?
BF: Er heißt XXXX . Aber die Afghanen sprechen ihn mit XXXX aus.BF: Er heißt römisch XXXX . Aber die Afghanen sprechen ihn mit römisch XXXX aus.
R: Was hat Ihr Großvater mütterlicherseits gearbeitet?
BF: Der Großvater mütterlicherseits hatte viele Grundstücke und darauf haben sie als Landwirte gearbeitet.
R: Was hat der Großvater väterlicherseits gearbeitet?
BF: Darüber weiß ich nichts.
R: Haben Sie mit Ihrem Vater jemals darüber gesprochen?
BF: Er hat mir nur gesagt, wie mein Großvater heißt und wo sie gelebt haben. Nähere Informationen was er gearbeitet hat, hat er nicht gesagt.
R: Hat Ihr Großvater väterlicherseits noch gelebt, als Sie noch in Afghanistan waren?
BF: Nein
R: In welchem Jahr ist er verstorben?
BF: Das weiß ich auch nicht.
BF merkt an: Die Grundstücke meines Großvaters mütterlicherseits haben nicht nur ihm gehört, sondern ihm und seinem Bruder.
R: Wie hat der Bruder des Großvaters mütterlicherseits geheißen?
BF: Das weiß ich nicht genau. Ich habe danach nicht gefragt. Ich kenne nur den Namen meiner beiden Großväter.
R: Hat der Bruder des Großvaters mütterlicherseits Kinder gehabt?
BF: Ja.
R: Wie viele?
BF: Drei bis vier Söhne hatte er. Genau kann ich es nicht sagen, ich weiß nicht ob es drei gewesen sind oder vier. Das hat mir meine Mutter erzählt.
R: Hat Ihre Mutter nicht gewusst, wie viele Kinder der Bruder Ihres Großvaters mütterlicherseits gehabt hat?
BF: Ich habe sie nur gefragt, ob sie Cousins hat. Genau habe ich sie nicht gefragt, wie viele Cousins und Cousinen sie hat, weil es mich nicht interessiert.
R: Wie sind Sie dann auf die Zahl drei oder vier gekommen, wenn Sie kein Interesse hatten, wie viele Cousins und Cousinen Ihre Mutter hat?
BF: Damals als es Konflikte wegen der Grundstücke zwischen den Brüdern gab, waren drei Söhne vom Bruder meines Großvaters anwesend, und davon ging ich aus, dass es entweder drei oder vier Brüder gewesen sind.
R: Wo waren diese drei oder vier Söhne anwesend, wenn Sie sagen, sie waren anwesend?
BF: Damals hatten mein Großvater und sein Bruder viele Grundstücke. Sie konnten sich nicht einigen die Grundstücke untereinander zu teilen. Weiters wollte der Bruder meines Großvaters meine Mutter für seinen Sohn. Jedoch hat meine Mutter meinen Vater geliebt und deshalb war mein Großvater mit der Heirat des Cousins nicht einverstanden. Nach dem Tod vom Onkel meiner Mutter kamen die drei Söhne zu meinen Eltern und wollten die Grundstücke für sich beanspruchen und haben meine Eltern bedroht.
R: Sie sagten, es waren drei oder vier Söhne anwesend. Wo waren diese drei oder vier Söhne anwesend?
BF: Als mein Großvater verstorben ist, kamen die Söhne des Bruders meines Großvaters und sagten, dass eine Frau kein Anspruch auf diese Grundstücke hat, weil sie nichts vererben darf. Somit gerieten sie in einen Konflikt und wollten die Grundstücke für sich und mein Vater schlug sie mit einer Schaufel.
R: Wurde Ihr Vater von den drei Söhnen des Großvaters angegriffen?
BF: Ja, meine Mutter erzählte es mir so, dass sie sich auch rächen wollten und mein Vater hat zu seiner Verteidigung mit einer Schaufel geschlagen.
R: Wie wurde Ihr Vater angegriffen, hat Ihre Mutter Ihnen das gesagt?
BF: Ein Jahr vor meiner Flucht habe ich über diese Ereignisse gar nichts gewusst. Ich habe dann meine Mutter gefragt, warum wir nicht nach Afghanistan zurückgehen können. Sie hat mir diesen ganzen Vorfall geschildert und zu mir gesagt, dass dies der Grund sei, da mein Vater die drei Söhne mit einer Schaufel geschlagen hat und er dort bedroht wird und daher nicht zurückkehren kann.
R: Ich wollte wissen, ob Ihre Mutter Ihnen erzählt hat, wie Ihr Vater angegriffen wurde.
BF: Meine Mutter erzählte es mir folgendermaßen, dass die drei Söhne gekommen sind, während mein Vater auf den Grundstücken war. Sie wollten die Grundstücke für sich beanspruchen. Währenddessen haben sie meinen Vater angegriffen und mein Vater hat als Verteidigung die drei mit der Schaufel geschlagen.
R: Wie haben die drei Angreifer Ihren Vater angegriffen, auf welche Art und Weise?
BF: Genau hat es mir meine Mutter nicht erzählt. Sie hat es mir genau so erzählt, wie ich es erzählt habe. Ich war damals 14 Jahre alt, als sie mir es erzählt hat. In Europa bin ich dann 15 geworden.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Schiite.
R: Haben Sie in Afghanistan, außer der von Ihnen vorhin angegebenen Adresse, auch an einer anderen Adresse gelebt?
BF: Nein, wir haben an keiner weiteren Adresse gelebt. Ich weiß nur, woher meine Eltern genau stammen. Wir haben vier Jahre lang in Afghanistan gelebt, sind dann in den Iran gegangen. Die Adresse im Iran kann ich Ihnen ebenfalls geben.
R: Meine Frage war, ob Sie in Afghanistan an einem anderen Ort als Ihrem Heimatdorf gelebt haben.
BF: Nein.
R: Haben Sie von Ihrem Elternhaus aus Afghanistan direkt verlassen?
BF: Ja.
R: Wie lange sind Sie in etwa unterwegs gewesen, als Sie Ihr Elternhaus verlassen haben und in den Iran gekommen sind?
BF: Damals, als wir Afghanistan verlassen haben, war ich vier Jahre alt, ich habe es nicht in Erinnerung, um Gottes Willen.
R: Haben Sie auf dem Weg in den Iran übernachten müssen?
BF: Ich habe es nicht in Erinnerung, ob wir übernachtet haben oder tagsüber angekommen sind.
R: Als Sie Afghanistan verlassen haben, haben alle Familienmitglieder Afghanistan verlassen?
BF: Ja, alle gemeinsam. Das hat mir meine Mutter erzählt.
R: Wo haben Sie dann gelebt, als Sie im Iran angekommen sind?
BF: Im Iran haben wir in XXXX gelebt.BF: Im Iran haben wir in römisch XXXX gelebt.
R: Haben Sie immer in XXXX gelebt, als Sie im Iran waren?R: Haben Sie immer in römisch XXXX gelebt, als Sie im Iran waren?
BF: Ja.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
R: Warum nicht?
BF: Ich habe auch bei meinem ersten Interview gesagt, dass mein Bruder ein Handy hatte. Jedoch hat er sein Handy verloren und da meine Mutter im Iran keine Dokumente hat, kann sie sich auch keine SIM-Karte unter ihrem Namen kaufen. Sie hat mich damals drei bis vier Wochen vor meinem Interview angerufen von einer Telefonzelle aus. Danach habe ich mehrmals versucht sie zu erreichen, jedoch vergeblich.
R: Haben Sie anderwärtig versucht mit Ihrer Familie im Iran Kontakt aufzunehmen?
BF: Ich war beim Roten Kreuz, habe mehrmals versucht meine Familie zu kontaktieren, jedoch vergeblich. Dann habe ich einen Brief geschrieben und die Betreuerin meinte ich soll auch einen Brief an die Nachbarn schreiben.
R: Haben Sie dezidiert vom Roten Kreuz eine Antwort bekommen?
BF: Ich war ein zweites Mal dort und habe ein Formular ausgefüllt. Sie haben gesagt, dass wir die Adresse der Polizei oder einer Organisation im Iran melden sollen. Jedoch bestand die Gefahr, da meine Eltern dort illegal sind, dass sie nach Afghanistan abgeschoben werden.
R: Wurde die Adresse der Eltern im Iran dem Roten Kreuz bekanntgegeben?
BF: Als ich das Formular ausgefüllt habe und die Adresse meiner Eltern im Iran bekannt gegeben habe, habe ich nach acht bis neun Monaten eine Antwort erhalten, dass sie sie nicht gefunden haben. Eine weitere Möglichkeit war es einer Organisation zu sagen. Jedoch bestand hier die Gefahr, dass meine Eltern zurück nach Afghanistan abgeschoben werden, weil sie illegal im Iran aufhältig sind.
R: Haben Sie dieser Organisation die Adresse gegeben?
BF: Meine Betreuerin sagte mir, wenn dadurch meine Eltern zurück nach Afghanistan abgeschoben werden, dann ist das keine große Hilfe. Es sei besser, die Adresse nicht der Organisation zu geben.
R: Haben Sie nun die Adresse der Organisation gegeben, ja oder nein?
BF: Beim Roten Kreuz ja, beim zweiten Mal nein.
R: Um welche Organisation hätte es sich dabei gehandelt?
BF: Um welche Organisation es sich gehandelt hat, weiß ich nicht. Meine Betreuerin hatte ein Mail vom Roten Kreuz, die ich auch nachweisen kann.
R: Warum haben Sie eine Beschwerde erhoben? Gibt es dafür bestimmte Gründe?
BF: Erstens gibt es in Afghanistan keine Sicherheit und wir Hazaras sind eine Minderheit. Mit den Bombenaschlägen in Afghanistan möchte man in erster Linie diese Ethnie auslöschen. Weiters bin ich im Iran aufgewachsen. Mein Kleidungsstil, mein Sprachstil und mein Umgang sind sehr anders. Wenn ich zurück nach Afghanistan kehre, werde ich dort an manchen Orten, warum ich kein Paschtu sprechen kann und werde sofort als "Kufa" "Ungläubiger" bezeichnet.
R: Wie lange haben Sie im Iran gelebt?
BF: Ca. elf Jahre.
R: Haben Sie dort immer mit Ihren Familienmitgliedern zusammengelebt?
BF: Ja.
R: Durchgehend die elf Jahre?
BF: Ja.
R: Wie haben Ihre Eltern dann ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Meine Mutter war Hausfrau und mein Vater ist immer zu einem Platz gegangen, von dem aus Arbeitskräfte aufgenommen wurden. Einen Tag hatte er Arbeit und einen Tag nicht, es war nichts Fixes.
R: Als was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Mein Vater war ein einfacher Bauarbeiter. Meine Mutter war Hausfrau und nebenbei war sie als Stickerin tätig.
R: Haben Sie und Ihr Bruder auch zum Erwerbseinkommen der Familie beigetragen?
BF: Als mein Vater noch dort war, sind ich und mein Bruder zu einem Ort namens XXXX zu Fuß gegangen. Dort hat uns eine Frau das Lesen und Schreiben beigebracht. Da wir dort illegal gewesen sind konnten wir keine Schule besuchen und eine Privatschule war zu teuer. Als mein Vater dann nicht dort war, begann ich zu arbeiten.BF: Als mein Vater noch dort war, sind ich und mein Bruder zu einem Ort namens römisch XXXX zu Fuß gegangen. Dort hat uns eine Frau das Lesen und Schreiben beigebracht. Da wir dort illegal gewesen sind konnten wir keine Schule besuchen und eine Privatschule war zu teuer. Als mein Vater dann nicht dort war, begann ich zu arbeiten.
R: Als was haben Sie dann zu Arbeiten begonnen und wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ich war in einer Schneiderei als einfacher Arbeiter tätig, habe auch den Boden gekehrt. Nebenbei war ich auch als Bauarbeiter tätig. Da mein Vater nicht mehr da gewesen ist, habe ich beschlossen, meiner Mutter zu helfen.
R: Sie haben meine Frage, ob Ihre Familienmitglieder in den elf Jahren mit Ihnen im Iran gemeinsam gewesen sind, bejaht. Jetzt sagen Sie, dass Ihr Vater nicht mehr im Iran gewesen sein soll. Ab wann war das der Fall?
BF: Als mein Vater nach Afghanistan abgeschoben wurde, war ich elf Jahre alt. Das war das zweite Mal, als ich zehn oder elf Jahre alt gewesen bin.
R: Wurde Ihr Vater zuvor schon einmal abgeschoben und wann?
BF: Damals, als mein Vater das erste Mal abgeschoben wurde, war ich neun Jahre alt. Bei der Grenze angekommen, hat er meine Mutter angerufen und nach Geld gefragt. Meine Mutter hat ihm dann auch Geld geschickt. Dann ist er in den Iran gekommen.
R: Ich wollte wissen, wann Ihr Vater das erste Mal abgeschoben wurde.
BF: Damals war ich neun Jahre alt.
R: In welchem Jahr war das?
BF: Es war im Jahr XXXX .BF: Es war im Jahr römisch XXXX .
R: Wie lange hat sich Ihr Vater, als er das erste Mal nach Afghanistan abgeschoben wurde, dort aufgehalten?
BF: Mein Vater war ein bis zwei Wochen bei der Grenze aufhältig, bis er das Geld bekommen hat, um wieder zurückzukommen.
R: Was hat er in den ein bis zwei Wochen in Afghanistan gemacht?
BF: Er war nicht in Afghanistan, er war an der Grenze zu Afghanistan. Er hatte Angst nach Afghanistan zu gehen. Er hatte Angst nach Kabul oder Ghazni zu fahren, aber er war in Afghanistan, nahe an der Grenze.
R: Meine Frage war, was hat Ihr Vater in diesen ein bis zwei Wochen in Afghanistan gemacht?
BF: Er hat auf das Geld gewartet, damit ihm die Mutter es schickt, damit er wieder zurückkehren kann.
R: Hat er außer, dass er dort gewartet hat, auch etwas gemacht?
BF: Das weiß ich nicht, ob er etwas gemacht hat oder nicht.
R: In welchem Jahr ist Ihr Vater dann wieder in den Iran zurückgekehrt?
BF: Es war im Jahre XXXX . Es hat ein Monat lang gedauert, bis er zurückgekommen ist.BF: Es war im Jahre römisch XXXX . Es hat ein Monat lang gedauert, bis er zurückgekommen ist.
R: Hat er dann eine Aufenthaltsbewilligung im Iran bekommen, dass er wieder in den Iran zurückkehren konnte?
BF: Nein, er ist illegal eingereist.
R: Wofür hat er dann das Geld gebraucht?
BF: Für den Schlepper.
R: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Großvater und sein Bruder viele Grundstücke hatte. Um wie viele Felder handelte es sich dabei?
BF: Wie viel es gewesen sind weiß ich nicht genau, aber meine Mutter sagte mir, dass es viele gewesen sind und daher auch der Konflikt. Meine Mutter ist auch Analphabetin.
R: Wurden die Felder von Ihrem Großvater und dessen Bruder bepflanzt?
BF: Sie waren auf diesen Feldern als Bauer tätig.
R: Haben diese Felder Ihrem Großvater und dessen Bruder gemeinsam gehört?
BF: Ja, meinem Großvater mütterlicherseits und seinem Bruder gemeinsam.
R: Ist der Bruder Ihres Großvaters mütterlicherseits vor ihm gestorben oder nachher?
BF: Er ist davor gestorben. Zuerst ist der Onkel meiner Mutter verstorben, und dann ihr Vater.
R: Wissen Sie wie viele Jahre vorher der Onkel ihrer Mutter verstorben ist, bevor dann der Großvater verstorben ist?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wer hat nach dem Tod des Onkels Ihrer Mutter die Felder bewirtschaftet?
BF: Die Felder wurden von meinem Großvater und den Cousins der Mutter bewirtschaftet.
R: Warum ist es dann zum Streit gekommen, nachdem Ihr Großvater und den Cousins Ihrer Mutter gemeinsam die Felder bewirtschaftet haben?
BF: Meine Mutter hat meinen Vater geliebt. Jedoch wollte ihr Onkel (der Mutter) sie für seinen Sohn. Es war kein Antrag aus Liebe, sondern es bestand ein anderes Interesse, damit die ganzen Grundstücke ihrem Onkel (der Mutter) nach der Heirat gehören. Da meine Mutter ein Einzelkind gewesen ist, hätten dann auch die ganzen Grundstücke ihrem Onkel und der gesamten Familie gehört. Jedoch war mein Großvater gegen diese Heirat und war mit der Heirat zwischen meinem Vater und meiner Mutter einverstanden. Mein Großvater schlug ihnen vor nun die Grundstücke untereinander zu teilen. Jedoch haben sie sich nicht dazu bereiterklärt. Als mein Großvater verstorben ist, sind sie erschienen und haben gesagt, dass die Grundstücke alleine ihnen gehören würden und meine Eltern keinerlei Anspruch darauf hätten. Eines Tages war mein Vater auf den Grundstücken, als er von den drei Brüdern angegriffen worden ist und zur Verteidigung hat er sie mit seiner Schaufel geschlagen.
R: Welchen Mann hätte die Mutter heiraten müssen? Wie ist dessen Name?
BF: Den Namen kenne ich nicht, aber es war der zweite Sohn.
R: Es war der zweite Sohn von wem?
BF: Es war der zweite Sohn vom Onkel meiner Mutter.
R: Warum konnten sie sich nicht einigen, die Felder aufzuteilen?
BF: Erstens waren die Cousins meiner Mutter auf sie nicht gut zu sprechen, da mein Großvater sie nicht dem zweiten Sohn seines Bruders gegeben hat. Weiters haben sie zu meiner Mutter gesagt, dass sie eine Frau sei und ihr die Grundstücke nicht zustehen würden. Wenn es ihr überhaupt zustehen würde, dann ein sehr geringer Teil.
R: Wie haben die Söhne des Onkels Ihrer Mutter reagiert, nachdem der Großvater die Einwilligung verweigert hat, den zweiten Sohn des Onkels der Mutter zu heiraten.
BF: Wie sie reagiert haben, weiß ich nicht genau. Aber meine Mutter erzählte mir, dass nach dem Tod meines Großvaters sie mehrmals erschienen sind und gesagt haben, dass meine Eltern die Grundstücke freigeben müssen, weil sie darauf kein Recht haben. Sie haben sie mehrmals bedroht. Letztendlich sind sie dann gekommen und haben meinen Vater angegriffen.
R: Über welchen Zeitraum haben sich die Bedrohungen gezogen?
BF: Nach dem Tod meines Großvaters sind sie mehrmals erschienen und haben meinen Eltern gedroht. Wie oft sie gekommen sind weiß ich nicht. Das letzte Mal hat mein Vater einen von ihnen mit der Schaufel geschlagen und zu diesem Zeitpunkt war ich vier Jahre alt.
R: Fragewiederholung.
BF: Das weiß ich nicht.
R: Hat sich Ihr Vater in dieser Angelegenheit an die Dorfältesten gewandt?
BF: Das habe ich meinen Vater nicht gefragt.
R: Hat Ihre Mutter Ihnen etwas davon erzählt?
BF: Leider nicht.
R: Wissen Sie, ob Ihre Eltern anderwärtig Hilfe geholt haben?
BF: Damals als diese drei Brüder erschienen sind, hat mein Vater den einen mit der Schaufel geschlagen und danach sind wir geflüchtet. Ich weiß nicht, ob sie sich Hilfe geholt haben oder nicht.
SV: Hat Ihr Vater vor dem Zeitpunkt, als er den Einen mit der Schaufel geschlagen hat, Hilfe geholt?
BF: Das weiß ich leider nicht.
SV: Wie kommt Ihr Vater zu dem Grundstück Ihres Großvaters mütterlicherseits?
BF: Nachdem mein Vater meine Mutter geheiratet hat, hat er auf diesen Grundstücken gearbeitet. Sie waren beide Einzelkinder, und als mein Großvater verstorben ist, hat mein Vater sich um die Grundstücke kümmern müssen.
R: War Ihr Vater dann Eigentümer von diesen Grundstücken oder hat er sie nur bewirtschaftet?
BF: Er hat sie nur bewirtschaftet, er war nicht der Eigentümer.
R: Wer war Eigentümer der Grundstücke?
BF: Das war noch ungewiss. Sie waren dabei sich die Grundstücke untereinander, zwischen meiner Mutter und ihren Cousins zu teilen. Jedoch erklärten sie sich dazu nicht bereit.
R: Hat Ihr Vater, obwohl sich die Cousins nicht bereit erklärt haben die Grundstücke zu teilen, trotzdem die Grundstücke bewirtschaftet?
BF: Sie haben mehrmals meinen Vater bedroht, warum er diese Grundstücke bewirtschaftet. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass die Grundstücke gerecht untereinander verteilt werden müssen.
R: Welcher Volksgruppe hat Ihr Vater angehört?
BF: Er war auch Hazara.
R: Wie viele Felder waren es insgesamt?
BF: Das weiß ich nicht.
SV: Hat nach dem Tod Ihres Großvaters eine Erbteilung hinsichtlich der Grundstücke stattgefunden?
BF: Nein.
SV: Gab es Ansprüche von anderen Personen, auf die Grundstücke des verstorbenen Großvaters, außer Ihrer Mutter?
BF: Ihre Cousins hatten ebenfalls Anspruch. Die Grundstücke hätten zwischen ihnen aufgeteilt werden müssen.
R: Haben die Cousins einen Anspruch gehabt oder haben sie nur einen Anspruch erhoben?
BF: Die Grundstücke haben meinem Großvater und seinem Bruder gemeinsam gehört. Danach hätten diese Grundstücke zwischen meiner Mutter und ihren Cousins aufgeteilt werden müssen. Jedoch waren die Cousins meiner Mutter damit überhaupt nicht einverstanden. Sie sagten zu meiner Mutter: "Du bist eine Frau und verheiratet und hast kein Recht darauf."
R: Wem sind die Anteile zugefallen, nachdem der Onkel der Mutter verstorben ist?
BF: Nach dem Tod des Onkels meiner Mutter, waren die Grundstücke im Besitz von Niemanden. Deswegen hat mein Großvater den Vorschlag gemacht, dass die Grundstücke nun untereinander aufgeteilt werden müssen, jedoch haben sie sich dazu nicht bereit erklärt.
R: Ist es dabei nur um die Grundstücke des Onkels gegangen, oder ist es bei dieser Aufteilung um die Grundstücke des Onkels und des Großvaters gegangen?
BF: Die gesamten Grundstücke hätten aufgeteilt werden müssen. Die Hälfte hätten den Cousins meiner Mutter und die andere Hälfte meiner Mutter gehört.
R an BFV: Haben Sie eine Frage an den BF?
BFV: Derzeit nicht.
R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Erstens, wenn ich in Kabul ankommen sollte, werden sie mich dort finden. Zweitens bin ich ein Hazara. Ich bin im Iran aufgewachsen, mein Kleidungsstil, Sprachstil und meine Umgangsform unterscheidet sich sehr. Wenn mich die Taliban in Afghanistan ansprechen verlangen sie von mir, dass ich Namen von einigen Kalifen nenne. Wenn ich dazu nicht im Stande bin, werden sie mich als Ungläubigen abstempeln. Des Weiteren ziehen viele aus dem Iran in den Krieg nach Syrien, und in Afghanistan werden sie mir das auch unterstellen, und mir die Frage stellen, warum ich nicht für meine eigene Heimat kämpfe. Ich habe hier eine Arbeit. Ich bin hier frei, kann ein freies Leben führen, kann mich so kleiden wie ich möchte und kann mich für jede Glaubensrichtung entscheiden, die ich für richtig halte. Und das nächste große Problem ist "Bachjabazi", und davor habe ich eine sehr große Angst. Da ich damit im Iran konfrontiert worden bin, als ich im Iran gearbeitet habe, wurde mir dieses Angebot mehrmals gemacht.
R an BFV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?
BFV: Ich möchte eine Frage stellen. Bestehen die geschilderten Probleme auch in Ihrem Heimatdorf?
BF: Im gesamten Afghanistan.
BFV: Der BF hat gesagt, dass der Vater ein bis zwei Monat an der iranisch-afghanischen Grenze war, und dann ein Monat später zu Hause war. Können Sie mir sagen, wo er sich dazwischen aufgehalten hat?
BF: Ein bis zwei Wochen war er in Afghanistan aufhältig, und ein bis zwei Wochen hat es von der Grenze bis zu dem Ort in dem wir im Iran gelebt haben, gedauert, bis er dort angekommen ist.
BFV gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, welche als Beilage A zum Akt genommen wird.
Verhandlung wird um 12:30 Uhr unterbrochen.
Verhandlung wird um 14:03 Uhr fortgesetzt.
R: Wie weit entsprechen die Angaben des BF, dass er wegen seinem Aufenthalt im Iran seine Kleidung und seinen iranischen Dialekt sowie wegen Bachabazi und Bartwuchs verfolgt wird?
SV:
1. Probleme wegen Iran-Aufenthalt für Rückkehrer:
Die Annahme der Aussprache nach iranischen Dialekt: Die Farsi-Aussprache nach iranischen Dialekt bring den Leuten Vorteile, wenn diese Personen, besonders gebildet oder jung sind.
Im Laufe des 40-jährigen Krieges in Afghanistan haben sich mehr als 5 Millionen Menschen, hauptsächlich die Schiiten/Hazara lang- oder kurzfristig im Iran aufgehalten, gearbeitet, Schulen und Universität besucht und Facharbeit praktisch gelernt.
Dieser Kontakt der Afghanen vor allem mit dem Iran ist Afghanistan zugutegekommen. Heute sprechen die meisten Farsi-ModeratorInnen, Nachrichten-SprecherInnen und weitere Personen in den Medien Hochfarsi, die in den iranischen Medien üblich ist. Außerdem ist es üblich, dass alle afghanischen Hazara-Geistlichen ihre Predigten nach iranischer Art gestalten und aussprechen. In Großstädten wie Kabul gibt es schiitische Universitäten, die mit finanzieller Unterstützung des Irans aufgebaut wurden. Die meisten Gelehrten dieser Universitäten haben ihre Bildung im Iran absolviert. Niemand hat gegen die iranische Aussprache etwas und diese Personen haben deshalb keine Probleme.
Afghanen, die an iranische Kleidung gewöhnt sind, haben deswegen keine Probleme, weil die männlichen Jugendlichen heute zu Tage nur mehr mit iranischer bzw. europäischer Kleidung in den Städten unterwegs sind. Die Rückkehrer aus dem Iran und Europa haben wegen ihrer im Ausland gewöhnten Kleidung keine Schwierigkeiten. Aber im Herrschaftsgebiet der Taliban ist die europäische Kleidung verpönt und niemand trägt auch europäische Kleidung dort.
Ich war während meiner Forschungsreise im Oktober 2018 auch in Jalalabad und habe beobachtet, dass dort Taliban-Kultur herrscht und dort trägt niemand europäische Kleidung, sondern sie tragen das einfache traditionelle Afghanische Gewand. Anders habe ich es in Kabul, Mazar-e Sharif, Samangan, Panjshir wahrgenommen. Dort tragen die meisten Jugendlichen europäische Kleidung, nämlich Hemd und Hosen, so wie der BF bekleidet ist.
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Sie haben gesagt, dass man in Afghanistan mit europäischer Kleidung keine Probleme hat. Wenn ich hier im Sommer mit einer Short unterwegs bin, kann ich das in Afghanistan ebenfalls tragen? Weiters haben Sie gesagt, dass Sie im Iran Bildung genossen haben, die Schule besucht und eine Universität besucht haben. Ich habe dort nicht die Möglichkeit gehabt in die Schule zu gehen. Ich sagte, dass ich zu Hause nur Lesen und Schreiben gelernt habe. An Wochenenden durfte ich nicht hinausgehen. Einmal bin ich am Wochenende Fußballspielen gegangen, bin mit einem iranischen Jungen in Auseinandersetzung geraten. Er hat mir meine Nase gebrochen und meine Nasenscheidenwand ist schief. Ich konnte nicht einmal ins Krankenhaus gehen, weil sie dort eine Karte verlangen.
SV: Ich bin davon ausgegangen wie Sie und ich heute gekleidet sind. Mit dieser Kleidungsform haben wir in Großstädten, aber auch in anderen Städten, wo die Taliban nicht die Herrschaft haben, keine Schwierigkeiten. Ich habe die Beurteilung über die europäische Frauenkleidung in Afghanistan in meinem Gutachten bzw. Expertise ausgeschlossen. Ob das Tragen einer kurzen Hose in Afghanistan für jemand, der aus Europa oder dem Iran zurückkehrt, ein großes Hindernis und Sorge in Hinsicht auf Eigenständigkeit darstellt, möchte ich nicht darauf eingehen.
BFV: Ist die Situation wie sie der BF geschildert hat auch in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX (phonetisch) bzw. XXXX (Schreibweise) mit den diesbezüglichen Problemen behaftet?BFV: Ist die Situation wie sie der BF geschildert hat auch in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch XXXX (phonetisch) bzw. römisch XXXX (Schreibweise) mit den diesbezüglichen Problemen behaftet?
SV: Was die Sicherheit betrifft ist die Provinz Ghazni in einer volatilen Lage. Die Provinzhauptstadt wurde von den Taliban dieses Jahr angegriffen und schwer beschädigt, da es eine historische Stadt ist. Die Provinz Ghazni besteht aus mehrheitlich Paschtunen und Hazaras. Die paschtunischen Gebiete sind jedenfalls unter Kontrolle der Taliban. Die Provinzhauptstadt Ghazni wird offiziell vom Staat kontrolliert, aber die Taliban können immer wieder die Stadt angreifen und dort die Menschen verunsichern. Die Hazara-Gebiete werden von den Hazara, die staatliche Mittel zur Verfügung haben, kontrolliert. Aber es wurden einige Hazara-Distrikte von den Taliban im Oktober, November dieses Jahres angegriffen. Mit staatlicher, militärischer Gewalt und der Bewaffnung der Hazara-Bevölkerung in diesen Gebieten konnten die Taliban zurückgeschlagen werden, aber die Gefahr ist noch nicht völlig gebannt, dass die Taliban dieses Gebiet wieder angreifen. Wie ich in meiner Expertise ausgedrückt habe, gelten meine Ausführungen betreffend iranische oder europäische Kleidung in Großstädten Afghanistans und nicht in den von den Taliban beherrschten bzw. gefährdeten Gebieten.
BFV: Ich stelle einen Antrag auf eine Stellungnahmefrist von sieben Tagen.
R: Diesem wird stattgegeben, diese zu Punkt 2 bis 5 abzugeben.
Anmerkung: Protokoll wird einschließlich Punkt 1 übersetzt. Punkt 2 bis 5 wird dem BF bzw. BFV mittels Protokoll zur Kenntnis gebracht und wird der BFV innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben. Punkt 2 bis 5 wird nicht übersetzt.
2. Zur Befürchtung des BF Opfer von Bachabazi zu werden:
Der BF ist erwachsen, hat Bartwuchs und kann sich auch wehren. Er kommt daher nicht für Bachabazi in Frage. Für Bachabazi, Knabentanz bzw. Knaben als Sexsklave, kommen Kinder von 8 bis ca.15 in Frage, die keinen Bartwuchs haben und attraktiv ausschauen.
Jedes Kind und jeder Jugendliche wird nicht für Bachabazi angeworben, sondern es kommt vereinzelt vor, dass bestimmte Kinder und Jugendliche von Banden entführt oder dazu überredet werden, sich den Banden sexuell zur Verfügung zu stellen. Diese werden meistens gezwungen sich als Tanzknabe ausbilden zulassen. In der letzten Zeit habe ich in Erfahrung gebracht, dass manche arme Eltern ihre Kinder zu diesen Zwecken den Banden zur Verfügung stellen.
3. Befürchtung des BF wegen Bestrafung der Taliban, wenn jemand keinen Bart trägt:
Dass kommt in den von den Taliban beherrschten Gebieten vor, aber nicht in anderen Gebieten Afghanistans, wo die Taliban nicht präsent sind. Während der Herrschaft der Taliban in Afghanistan bis 2001 gehörte das zur Politik der Taliban, dass jede Person dazu angehalten wurde, einen Bart zu tragen. Aber seitdem die Taliban im Widerstand sind schikanieren sie die Leute nicht wegen des mangelnden Bartes, außer dort, wo sie tatsächlich das Gebiet beherrschen.
4. Die Taliban, die seit 2007 wiederauferstanden sind, sind nicht alle Paschtunen. In Nordafghanistan sind die Taliban mehrheitlich Usbeken und Tajiken. In manchen Gebieten von Hazarajat existiert Hazara-Taliban. Daher werden die Menschen heute von den Taliban nicht wegen ihrer Sprachkenntnisse misshandelt.
5. Islamische Prüfung der Taliban:
Die Taliban halten die Menschen in ihren Herrschaftsgebieten an, sich an die islamischen Regeln zu halten. Gelegentlich werden einzelne Personen geprüft, ob sie alle islamische Kalifen oder islamische Gebetsformeln oder die fünf Säulen des Islams kennen. Die Personen, die von den Taliban geprüft werden, gehören verschiedenen Ethnien, religiösen Richtungen und Schichten an.
In Großstädten und in den Hauptstraßen praktizieren die Taliban diese Methode, die sie während ihrer Herrschaftszeit praktiziert haben, nicht mehr.
Mein obiges Gutachten beruht auf meine Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen in Afghanistan, zuletzt von 14. - 28. Oktober 2018. Ich reise im Jahr zwei Mal für mehrere Wochen nach Afghanistan zwecks Forschungen.
(...).
Nach Rückübersetzung des Protokolls machte der BF folgende
Anmerkungen:
Der BF merkte an, auf Seite 9 des Protokolls vorletzter Absatz: mit Eltern Mutter und Geschwister gemeint zu haben, er wisse nicht, wo sich der Vater nach der zweiten Abschiebung aufhalte, ob er im Iran oder in Afghanistan ist. Ferner gab er an, statt Eltern Mutter gesagt zu haben, bzw. Familie. BF merkt an, (Seite 10 des Protokolls) dass es sich dabei um die 11 Monate gehandelt hat, abzüglich des einen Monats, in dem sein Vater nicht bei ihnen gewesen wäre. Zudem erklärte er, auf Seite 12 des Protokolls erster Absatz gesagt zu haben, dass er nicht gesagt hat, dass sein Vater nicht in Afghanistan gewesen ist. Der Dolmetscher antwortete auf Befragung, ob BF dies so gesagt hat, dass dies der Fall gewesen ist.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine mit XXXX datierte schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Zur Lage der Hazara wurde ein Bericht von USDOS vom 03.03.2017 auszugsweise zitiert. Daraus gehe hervor, dass Hazara nach wie vor sozialer Diskriminierung ausgesetzt seien. Dies sei auch den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen. Ferner wurde auf einen im Jahresbericht von UNAMA veröffentlichten Beispielsfall verwiesen, bei dem sieben Personen, welche der Gruppe der Hazara angehört hätten, am Highway Kabul-Kandahar am Weg nach Jaghuri entführt und ermordet worden seien. Neben der Gruppenverfolgung seien Hazara aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit auch massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Zum Nachweis wurden diverse Berichte zur Situation von Hazara sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Überdies wurde auf die Entscheidung des BVwG vom 11.03.2016, Zl. L512 1429789-2, verwiesen und ausgeführt, dass in diesem Fall einem Hazara aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zusammengefasst sei eine asylrelevante Verfolgung in Ghazni im Fall der hypothetischen Rückkehr des BF nicht auszuschließen. Zur Lage von Schiiten wurde ausgeführt, dass diese immer wieder Ziel von gewaltsamen Angriffen seien und die Anzahl der zivilen Oper dabei in den letzten fünf Jahren in die Höhe geschossen sei. Zum Nachweis wurden diverse Länderberichte auszugsweise wiedergegeben. Abschließend wurde festgehalten, dass bei der Beurteilung der Sicherheitslage und der Gefahren, die daraus für einzelne Personen bestehen, auch die Religionszugehörigkeit mit zu berücksichtigen sei. Da ein Großteil der Anschläge sich vermehrt gegen religiöse Einrichtungen der schiitischen Glaubensrichtung wende, sei für Angehörige dieses Glaubensbekenntnisses ein erhöhtes Sicherheitsrisiko anzunehmen. In weitere Folge wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, Stellung bezogen. Zu den aktuellen Entwicklungen wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Ghazni verschlechtere und insbesondere Angriffe auf Hazara zugenommen hätten. Es bestehe die Gefahr, dass Jaghori, ein Zufluchtsort vieler Hazara, von den Taliban überrannt werde, da der Bezirk bereits vollkommen umzingelt sei. Der Kommandant Nazer Husseuin warne davor, dass der Bezirk bald vollständig in die Hände der Taliban fallen könne. Die aktuellen Angriffe auf Hazara habe der Kommandant als Genozid bezeichnet. Am stärksten umkämpft sei die Stadt Hotqol, wo alleine in der Woche nach dem 5. November dutzende Männer getötet worden seien sowie Dutzende noch vermisst werden. Der Bezirkshauptmann habe berichtet, dass sie ohne Vorwarnung von 1000 Taliban angegriffen worden seien und praktisch schutzlos gewesen seien. Da es die Taliban insbesondere auf SchiitInnen abgesehen hätten, würden ethnische Spannungen befürchtet werden. Neben dem Bezirk Jaghori sei auch der Bezirk Malistan betroffen. Zur Problematik von als verwestlicht wahrgenommen Personen wurde auf das entsprechende von UNHCR in seinen Richtlinien dargestellte Risikoprofil verwiesen. Zu einer ähnlichen Einschätzung komme auch Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018. Daraus gehe hervor, dass Iran-Rückkehrer, wenn sie im Iran aufgewachsen seien und nicht mehr in lokale Netzwerke eingebunden seien, praktisch in allen Lebensbereichen Ausgrenzung und Diskriminierung befürchten müssten und keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung hätten. Nach einem Forschungspapier von Asylos würden solche Personengruppen häufig schikaniert und mangels einer Tazkira willkürlich inhaftiert werden. Rückkehrer aus dem Westen würden als kontaminiert angesehen werden und hätten weniger Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In weiterer Folge wurde dargelegt, warum dem BF eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar sei. Daraufhin wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan gefährdet sei, da ihm unterstellt würde, abtrünnig und vom Islam abgefallen zu sein. Neben dem Pauschalverdacht, der viele Rückkehrer aus dem Westen treffe, komme hinzu, dass er eine westliche Lebensweise angenommen und bereits sein Vater zum Christentum konvertiert sei. Zur Gefährdung von "Iran-Rückkehrern" wurde auf eine "Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Gerichtsabteilung W140" von Hila Asef, auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, einen Bericht von EASO sowie auf weitere Länderberichte verwiesen. Laut Amnesty International bestehe für Rückkehrende das Risiko der gezielten Verfolgung, die durch das Stigma des Westens begründet sei. Auch UNAMA habe Fälle von Tötungen, Folter und anderer Menschenrechtsverbrechen an Rückkehrenden, die von den Taliban eines Rechtsverstoßes für schuldig befunden worden seien, dokumentiert. Die soziale Stigmatisierung berge erhebliche Sicherheitsrisiken für Rückkehrende. Soziale Netzwerke würden in der afghanischen Gesellschaft traditionell eine Schutzfunktion erfüllen. Rückkehrenden fehle oft dieser Schutz und sie würden in ihren Nachbarschaften sogar oft als nicht vertrauenswürdig gelten. Überdies sei das Entführungsrisiko bei Rückkehrenden aus Europa besonderes hoch. Zudem bestehe im Fall des BF als junger Mann die Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Abschließend wurde zur Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, Stellung bezogen und erneut auf die Kumulation verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen.Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde eine mit römisch XXXX datierte schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Zur Lage der Hazara wurde ein Bericht von USDOS vom 03.03.2017 auszugsweise zitiert. Daraus gehe hervor, dass Hazara nach wie vor sozialer Diskriminierung ausgesetzt seien. Dies sei auch den UNHCR-Richtlinien zu entnehmen. Ferner wurde auf einen im Jahresbericht von UNAMA veröffentlichten Beispielsfall verwiesen, bei dem sieben Personen, welche der Gruppe der Hazara angehört hätten, am Highway Kabul-Kandahar am Weg nach Jaghuri entführt und ermordet worden seien. Neben der Gruppenverfolgung seien Hazara aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit auch massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Zum Nachweis wurden diverse Berichte zur Situation von Hazara sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. Überdies wurde auf die Entscheidung des BVwG vom 11.03.2016, Zl. L512 1429789-2, verwiesen und ausgeführt, dass in diesem Fall einem Hazara aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zusammengefasst sei eine asylrelevante Verfolgung in Ghazni im Fall der hypothetischen Rückkehr des BF nicht auszuschließen. Zur Lage von Schiiten wurde ausgeführt, dass diese immer wieder Ziel von gewaltsamen Angriffen seien und die Anzahl der zivilen Oper dabei in den letzten fünf Jahren in die Höhe geschossen sei. Zum Nachweis wurden diverse Länderberichte auszugsweise wiedergegeben. Abschließend wurde festgehalten, dass bei der Beurteilung der Sicherheitslage und der Gefahren, die daraus für einzelne Personen bestehen, auch die Religionszugehörigkeit mit zu berücksichtigen sei. Da ein Großteil der Anschläge sich vermehrt gegen religiöse Einrichtungen der schiitischen Glaubensrichtung wende, sei für Angehörige dieses Glaubensbekenntnisses ein erhöhtes Sicherheitsrisiko anzunehmen. In weitere Folge wurde zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Ghazni, Stellung bezogen. Zu den aktuellen Entwicklungen wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Ghazni verschlechtere und insbesondere Angriffe auf Hazara zugenommen hätten. Es bestehe die Gefahr, dass Jaghori, ein Zufluchtsort vieler Hazara, von den Taliban überrannt werde, da der Bezirk bereits vollkommen umzingelt sei. Der Kommandant Nazer Husseuin warne davor, dass der Bezirk bald vollständig in die Hände der Taliban fallen könne. Die aktuellen Angriffe auf Hazara habe der Kommandant als Genozid bezeichnet. Am stärksten umkämpft sei die Stadt Hotqol, wo alleine in der Woche nach dem 5. November dutzende Männer getötet worden seien sowie Dutzende noch vermisst werden. Der Bezirkshauptmann habe berichtet, dass sie ohne Vorwarnung von 1000 Taliban angegriffen worden seien und praktisch schutzlos gewesen seien. Da es die Taliban insbesondere auf SchiitInnen abgesehen hätten, würden ethnische Spannungen befürchtet werden. Neben dem Bezirk Jaghori sei auch der Bezirk Malistan betroffen. Zur Problematik von als verwestlicht wahrgenommen Personen wurde auf das entsprechende von UNHCR in seinen Richtlinien dargestellte Risikoprofil verwiesen. Zu einer ähnlichen Einschätzung komme auch Friederike Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28.03.2018. Daraus gehe hervor, dass Iran-Rückkehrer, wenn sie im Iran aufgewachsen seien und nicht mehr in lokale Netzwerke eingebunden seien, praktisch in allen Lebensbereichen Ausgrenzung und Diskriminierung befürchten müssten und keine Chance auf Eingliederung und Überlebenssicherung hätten. Nach einem Forschungspapier von Asylos würden solche Personengruppen häufig schikaniert und mangels einer Tazkira willkürlich inhaftiert werden. Rückkehrer aus dem Westen würden als kontaminiert angesehen werden und hätten weniger Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In weiterer Folge wurde dargelegt, warum dem BF eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar sei. Daraufhin wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan gefährdet sei, da ihm unterstellt würde, abtrünnig und vom Islam abgefallen zu sein. Neben dem Pauschalverdacht, der viele Rückkehrer aus dem Westen treffe, komme hinzu, dass er eine westliche Lebensweise angenommen und bereits sein Vater zum Christentum konvertiert sei. Zur Gefährdung von "Iran-Rückkehrern" wurde auf eine "Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Gerichtsabteilung W140" von Hila Asef, auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015, einen Bericht von EASO sowie auf weitere Länderberichte verwiesen. Laut Amnesty International bestehe für Rückkehrende das Risiko der gezielten Verfolgung, die durch das Stigma des Westens begründet sei. Auch UNAMA habe Fälle von Tötungen, Folter und anderer Menschenrechtsverbrechen an Rückkehrenden, die von den Taliban eines Rechtsverstoßes für schuldig befunden worden seien, dokumentiert. Die soziale Stigmatisierung berge erhebliche Sicherheitsrisiken für Rückkehrende. Soziale Netzwerke würden in der afghanischen Gesellschaft traditionell eine Schutzfunktion erfüllen. Rückkehrenden fehle oft dieser Schutz und sie würden in ihren Nachbarschaften sogar oft als nicht vertrauenswürdig gelten. Überdies sei das Entführungsrisiko bei Rückkehrenden aus Europa besonderes hoch. Zudem bestehe im Fall des BF als junger Mann die Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Abschließend wurde zur Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, Stellung bezogen und erneut auf die Kumulation verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen.
9. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin zusammengefasst vor, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei die Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sowie im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt zu beachten. Der BF kenne die Probleme seiner Familie insbesondere gemäß den Schilderungen seiner Mutter und habe kaum persönliche Wahrnehmungen gemacht. Es erscheine nachvollziehbar, dass der BF nicht alle Details zu den Ereignissen wahrnehmen habe können, da er zum damaligen Zeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei. Überdies müsse eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, welche Kenntnisse von einem Jugendlichen dieses Alters bei seiner Schulbildung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände erwartet werden dürfen. In weiterer Folge wurde das wesentliche Fluchtvorbringen wiederholt und erneut zu den bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierten Protokollierungsfehler Stellung bezogen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Art Sippenhaftung drohe und er sohin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer Verfolgung ausgesetzt werde. In weiterer Folge wurden die in den UNHCR-Richtlinien bereitgestellten Informationen zu Blutfehden in Afghanistan zitiert. Dem ist unter anderem zu entnehmen, dass Blutfehden durch Morde, aber auch durch andere Taten, wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, die Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum, ausgelöst werden können. In weiterer Folge wurden verschiedene Berichte zu dieser Problematik auszugsweise zitiert. Unter anderem wurde festgehalten, dass die Verantwortung für die Bestrafung von immoralischem Verhalten, wie Diebstahl, Vergewaltigung oder Mord nicht bei der Gemeinschaft, sondern beim Opfer liege und Rache eine akzeptable Reaktion sei. Blutrache werde überall in Afghanistan praktiziert und werde von und zwischen allen Volksgruppen ausgeübt. Zusammengefasst bestehe für Männer, die direkt in Blutrache involviert seien, eine wohlbegründete und substantiierte Furcht vor Verfolgung. Familienmitglieder, die in eine Blutfehde involviert seien, könnten als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden, die sich durch eine nicht ablegbare Eigenschaft, nämlich die Zugehörigkeit zur Familie definiere. Davon abgesehen seien Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan häufig. Etwa 70% aller gewaltsamen Verbrechen würden aus diesem Grund begangen. Zur Problematik von Grundstücksstreitigkeiten wurde auszugsweise auf die Ausführungen in der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 verwiesen. Zur Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund westlicher Orientierung sowie aus unterstellten religiösen Gründen wurde unter Verweis auf diverse Länderberichte ausgeführt, dass der BF in Österreich ein freies Leben führe, für eine Gleichstellung von Mann und Frau sei und seine Religion frei wählen sowie seine Kleidung frei aussuchen wolle. Den strengen Islam, wie er in ländlichen dörflichen Regionen und Städten in Ghazni gelebt werde, lehne er ab und er befürchte, von den Taliban verfolgt zu werden, wenn er keinen Bart trage oder Kalifen nicht kenne. Er pflege Kontakt zu Burschen und Mädchen, kleide sich westlich, habe einen westlichen Haarschnitt und habe eine westliche Denkweise angenommen. Auch aufgrund seines Akzents und seiner Umgangsformen sei er als Iranrückkehrer bzw. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland leicht erkennbar. Es würden auch noch weitere Gründe vorliegen, die in einer Gesamtschau mit den bereits ausgeführten Aspekten eine asylrelevante Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Er sei noch nicht lange volljährig, verfüge über eine mangelnde Ausbildung, spreche Farsi, sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten, sodass er noch nie in die afghanische Gesellschaft integriert gewesen sei, über keinerlei Ortskenntnisse verfüge und nicht mit dem Leben in Afghanistan aus eigener Wahrnehmung vertraut sei. Er verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, verfüge über Einstellungen sowie Verhaltensweisen, die als "westlich" wahrgenommen werden und sei psychisch labil sowie traumatisiert.9. Mit Stellungnahme vom römisch XXXX brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin zusammengefasst vor, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei die Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse sowie im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt zu beachten. Der BF kenne die Probleme seiner Familie insbesondere gemäß den Schilderungen seiner Mutter und habe kaum persönliche Wahrnehmungen gemacht. Es erscheine nachvollziehbar, dass der BF nicht alle Details zu den Ereignissen wahrnehmen habe können, da er zum damaligen Zeitpunkt erst vier Jahre alt gewesen sei. Überdies müsse eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, welche Kenntnisse von einem Jugendlichen dieses Alters bei seiner Schulbildung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände erwartet werden dürfen. In weiterer Folge wurde das wesentliche Fluchtvorbringen wiederholt und erneut zu den bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung monierten Protokollierungsfehler Stellung bezogen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Art Sippenhaftung drohe und er sohin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer Verfolgung ausgesetzt werde. In weiterer Folge wurden die in den UNHCR-Richtlinien bereitgestellten Informationen zu Blutfehden in Afghanistan zitiert. Dem ist unter anderem zu entnehmen, dass Blutfehden durch Morde, aber auch durch andere Taten, wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, die Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum, ausgelöst werden können. In weiterer Folge wurden verschiedene Berichte zu dieser Problematik auszugsweise zitiert. Unter anderem wurde festgehalten, dass die Verantwortung für die Bestrafung von immoralischem Verhalten, wie Diebstahl, Vergewaltigung oder Mord nicht bei der Gemeinschaft, sondern beim Opfer liege und Rache eine akzeptable Reaktion sei. Blutrache werde überall in Afghanistan praktiziert und werde von und zwischen allen Volksgruppen ausgeübt. Zusammengefasst bestehe für Männer, die direkt in Blutrache involviert seien, eine wohlbegründete und substantiierte Furcht vor Verfolgung. Familienmitglieder, die in eine Blutfehde involviert seien, könnten als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden, die sich durch eine nicht ablegbare Eigenschaft, nämlich die Zugehörigkeit zur Familie definiere. Davon abgesehen seien Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan häufig. Etwa 70% aller gewaltsamen Verbrechen würden aus diesem Grund begangen. Zur Problematik von Grundstücksstreitigkeiten wurde auszugsweise auf die Ausführungen in der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 verwiesen. Zur Verfolgung aus politischen Gründen aufgrund westlicher Orientierung sowie aus unterstellten religiösen Gründen wurde unter Verweis auf diverse Länderberichte ausgeführt, dass der BF in Österreich ein freies Leben führe, für eine Gleichstellung von Mann und Frau sei und seine Religion frei wählen sowie seine Kleidung frei aussuchen wolle. Den strengen Islam, wie er in ländlichen dörflichen Regionen und Städten in Ghazni gelebt werde, lehne er ab und er befürchte, von den Taliban verfolgt zu werden, wenn er keinen Bart trage oder Kalifen nicht kenne. Er pflege Kontakt zu Burschen und Mädchen, kleide sich westlich, habe einen westlichen Haarschnitt und habe eine westliche Denkweise angenommen. Auch aufgrund seines Akzents und seiner Umgangsformen sei er als Iranrückkehrer bzw. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland leicht erkennbar. Es würden auch noch weitere Gründe vorliegen, die in einer Gesamtschau mit den bereits ausgeführten Aspekten eine asylrelevante Verfolgung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Er sei noch nicht lange volljährig, verfüge über eine mangelnde Ausbildung, spreche Farsi, sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten, sodass er noch nie in die afghanische Gesellschaft integriert gewesen sei, über keinerlei Ortskenntnisse verfüge und nicht mit dem Leben in Afghanistan aus eigener Wahrnehmung vertraut sei. Er verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, verfüge über Einstellungen sowie Verhaltensweisen, die als "westlich" wahrgenommen werden und sei psychisch labil sowie traumatisiert.
Zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich Punkt 1 ausgeführt, der Ansicht des Sachverständigen, wonach in Großstädten keine Verfolgung wegen Kleidung und Sprache zu erwarten wäre, sei zu entgegnen, dass zahlreichen in das Verfahren eingeführten Berichte die diesbezüglichen Verfolgungsgefahren in ganz Afghanistan bestätigen würden. Ferner würden sich die Ausführungen des Sachverständigen nur auf Großstädte beziehen und würden auf den Herkunftsort des BF nicht zutreffen. Die Expertise setze sich auch nicht mit dem Fall auseinander, dass der BF kurze Hosen trage. Der Sachverständige gehe davon aus, dass von den Taliban beherrschte bzw. gefährdete Gebiete, wozu auch die Hazara-Gebiete gehören würden, europäische und iranische Kleidung verpönt sei. Die nachfolgenden Berichte würden zudem bestätigen, dass die Lage in Ghazni und in XXXX prekär sei und eine Gefährdung durch die Taliban bestehe. Den dort herrschenden traditionellen Wertvorstellungen und Sitten entspreche der BF nicht. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass keineswegs bloß Minderjährige von der Praxis der Bacha Bazi betroffen sei. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.10.2015 gehe hervor, dass immerhin 13% der Betroffenen der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahre angehören würden. Weder der Geburtstag, noch das exakte biologische Alter eines Menschen würde in Afghanistan eine Rolle spielen. Betreffend Punkt 3 wurde festgehalten, dass sich der Sachverständige nicht nur auf die durch die Taliban beherrschten Gebiete, sondern auch auf die durch sie gefährdeten Gebiete bezogen habe. In jenen Gebieten, in welchen die Taliban präsent seien, wie etwa in der Provinz Ghazni und auch in XXXX , könne das Nicht-Tragen eines Bartes daher zu den geschilderten Problemen führen. Insoweit das Gericht davon ausgehe, dass der Sachverständigen bloß die von den Taliban beherrschten Gebiete gemeint habe, werde beantragt, eine weitere Verhandlung anzuberaumen und den Sachverständigen hierzu näher zu befragen oder diese Frage dem Sachverständigen zur schriftlichen Beantwortung zu übermitteln. XXXX sei von den Taliban in diesem Jahr zweimal eingenommen worden und sei eine weitere Einnahme jederzeit möglich. Das Gebiet sei jedenfalls gefährdet und werde teilweise sogar von den Taliban beherrscht. Der angeführte Bericht gehe davon aus, dass in Ghazni die Regierung derzeit nur die Stadt Ghazni und die drei von Hazara dominierten Distrikte Nawur, Malestan und XXXX kontrolliere. Im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass XXXX von den Taliban beherrscht werde, womit die Verfolgungsgefahren für den BF jedenfalls in diesem Distrikt aktuell bestehen würden und die Angst davor wohlbegründet sei. In weiterer Folge wurden die erwähnten Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni auszugsweise wiedergegeben.Zu den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde hinsichtlich Punkt 1 ausgeführt, der Ansicht des Sachverständigen, wonach in Großstädten keine Verfolgung wegen Kleidung und Sprache zu erwarten wäre, sei zu entgegnen, dass zahlreichen in das Verfahren eingeführten Berichte die diesbezüglichen Verfolgungsgefahren in ganz Afghanistan bestätigen würden. Ferner würden sich die Ausführungen des Sachverständigen nur auf Großstädte beziehen und würden auf den Herkunftsort des BF nicht zutreffen. Die Expertise setze sich auch nicht mit dem Fall auseinander, dass der BF kurze Hosen trage. Der Sachverständige gehe davon aus, dass von den Taliban beherrschte bzw. gefährdete Gebiete, wozu auch die Hazara-Gebiete gehören würden, europäische und iranische Kleidung verpönt sei. Die nachfolgenden Berichte würden zudem bestätigen, dass die Lage in Ghazni und in römisch XXXX prekär sei und eine Gefährdung durch die Taliban bestehe. Den dort herrschenden traditionellen Wertvorstellungen und Sitten entspreche der BF nicht. Zu Punkt 2 wurde ausgeführt, dass keineswegs bloß Minderjährige von der Praxis der Bacha Bazi betroffen sei. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.10.2015 gehe hervor, dass immerhin 13% der Betroffenen der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahre angehören würden. Weder der Geburtstag, noch das exakte biologische Alter eines Menschen würde in Afghanistan eine Rolle spielen. Betreffend Punkt 3 wurde festgehalten, dass sich der Sachverständige nicht nur auf die durch die Taliban beherrschten Gebiete, sondern auch auf die durch sie gefährdeten Gebiete bezogen habe. In jenen Gebieten, in welchen die Taliban präsent seien, wie etwa in der Provinz Ghazni und auch in römisch XXXX , könne das Nicht-Tragen eines Bartes daher zu den geschilderten Problemen führen. Insoweit das Gericht davon ausgehe, dass der Sachverständigen bloß die von den Taliban beherrschten Gebiete gemeint habe, werde beantragt, eine weitere Verhandlung anzuberaumen und den Sachverständigen hierzu näher zu befragen oder diese Frage dem Sachverständigen zur schriftlichen Beantwortung zu übermitteln. römisch XXXX sei von den Taliban in diesem Jahr zweimal eingenommen worden und sei eine weitere Einnahme jederzeit möglich. Das Gebiet sei jedenfalls gefährdet und werde teilweise sogar von den Taliban beherrscht. Der angeführte Bericht gehe davon aus, dass in Ghazni die Regierung derzeit nur die Stadt Ghazni und die drei von Hazara dominierten Distrikte Nawur, Malestan und römisch XXXX kontrolliere. Im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass römisch XXXX von den Taliban beherrscht werde, womit die Verfolgungsgefahren für den BF jedenfalls in diesem Distrikt aktuell bestehen würden und die Angst davor wohlbegründet sei. In weiterer Folge wurden die erwähnten Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz Ghazni auszugsweise wiedergegeben.
In einer Zusammenfassung wurden schließlich die wesentlichen Verfolgungsgründe wiederholt und dazu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen mehrerer Gefährdungsfaktoren diese in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen seien (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Auch im Falle des BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren vor, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Furcht des BF vor Verfolgungshandlungen als wohlbegründet erscheinen ließen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der Zuerkennung von subsidiären Schutz ausgeschlossen sei. Abschließend wurden Ausführungen zur Lebenssituation in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erstattet und Stellung zum Gutachten von Karl Mahringer bezogen.In einer Zusammenfassung wurden schließlich die wesentlichen Verfolgungsgründe wiederholt und dazu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen mehrerer Gefährdungsfaktoren diese in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer globalen Bewertung zu beurteilen seien vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180). Auch im Falle des BF liege eine Kumulation von Gefährdungsfaktoren vor, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Furcht des BF vor Verfolgungshandlungen als wohlbegründet erscheinen ließen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufgrund der Zuerkennung von subsidiären Schutz ausgeschlossen sei. Abschließend wurden Ausführungen zur Lebenssituation in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erstattet und Stellung zum Gutachten von Karl Mahringer bezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.1. Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am römisch XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.1.2. Er stammt aus dem afghanischen Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, lebte dort bis zu seinem vierten Lebensjahr und verzog mit seiner Familie daraufhin in den Iran, wo seine Mutter und seine Geschwister noch immer leben. Er wurde im afghanischen Familienverband sozialisiert und ist sohin mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.1.1.2. Er stammt aus dem afghanischen Distrikt römisch XXXX in der Provinz Ghazni, lebte dort bis zu seinem vierten Lebensjahr und verzog mit seiner Familie daraufhin in den Iran, wo seine Mutter und seine Geschwister noch immer leben. Er wurde im afghanischen Familienverband sozialisiert und ist sohin mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates können nicht festgestellt werden. Ebenso wenig steht fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Grundstücksstreits sowie der daraus resultierenden Blutfehde zwischen seiner Kernfamilie und den Cousins seiner Mutter im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung droht.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass er im Fall der Rückkehr als schiitischer Hazara wegen seiner Religions- und/oder Volksgruppenzugehörigkeit dem realen Risiko einer Verfolgung gewisser Intensität ausgesetzt wäre. Überdies steht nicht fest, dass er die westliche Lebensweise und die damit verbundenen Wertehaltungen als Teil seiner Persönlichkeit verinnerlicht hat. Zudem ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zwangsrekrutiert, von den Taliban aufgrund einer unterstellten religiösen oder politischen Gesinnung schikaniert oder als Bacha Bazi anderen für sexuelle Dienste zur Verfügung gestellt wird. Auch die reale Gefahr einer Verfolgung aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Iran und/oder seines Aufenthalts in Europa kann nicht festgestellt werden.
Es kann zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
1.2. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt
a) KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).
Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED
[Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
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(UNAMA 10.10.2018)
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:
davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).
Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
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(UNAMA 10.10.2018)
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election
Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One:
A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018
RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018),
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018
b) KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)
Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.
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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
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(UNAMA 15.7.2018)
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018
BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018 liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018
GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018
IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why,
https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018
SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018
TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,
https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-
%C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018
Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,
https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high
%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018
Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/
afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):
Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,
https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security
_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july
_english.pdf, Zugriff 31.8.2018
UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf
UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018
c) KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018
CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018
Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018
Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018
LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018
LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018
SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018
TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018
Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018
Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018
Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-
%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018
TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018
d) KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Quellen:
AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,
https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018
AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack- 180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018
AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,
https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns- 180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018):
Afghanistan: talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http:// www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b- 4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018
BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018
BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-beitaliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018
CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killedghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018
DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-umostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018
France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul, http://www.france24.com/en/ 20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018
IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebanirapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018
Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militar e_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018
Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,
http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_gi orni-204035288/, Zugriff 21.8.2018
Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnapnearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018
Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghanstudents-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018
Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-schools/afghan-schools-hit-as-militantsseek-soft-targets-idUSKBN1L10XI, Zugriff 20.8.2018
Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiitemosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018
Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,
https://de.reuters.com/article/afghanistan-dostum-idDEKBN1KD0GD, Zugriff 20.8.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018
SI - Sicurezza Internazionale (4.8.2018): Afghanistan: attentato Isis moschea schiita, 39 morti e 80 feriti, http://sicurezzainternazionale.luiss.it/2018/08/04/afghanistan-attentato-moschea-sciita-39- morti-80-feriti/, Zugriff 21.8.2018
Tolonews (20.8.2018): 3 Passenger Buses Seized On Takhar-Kunduz Highway,
https://www.tolonews.com/afghanistan/3-passenger-buses-seized-takhar-kunduz-highway, Zugriff 21.8.2018
Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 22.8.2018
Tolonews (12.8.2018): 17 Soldiers Killed in Faryab Army Base Attack,
https://www.tolonews.com/afghanistan/17-soldiers-killed-faryab%C2%A0army-base-attack, Zugriff 21.8.2018
Xinhua - Xinhuanet (15.8.2018): Life returns normal in Ghazni city as Afghan forces drive out militants, http://www.xinhuanet.com/english/2018-08/15/c_137392677_2.htm, Zugriff 21.8.2018
ZO - Zeit Online(15.8.2018): Viele Tote und Verletzte bei Anschlag in Kabul,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/afghanistan-anschlag-kabul-tote, Zugriff 20.8.2018
e) Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche AB 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vergleiche AB 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (22.1.2017): Afghanistan's Incomplete New Electoral Law: Changes and Controversies, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistans-incomplete-new-electoral-law-changes-and-controversies/, Zugriff 16.4.2018
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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.2.2018): Die afghanische Regierung macht den Taliban ein konkretes Angebot, https://www.nzz.ch/international/die-afghanische-regierung-macht-den-taliban-ein-konkretes-angebot-ld.1361395, Zugriff 17.4.2018
NYT - The New York Times (11.3.2018): An Unprecedent Peace Offer to the Taliban,
https://www.nytimes.com/2018/03/11/opinion/peace-taliban.html, Zugriff 16.4.2018
Reuters (7.6.2018): Afghanistan announces ceasefire with Taliban, until June 20,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-president-ceasefire/afghanistan-announces-ceasefire-with-taliban-until-june-20-idUSKCN1J30O2, Zugriff 7.6.2018
Reuters (5.6.2018): Afghan President backs suicide bomb fatwa after 14 killed,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/afghan-president-backs-suicide-bomb-fatwa-after-14-killed-idUSKCN1J10L2, Zugriff 7.6.2018
RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (5.6.2018): Ghani Says Kabul Attack 'Against Values Of Islam', Backs Suicide Bomb Fatwa, https://www.rferl.org/a/afghanistan-ghani-says-kabul-attack-against-values-of-islam-backs-suicide-bomb-fatwa/29271979.html, Zugriff 7.6.2018
TD - The Diplomat (24.3.2018): Uzbekistan's Afghanistan Peace Conference: What to Expect,
https://thediplomat.com/2018/03/uzbekistans-afghanistan-peace-conference-what-to-expect/, Zugriff 17.4.2018
TD - The Diplomat (7.3.2018): A Way Forward for Afghanistan After 2nd Kabul Process Conference,
https://thediplomat.com/2018/03/a-way-forward-for-afghanistan-after-the-2nd-kabul-process-conference/, Zugriff 17.4.2018
TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during Id, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018TH - The Hindu (10.6.2018): Taliban agrees to ceasefire during römisch eins d, http://www.thehindu.com/todays-paper/tp-international/taliban-agrees-to-ceasefire-during-id/article24125991.ece, Zugriff 11.6.2018
Tolonews (9.6.2018): Taliban Orders Three-Day Eid Ceasefire, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-orders-three-day-eid-ceasefire, Zugriff 11.6.2018
Tolonews (7.6.2018): Afghan Govt Announces Ceasefire With Taliban, https://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-announces-ceasefire-taliban, Zugriff 7.6.2018
Tolonews (29.4.2018): Six Wounded in Blast Close to Registration Center,
https://www.tolonews.com/afghanistan/five-civilians-wounded-nangarhar-explosion, Zugriff 30.4.2018
Tolonews (16.4.2018): Taliban Rejects Ghani's Call For Them To Take Part In Elections,
https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-rejects-ghani%E2%80%99s-call-them-take-part-elections, Zugriff 16.4.2018
Tolonews (11.4.2018): Taliban Discussing Peace Offer, Says Former Member,
https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-discussing-peace-offer-says-former-member, Zugriff 16.4.2018
Tolonews (14.3.2018): Hizb-e-Islami Dismisses Three Senior Members,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/hizb-e-islami-dismisses-three-senior-members, Zugriff 20.4.2018
Tolonews (19.12.2017): Special Interview With Arghandiwal - Head of Hizb-e Islami,
https://www.tolonews.com/must-see-vidoes/special-interview-%C2%A0arghandiwal-%E2%80%93-head-hizb-e-islami, Zugriff 17.4.2018
TS - Der Tagesspiegel (28.2.2018): Präsident Ghani macht den Taliban ein Friedensangebot,
https://www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan-praesident-ghani-macht-den-taliban-ein-friedensangebot/21014856.html, Zugriff 16.4.2018
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 23.4.2018
USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report for 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 16.4.2018
USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 23.4.2018
f) Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
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(Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017).
Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)
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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.)
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
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(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)
Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:
(Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018)
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Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
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(Darstellung der Staatendokumentation)
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).
Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).
Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)
Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).
Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).
Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).
Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).
Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).
Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).
Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten
Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017)
Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).
Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018).
Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) .
Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).
Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017).
Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017).
Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).
Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017).
In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017).
Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung:
Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:
Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).
Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018).
Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018).
Zivilist/innen
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(UNAMA 2.2018)
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).
Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).
Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).
Taliban
Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).
Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).
Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).
Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).
Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).
Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018).
Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017).
Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr (2017) durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018).
Haqqani-Netzwerk
Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017).
Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017).
Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017).
Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).
Al-Qaida
Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017).
Drogenanbau
In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017).
Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr 2012. Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.2.2018).
Im letztem Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.1.2018).
Quellen:
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The meaning of the latest battle for Farah (I), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018The meaning of the latest battle for Farah (römisch eins), https://www.afghanistan-analysts.org/surrounding-the-cities-the-meaning-of-the-latest-battle-for-farah-i/, Zugriff 11.6.2018
AAN - Afghan Analysts Network (5.2.2018): Five Questions to Make Sense of the New Peak in Urban Attacks and a Violent Week in Kabul, https://www.afghanistan-analysts.org/five-questions-to-make-sense-of-the-new-peak-in-urban-attacks-and-a-violent-week-in-kabul/, Zugriff 19.3.2018
AAN - Afghan Analysts Network (17.3.2017): Non-Pashtun Taleban of the North (2): Case studies of Uzbek Taleban in Faryab and Sar-e Pul,
https://www.afghanistan-analysts.org/non-pashtun-taleban-of-the-north-2-case-studies-of-uzbek-taleban-in-faryab-and-sar-e-pul/, Zugriff 8.5.2018
AAN - Afghan Analysts Network (17.10.2017): Jihadi Commuters: How the Talben cross the Durand Line, https://www.afghanistan-analysts.org/jihadi-commuters-how-the-taleban-cross-the-durand-line/, Zugriff 8.5.2018
AD - Analisi Difesa (20.5.2018): Afghanistan: dilaga l'offensiva di primavera Talebana,
http://www.analisidifesa.it/2018/05/afghanistan-dilaga-loffensiva-di-primavera-talebana/, Zugriff 23.5.2018
AJ - Al Jazeera (11.6.2018): Afghanistan: At least twelve killed in Kabul suicide blast,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/afghanistan-dozen-killed-kabul-suicide-blast-180611102329495.html, Zugriff 12.6.2018
AJ - Al Jazeera (22.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacks-ghazni-180522085446606.html, Zugriff 23.5.2018
AJ - Al Jazeera (13.5.2018): Afghanistan: Government building attacked in Jalalabad, 12 dead, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-blasts-gunfire-rock-jalalabad-180513091500555.html, Zugriff 23.5.2018
AJ- Al Jazeera (6.5.2018): Afghanistan: Khost mosque blast kills 14, wounds dozens,
https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-khost-mosque-blast-kills-13-wounds-dozens-180506130432721.html, Zugriff 7.5.2018
AJ - Al Jazeera (30.4.2018): Twin ISIL suicide blasts kill 29 in Afghanistan's
Kabul,https://www.aljazeera.com/news/2018/04/twin-explosions-kill-20-afghanistan-kabul-180430051432828.html, Zugriff 30.4.2018
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APN - Afghanistan Press News (30.4.2018b): The Latest: BBC Afghan reporter killed in eastern province, https://www.apnews.com/6aff67f2c80648ec8b68894c8489ba3b/The-Latest:-At-least-4-killed-in-Kabul-blasts?utm_campaign=SocialFlow&utm_source=Twitter&utm_medium=AP, Zugriff 30.4.2018
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g) Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi (UN-OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o.D.a). Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 4.2017). Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind (Pajhwok o. D.a).
Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vgl. UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vgl. HoA 15.3.2016).Ghazni besteht aus den folgenden Distrikten: die Provinzhauptstadt Ghazni, sowie die Distrikte Andar, Muqur, Khugiani/Khugaini/Khogyani, Qara Bagh/Qarabagh, Gilan/Gelan/Gailan, Waghiz/Waghaz, Giro/Gairo, Deh Yak/Dehyak, Nawar/Nawur, Jaghori/Jaghuri, Malistan/Malestan, Rashidan, Ab Band/Abband, Khugiani, Nawa, Jaghato/Jaghato, Zankhan/Zanakhan, Ajeristan/Ajrestan und Khwaja Omari/Khwajaumari (Pajhwok o.D.a; vergleiche UN OCHA 4.2014, GI o.D.). Ghazni ist eine der Schlüsselprovinz im Südosten, die die zentralen Provinzen inklusive der Hauptstadt Kabul mit anderen Provinzen im Süden und Westen verbindet (Khaama Press 2.7.2017; vergleiche HoA 15.3.2016).
Nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Mohnanbau in der Provinz Ghazni (seit 1995), wird nun wieder Mohn angebaut. Mit Stand November 2017 wurden 1.027 Hektar Mohn angebaut: Opium/Mohn wurde insbesondere im Distrikt Ajrestan angebaut, in dem die Sicherheitslage schwach ist (UNODC 11.2017).
h) Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vgl. SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche SD 1.2.2018). In der Provinz kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen (Xinhua 18.3.2018).
Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (IWPR 15.1.2018).
Im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) (15.12.2017-15.2.2018) haben regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin Druck auf die afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt, indem koordinierte Angriffe auf Kontrollpunkte der afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte unter anderem in der Provinz Ghazni verübt wurden (UNGASC 27.2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 163 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
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Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen. Dies deutet einen Rückgang von 11% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
i) Militärische Operationen in Ghazni
Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vgl. Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vgl. MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vgl. Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vgl. AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).Miliärische Operationen werden in der Provinz Ghazni durchgeführt (Tolonews 17.3.2018; vergleiche Xinhua 27.1.2018, ZNI 3.3.2018, Tolonews 5.2.2018, Tolonews 24.3.2018, MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017; MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017); Aufständische werden getötet und festgenommen (Pajhwok 13.3.2018; vergleiche MF 25.3.2018, Tolonews 5.12.2017, MF 18.3.2018, VoA 22.10.2017). Luftangriffe werden ebenso durchgeführt (Khaama Press 1.2.2018), bei denen auch Taliban getötet werden (Khaama Press 1.2.2018; vergleiche Pajhwok 12.3.2018). Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt (AJ 11.6.2018; vergleiche AJ 21.5.2018, VoA 22.10.2017).
j) Regierungsfeindliche Gruppierungen in Ghazni
Sowohl das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv (VoA 10.1.2018). Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein (Pajhwok 1.7.2017).
Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (VoA 10.1.2018). Für den Zeitraum 1.1.- 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine Vorfälle registriert (ACLED 23.2.2018).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (11.6.2018): Afghanistan: At least twelve killed in Kabul suicide blast,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/afghanistan-dozen-killed-kabul-suicide-blast- 180611102329495.html, Zugriff 12.6.2018
AJ - Al Jazeera (21.5.2018): Afghanistan: Policemen killed in deadly Taliban attacks in Ghazni, https://www.aljazeera.com/news/2018/05/afghanistan-policemen-killed-deadly-taliban-attacksghazni-180522085446606.html, Zugriff 23.5.2018
ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):
Islamic State in Afghanistan,
https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff 26.3.2018
CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):
Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf, Zugriff 4.5.2018
Dawn (26.5.2017): Taliban attack on Afghan base kills at least 15 soldiers, https://www.dawn.com/news/1335568, Zugriff 19.3.2018
HoA - Heart of Asia (15.3.2016): Concerns about Ghazni's security, and the responsibility of government, http://www.heartofasia.af/index.php/editorial/item/885-concerns-about-ghazni-ssecurity-and-the-responsibility-of-government, Zugriff 9.2.2017
GI - Ghazni Info (o.D.): Ghazni, http://www.ghazni.info/gazni-local-authorities.html, Zugriff 28.3.2018
Khaama Press (1.2.2018): Drone strike on Taliban gathering leaves 26 dead in Ghazni, https://
www.khaama.com/drone-strike-on-taliban-gathering-leaves-26-dead-in-ghazni-04398/, Zugriff 19.3.2018
Khaama Press (2.7.2017): Ghazni Police Chief General Amarkhel resigns,
https://www.khaama.com/ghazni-police-chief-general-amarkhel-resigns-03057/, 19.3.2018
IWPR Institute for the Study of War & Peace (15.1.2018): Afghan Local Police Accused of Extortion, https://iwpr.net/global-voices/afghan-local-police-accused-extortion, Zugriff 27.3.2018
MF - Mena FN (25.3.2018): Afghanistan- Nearly 50 terrorists killed in anti-terror drills,
http://menafn.com/1096651678/Afghanistan-Nearly-50-terrorists-killed-in-antiterror-drills, Zugriff 27.3.2018
MF - Mena FN (18.3.2018): Afghanistan- 530 militants dead in military raids,
http://menafn.com/1096611914/Afghanistan-530-militants-dead-in-military-raids Zugriff 27.3.2018
MF - Mena FN (8.3.2018): Afghanistan- 54 insurgents killed in military raids,
http://www.menafn.com/1096559710/Afghanistan-54-insurgents-killed-in-military-raids, Zugriff 27.3.2018
Pajhwok (13.3.2018): 29 Taliban killed in Helmand, Ghazni operations,
https://www.pajhwok.com/en/2018/03/13/29-taliban-killed-helmand-ghazni-operations, Zugriff 27.3.2018
Pajhwok (12.3.2018): 53 Taliban claimed killed, 28 wounded nationwide,
https://www.pajhwok.com/en/2018/03/12/53-taliban-claimed-killed-28-wounded-nationwide, Zugriff 27.3.2018
Pajhwok (o.D.a): Background Profile of Ghazni, http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-ghazni, Zugriff 19.3.2018
SD - The Siasat Daily (1.2.2018): 26 militants killed in Afghanistan,
https://www.siasat.com/news/26-militants-killed-afghanistan-1310426/, Zugriff 27.3.2018
Tolonews (24.3.2018): Afghan Forces Conduct 22 Operations Against Terrorists,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-conduct-22-operations-
against-terrorists, Zugriff 27.3.2018
Tolonews (17.3.2018): Security Leaders Under Fire Over Spike In Casualty Toll,
https://www.tolonews.com/afghanistan/security-leaders-under-fire-over%C2%A0spike-
casualty-toll, Zugriff 27.3.2018
Tolonews (5.2.2018): 25 Taliban Insurgents Killed in Ghazni Operation,
https://www.tolonews.com/afghanistan/25-taliban-insurgents-killed-ghazni-operation, Zugriff 27.3.2018
Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-militaryoperations, Zugriff 27.3.2018
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):
Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-_afghanistan_civilian_casualties_in_2017_-_un_report_english_0.pdf, Zugriff 1.3.2018
UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security http://undocs.org/S/2018/165, Zugriff 15.3.2017
UN OCHA (4.2014): Ghazni Province District Atlas, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Ghazni.pdf, Zugriff 28.3.2018
UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):
Afghanistan Opium Survey 2017,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan_opium_survey_2017_cult_prod_w eb.pdf, Zugriff 16.3.2018
VoA - Voice of America (10.1.2018): IS Leaflets Threaten Residents in Restive Afghan Province,
https://www.voanews.com/a/islamic-state-afghanistan-ghazni/4202900.html, Zugriff 19.3.2018
VoA - Voice of America (22.10.2017): Dozens of Militants Dead as Taliban Rival Groups Clash in Afghanistan, https://www.voanews.com/a/afghanistan-taliban-violence/4081462.html, Zugriff 27.3.2018
Xinhua (18.3.2018): 5 policemen killed in fresh attack in Afghanistan,
http://www.xinhuanet.com/english/2018-03/18/c_137047721.htm, Zugriff 19.3.2018
Xinhua (20.2.2018): 28 militants killed as gov't forces continue operations in Afghanistan, http:// www.xinhuanet.com/english/2018-02/20/c_136987462.htm, Zugriff 19.3.2018
Xinhua (27.1.2018): Afghan forces launch operation to trace militants in eastern province,
http://www.xinhuanet.com/english/2018-01/27/c_136929166_2.htm, Zugriff 27.3.2018
ZNI - Zee News India (3.3.2018): Afghan forces kill 28 insurgents:
Ministry of Defence,
http://zeenews.india.com/world/afghan-forces-kill-28-insurgents-ministry-of-defence- 2086096.html, Zugriff 27.3.2018
k) Rechtsschutz / Justizwesen
Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vgl. AB 7.6.2017, AP o.D.).Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. (Casolino 2011). Die wichtigste religiöse Institution des Landes ist der Ulema-Rat (Afghan Ulama Council - AUC, Shura-e ulama-e afghanistan, Anm.), eine nationale Versammlung von Religionsgelehrten, die u.a. den Präsidenten in islamrechtlichen Angelegenheiten berät und Einfluss auf die Rechtsformulierung und die Auslegung des existierenden Rechts hat (USDOS 15.8.2017; vergleiche AB 7.6.2017, AP o.D.).
Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.:
Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vgl. AP o.D.).Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (NYT 26.12.2015; vergleiche AP o.D.).
Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vgl. vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen, einschließlich Menschenrechtsverträge, vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (AP o.D.; vergleiche vertrauliche Quelle 10.4.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle als auch das islamische Recht anzuwenden (AP o.D.).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten umgesetzt. Die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen ist innerhalb des Landes uneinheitlich. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürger/innen die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Bürger/innen sind bzgl. ihrer Verfassungsrechte oft im Unklaren und es ist selten, dass Staatsanwälte die Beschuldigten über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informieren. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt, sich von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.4.2018). In Afghanistan existieren keine Strafverteidiger nach dem westlichen Modell; traditionell dienten diese nur als Mittelsmänner zwischen der anklagenden Behörde, dem Angeklagten und dem Gericht. Seit 2008 ändert sich diese Tendenz und es existieren Strafverteidiger, die innerhalb des Justizministeriums und auch außerhalb tätig sind (NYT 26.12.2015). Der Zugriff der Anwälte auf Verfahrensdokumente ist oft beschränkt (USDOS 3.3.2017) und ihre Stellungnahmen werden während der Verfahren kaum beachtet (NYT 26.12.2015). Berichten zufolge zeigt sich die Richterschaft jedoch langsam respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern (USDOS 20.4.2018).
Gemäß einem Bericht der New York Times über die Entwicklung des afghanischen Justizwesens wurden im Land zahlreiche Fortbildungskurse für Rechtsgelehrte durch verschiedene westliche Institutionen durchgeführt. Die Fortbildenden wurden in einigen Fällen mit bedeutenden Aspekten der afghanischen Kultur (z. B. Respekt vor älteren Menschen), welche manchmal mit der westlichen Orientierung der Fortbildenden kollidierten, konfrontiert. Auch haben Strafverteidiger und Richter verschiedene Ausbildungshintergründe: Während Strafverteidiger rechts- und politikwissenschaftliche Fakultäten besuchen, studiert der Großteil der Richter Theologie und islamisches Recht (NYT 26.12.2015).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vgl. USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll (USIP 3.2015; vergleiche USIP o.D.). Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem das Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, die Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche USIP o.D., NYT 26.12.2015, WP 31.5.2015, AA 5.2018). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz im Fall eines Konflikts zwischen dem traditionellen islamischen Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 5.2018).
Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anm.) durch (USDOS 20.4.2018).Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Bei Angelegenheiten, wo keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht (welches auch nicht einheitlich ist, Anmerkung durch (USDOS 20.4.2018).
Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vgl. USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).Gemäß dem "Survey of the Afghan People" der Asia Foundation (AF) nutzten in den Jahren 2016 und 2017 ca. 20.4% der befragten Afghan/innen nationale und lokale Rechtsinstitutionen als Schlichtungsmechanismen. 43.2% benutzten Schuras und Jirgas, währed 21.4% sich an die Huquq-Abteilung [Anm.: "Rechte"-Abteilung] des Justizministeriums wandten. Im Vergleich zur städtischen Bevölkerung bevorzugten Bewohner ruraler Zentren lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras und Jirgas (AF 11.2017; vergleiche USIP o.D., USDOS 20.4.2018). Die mangelnde Präsenz eines formellen Rechtssystems in ruralen Gebieten führt zur Nutzung lokaler Schlichtungsmechanismen. Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 3.3.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles auf der Scharia basierendes Rechtssystem um (USDOS 20.4.2018).
Die Unabhängigkeit des Justizwesens ist gesetzlich festgelegt; jedoch wird die afghanische Judikative durch Unterfinanzierung, Unterbesetzung, inadäquate Ausbildung, Unwirksamkeit und Korruption unterminiert (USDOS 20.4.2018). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vgl. AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vgl. AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).)Prinzipien werden nicht konsequent angewandt (AA 9.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Fähigkeit die hohe Anzahl an neuen und novellierten Gesetzen einzugliedern und durchzuführen. Der Zugang zu Gesetzestexten wird zwar besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt aber für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben, erhöht sich weiterhin (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2017 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit auf 1.000 geschätzt (CRS 13.12.2017), davon waren rund 260 Richterinnen (CRS 13.12.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Hauptsächlich in unsicheren Gebieten herrscht ein verbreiteter Mangel an Richtern und Richterinnen. Nachdem das Justizministerium neue Richterinnen ohne angemessene Sicherheitsmaßnahmen in unsichere Provinzen versetzen wollte und diese protestierten, beschloss die Behörde, die Richterinnen in sicherere Provinzen zu schicken (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin, Anisa Rasooli, als erste Frau zur Richterin des Obersten Gerichtshofs ernannt, jedoch wurde ihr Amtsantritt durch das Unterhaus [Anm.: "wolesi jirga"] verhindert (AB 12.11.2017; vergleiche AT 29.3.2017). Auch existiert in Afghanistan die "Afghan Women Judges Association", ein von Richterinnen geführter Verband, wodurch die Rechte der Bevölkerung, hauptsächlich der Frauen, vertreten werden sollen (TSC o.D.).
Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vgl. FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vgl. Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).Korruption stellt weiterhin ein Problem innerhalb des Gerichtswesens dar (USDOS 20.4.2017; vergleiche FH 11.4.2018); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffnete Gruppen (FH 11.4.2018), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 20.4.2017). Wegen der Langsamkeit, der Korruption, der Ineffizienz und der politischen Prägung des afghanischen Justizwesens hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in die Judikative (BTI 2018). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das "Anti-Corruption Justice Center" (ACJC), um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (AB 17.11.2017; vergleiche Reuters 12.11.2016). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (BTI 2018). Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 5.6.2018
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 10.4.2018
AB - Afghan Bios (17.11.2017): Anti-corruption Judicial Center
(ACJC),
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AUC,
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USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Islamic Law, Customary Law, and Afghan Informal Justice, https://www.usip.org/sites/default/files/SR363-Islamic-Law-CustomaryLaw-and-Afghan-Informal-Justice.pdf, Zugriff 29.6.2018
USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan,
http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 29.6.2018
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017,
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm, Zugriff 10.4.2018
Vetrauliche Quelle - in Kabul ansässiger Rechtsanwalt (10.4.2018):
Antwortschreiben, per E-Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf
USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): International Religious Freedom Report 2017 Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2017&dlid=281016, Zugriff 5.6.2018
WP - Washington Post (31.5.2015): Afghanistan's justice system is moving faster - maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 13.4.2018
l) Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen
Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuch im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vgl. LSE 24.1.2018).Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein (AA 5.2018). Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuch im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen (MoJ 15.5.2017; vergleiche LSE 24.1.2018).
Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche AA 5.2018). Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen (TAD 9.3.2017). Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt (AA 5.2018).
m) Sicherheitsbehörden
In Afghanistan gibt es drei Ministerien, die mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung betraut sind: das Innenministerium (MoI), das Verteidigungsministerium (MoD) und das National Directorate for Security (NDS) (USDOS 20.4.2018). Das MoD beaufsichtigt die Einheiten der afghanischen Nationalarmee (ANA), während das MoI für die Streitkräfte der afghanischen Nationalpolizei (ANP) zuständig ist (USDOD 6.2017).
Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anm.). Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018, SIGAR 30.4.2018a, Tolonews 6.11.2017). Auch das NDS ist Teil der ANDSF (USDOS 3.3.2017).Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 2018). Bestandteile der ANDSF sind die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Nationalpolizei (ANP) und die afghanischen Spezialsicherheitskräfte (ASSF). Die ANA beaufsichtigt alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte inklusive der konventionellen ANA-Truppen, der Luftwaffe (AAF), des ANA-Kommandos für Spezialoperationen (ANASOC) des Spezialmissionsflügels (SMW) und der afghanischen Grenzpolizei (ABP) (die ABP seit November 2017, Anmerkung Die ANP besteht aus der uniformierten afghanischen Polizei (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Kriminalpolizei (AACP), der afghanischen Lokalpolizei (ALP), den afghanischen Kräften zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und der afghanischen Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 6.2017; vergleiche USDOD 2.2018, SIGAR 30.4.2018a, Tolonews 6.11.2017). Auch das NDS ist Teil der ANDSF (USDOS 3.3.2017).
Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen (USDOD 6.2017; vgl. USDOD 2.2018).Die ASSF setzen sich aus Kontingenten des MoD (u. a. dem ANASOC, der Ktah Khas [Anm.: auf geheimdienstliche Anti-Terror-Maßnahmen spezialisierte Einheit] und dem SMW) und des MoI (u.a. dem General Command of Police Special Unit (GCPSU) und der ALP) zusammen (USDOD 6.2017; vergleiche USDOD 2.2018).
Schätzungen der US-Streitkräfte zufolge betrug die Anzahl des ANDSF-Personals am 31. Jänner 2018 insgesamt 313.728 Mann; davon gehörten 184.572 Mann der ANA an und 129.156 Mann der ANP. Diese Zahlen zeigen, dass sich die Zahl der ANDSF im Vergleich zu Jänner 2017 um ungefähr 17.980 Mann verringert hat (SIGAR 30.4.2018b). Die Ausfallquote innerhalb der afghanischen Sicherheitskräfte variiert innerhalb der verschiedenen Truppengattungen und Gebieten. Mit Stand Juni 2017 betrug die Ausfallquote der ANDSF insgesamt 2.31%, was im regulären Dreijahresdurchschnitt von 2.20% liegt (USDOD 6.2017).
Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. In einer öffentlichen Erklärung der Taliban Führung zum Beginn der Frühjahrsoffensive 2018 (25. April 2018) hieß es: "Die Operation
Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats." (AA 5.2018). Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt (TG 26.5.2018; vgl. E1 2.12.2017).Al-Khandak wird sich neuer, komplexer Taktiken bedienen, um amerikanische Invasoren und ihre Unterstützer zu zermalmen, zu töten und gefangen zu nehmen". Bereits der Schwerpunkt der Frühjahroffensive 2017 "Operation Mansouri" lag auf "ausländischen Streitkräften, ihrer militärischen und nachrichtendienstlichen Infrastruktur sowie auf der Eliminierung ihres heimischen Söldnerapparats." (AA 5.2018). Afghanische Dolmetscher, die für die internationalen Streitkräfte tätig waren, wurden als Ungläubige beschimpft und waren Drohungen der Taliban und des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt (TG 26.5.2018; vergleiche E1 2.12.2017).
Weiterführende Informationen über Angriffe auf Einrichtungen der Streitkräfte können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Aktuelle Tendenzen und Aktivitäten der ANDSF
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Die USA erhöhten ihren militärischen Einsatz in Afghanistan: Im ersten Quartal des Jahres 2018 wurden US-amerikanische Militärflugzeuge nach Afghanistan gesandt; auch ist die erste U.S. Army Security Force Assistance Brigade, welche die NATO-Kapazität zur Ausbildung und Beratung der afghanischen Sicherheitskräfte verstärken soll, in Afghanistan angekommen (SIGAR 30.4.2018a). Während eines Treffens der NATO-Leitung am 25.5.2017 wurde verlautbart, dass sich die ANDSF-Streitkräfte zwar verbessert hätten, diese jedoch weiterhin Unterstützung benötigen würden (NATO o. D.).
Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei (SIGAR 30.4.2018a). Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich (USDOD 6.2017). Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf (SIGAR 30.4.2018a). Nachdem die Operation Shafaq II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020 (USDOD 6.2017).Die ANDSF haben in den vergangenen Monaten ihren Druck auf Aufständische in den afghanischen Provinzen erhöht; dies resultierte in einem Anstieg der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Zivilisten in der Hauptstadt. Wegen der steigenden Unsicherheit in Kabul verlautbarte der für die Resolute Support Mission (RS) zuständige US-General John Nicholson, dass die Sicherheitslage in der Hauptstadt sein primärer Fokus sei (SIGAR 30.4.2018a). Die ANDSF weisen Erfolge in urbanen Zentren auf, hingegen sind die Taliban in ländlichen Gebieten, wo die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte gering ist, erfolgreich (USDOD 6.2017). Für das erste Quartal des Jahres 2018 weisen die ANDSF einige Erfolge wie die Sicherung der Konferenz zum Kabuler Prozess im Februar und den Schutz der Einweihungszeremonie des TAPI-Projekts in Herat auf (SIGAR 30.4.2018a). Nachdem die Operation Shafaq römisch II beendet wurde, sind die ANDSF-Streitkräfte nun an der Operation Khalid beteiligt und unterstützen somit Präsident Ghanis Sicherheitsplan bis 2020 (USDOD 6.2017).
Reformen der ANDSF
Die afghanische Regierung versucht die nationalen Sicherheitskräfte zu reformieren. Durch die Afghanistan Compact Initiative sollen u.a. sowohl die ANDSF als auch ihre einzelnen Komponenten ANA und ANP reformiert und verbessert werden. Ein vom Joint Security Compact Committee (JSCC) durchgeführtes Monitoring der afghanischen Regierung ergab, dass die für Dezember 2017 gesetzten Ziele des Verteidigungs- und des Innenministeriums zum Großteil erreicht wurden (SIGAR 30.4.2018a). Das Aufstocken des ANASOC, der Ausbau der AAF, die Entwicklung von Führungskräften, die Korruptionsbekämpfung und die Vereinheitlichung der Führung innerhalb der afghanischen Streitkräfte sind einige Elemente der 2017 angekündigten Sicherheitsstrategie der afghanischen Regierung. Auch soll diese im Rahmen der neuen US-amerikanischen Strategie für Südasien Beratung und Unterstützung bei Lufteinsätzen bekommen (TD 1.4.2018).
Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung (SIGAR 30.4.2018a; vgl. NATO 21.7.2017).Mit Unterstützung der RS-Mission implementieren und optimieren das MoI und das MoD verschiedene Systeme, um ihr Personal präzise zu verwalten, zu bezahlen und zu beobachten. Ein Beispiel dafür ist das Afghan Human Resource Information Management System (AHRIMS), welches alle Daten inklusive Namen, Rang, Bildungsniveau, Ausweisnummer und aktuelle Position des ANDSF-Personals enthält. Auch ist das Afghan Personnel Pay System (APPS), das die AHRIMS-Daten u.a. mit Vergütungs- und in Lohndaten integrieren wird, in Entwicklung (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche NATO 21.7.2017).
Frauen in den ANDSF
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans besonders herausfordert (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 3.7.2014; BFA Staatendokumentation 4.2018).
Die Aufnahme afghanischer Frauen in die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANA, ANP und NDS) wurde immer von zahlreichen Herausforderungen begleitet. Die traditionelle afghanische Gesellschaft und patriarchalische Mentalität machen es Frauen schwer, am öffentlichen Leben teilzuhaben, insbesondere in Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen. Aus diesen Gründen erlauben die meisten Familien ihren Töchtern und Frauen nicht, sich den Verteidigungs- und Sicherheitskräften anzuschließen. Auch Unsicherheit ist wahrscheinlich ein starker Grund für das Fehlen von Frauen in den Verteidigungs- und Sicherheitsinstitutionen (AIHRC 9.12.2017).
Frauen sind Diskriminierung in verschiedenen Bereichen ausgesetzt, zum Beispiel in Hinsicht bestimmter Rechte und Privilegien, Weiterbildungsmöglichkeiten und den Zugang zu beruflichen Fortbildung im In- und Ausland. Einer Befragung der AIHCR zufolge, an der 648 Frauen teilnahmen (579 in der ANP, 60 in der ANA und zwölf im NDS), gaben die befragten Frauen an, dass in den drei Institutionen Diskriminierung gegen Frauen stattfindet. Einige Gründe, warum Frauen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor nicht die gleichen Möglichkeiten zur beruflichen Fortbildung und zur Weiterbildung erhalten, liegen in den Institutionen selbst; andere hängen mit Familie und Gesellschaft zusammen. Ein Anteil der befragten Frauen (17%) in den Provinzen (Kabul, Parwan, Kapisa und Panjshir) gaben gegenüber AIHCR an, keinen Zugang zu geschlechtergetrennten, geeigneten Toiletten und Umkleidebereichen zu haben. Das Fehlen von Umkleidebereichen bietet eine Grundlage für Missbrauch und Belästigung von Frauen und führt dazu, dass viele Frauen den Arbeitsplatz aufgeben. Auch gaben 13,2% der Befragten an, sexuell belästigt worden zu sein. Die Unterschiede beim Ausmaß der Belästigungen in den drei Verteidigungs- und Sicherheitsorganisationen (ANP, ANA und NDS) sind gering, jedoch in der ANP höher als in ANA und NDS (AIHRC 9.12.2017).
Im letzten Quartal des Jahres 2017 errichtete das afghanische Innenministerium ein Komitee zur Prävention von sexueller Belästigung und Gewalt; auch wurde eine Arbeitsanweisung dafür errichtet und die Aufgaben der bestellten Mitglieder erarbeitet - Berater/innen der Koalitionspartner sollen dem Komitee zur Seite stehen, um sicherzustellen, dass die Bemühungen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt stark und effektiv sind (SIGAR 30.1.2018). Die AIHRC, in Kooperation mit dem afghanischen Verteidigungsministerium und dem Innenministerium erarbeitet derzeit ein Programm für den Ombudsmann, um externe Berichterstattung, Kontrolle und Opferunterstützung für weibliche Mitarbeiter der beiden Ministerien errichten. Dieses Programm soll Mitgliedern der ANDSF und der afghanischen Bevölkerung die Möglichkeit geben, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gefahrlos der AIHRC melden zu können (USDOD 12.2017; vgl. AIHRC 9.12.2017).Im letzten Quartal des Jahres 2017 errichtete das afghanische Innenministerium ein Komitee zur Prävention von sexueller Belästigung und Gewalt; auch wurde eine Arbeitsanweisung dafür errichtet und die Aufgaben der bestellten Mitglieder erarbeitet - Berater/innen der Koalitionspartner sollen dem Komitee zur Seite stehen, um sicherzustellen, dass die Bemühungen gegen sexuelle Belästigung und Gewalt stark und effektiv sind (SIGAR 30.1.2018). Die AIHRC, in Kooperation mit dem afghanischen Verteidigungsministerium und dem Innenministerium erarbeitet derzeit ein Programm für den Ombudsmann, um externe Berichterstattung, Kontrolle und Opferunterstützung für weibliche Mitarbeiter der beiden Ministerien errichten. Dieses Programm soll Mitgliedern der ANDSF und der afghanischen Bevölkerung die Möglichkeit geben, geschlechtsspezifische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gefahrlos der AIHRC melden zu können (USDOD 12.2017; vergleiche AIHRC 9.12.2017).
Im Allgemeinen verbesserte sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte seit 2001, wenngleich sexuelle Belästigung und Gewalt sowie geschlechtsspezifische Gewalt die erfolgreiche Integration und Verbleib von Frauen in der ANDSF bedrohen. Um dieses Risiko zu minimieren, hat das Verteidigungsministerium außerdem ein Gender Integration Office gegründet, welches aktiv Leitlinien und Prozesse errichtet, um sexuelles Fehlverhalten zu vermeiden und zu melden. Außerdem bietet das Büro Unterstützung für männliche und weibliche Opfer sexuellen Fehlverhaltens an (USDOD 12.2017).
Ein Dutzend Frauen arbeiten in der Crisis Response Unit der afghanischen Polizei. Diese Einheit ist die Ersthelfer bei großen Angriffen. Die konkrete Mitgliederanzahl dieser Einheit ist unbekannt, wird landesweit auf 5.000 Mitglieder geschätzt; von den 254 Planstellen, die für Frauen vorgesehen sind, sind 83 tatsächlich besetzt. Die Frauen nehmen - so wie Männer auch - an den Operationen dieser Einheit teil und sind nicht nur für die Sicherheitskontrolle von Frauen zuständig. Eine der Mitarbeiterinnen dieser Einheit berichtet davon, monatlich 640 USD Grundgehalt zu erhalten (zusätzlich kommen noch kleine Belohnungszahlungen für Kampfoperationen hinzu); sie könne damit ihre Mutter, ihren Bruder und drei junge Kinder versorgen, die bei Verwandten leben, während sie manchmal monatelang auf Einsatz ist (LAT 3.3.2017).
Die türkische Polizeiakademie Sivas Police Vocational School hat bisher 1.956 afghanische Männer und 1.027 Frauen polizeilich in der Türkei ausgebildet. Die sechste Ausbildungsklasse für Frauen der afghanischen Nationalpolizei läuft mit Anfang des Jahres 2018; an dieser nehmen derzeit 243 Kandidatinnen teil (HDN 15.2.2018). Auch in Indien wurden bereits 4.000 Mitglileder der afghanischen Nationalpolizei und Nationalarmee in der Vergangenheit ausgebildet. Zum ersten Mal wird in Indien auch weibliches Militärpersonal an der Offiziersakademie in Chennai (Anm.: Bundesstaat Tamil Nadu) zu Offizierinnen ausgebildet. 17 Frauen entstammen der afghanischen Armee selbst, drei aus der Luftwaffe und eine nicht bekannte Anzahl aus Spezialeinheiten sowie weiteren Bereichen des afghanischen Verteidigungsministeriums (NDTV 6.12.2017).Die türkische Polizeiakademie Sivas Police Vocational School hat bisher 1.956 afghanische Männer und 1.027 Frauen polizeilich in der Türkei ausgebildet. Die sechste Ausbildungsklasse für Frauen der afghanischen Nationalpolizei läuft mit Anfang des Jahres 2018; an dieser nehmen derzeit 243 Kandidatinnen teil (HDN 15.2.2018). Auch in Indien wurden bereits 4.000 Mitglileder der afghanischen Nationalpolizei und Nationalarmee in der Vergangenheit ausgebildet. Zum ersten Mal wird in Indien auch weibliches Militärpersonal an der Offiziersakademie in Chennai Anmerkung, Bundesstaat Tamil Nadu) zu Offizierinnen ausgebildet. 17 Frauen entstammen der afghanischen Armee selbst, drei aus der Luftwaffe und eine nicht bekannte Anzahl aus Spezialeinheiten sowie weiteren Bereichen des afghanischen Verteidigungsministeriums (NDTV 6.12.2017).
Nachdem das von der afghanischen Regierung und der NATO angestrebte Ziel, den Frauenanteil in den ANDSF von 2010 bis 2020 auf 10% zu bringen, nicht realisierbar scheint, setzte sich die Regierung ein neues Ziel: Bis 2025 sollen 5.000 Frauen in die nationale Armee und 10.000 Frauen in die nationale Polizei eintreten (TD 30.4.2018). Nichtsdestotrotz lag am 3. März 2018 der Frauenanteil in den ANDSF bei 4.335, was einen Rückgang um 297 Frauen im Vergleich zum vergangenen Quartal ausmacht. Insgesamt arbeiteten 3.040 Frauen für die ANP, 1.295 für die ANA, 72 für die ASSF und 98 für die AAF.
1.504 waren Offiziere, 1.551 Unteroffiziere, 1.305 einberufenes Personal und 145 Kadetten. Aktuell ist das Women's Participation Program (WPP) im Laufen, eine Initiative zur Steigerung und Förderung des weiblichen Anteils innerhalb der afghanischen Sicherheitsinstitutionen. Das Programm fördert sichere und geschützte Einrichtungen, angemessene Ausrüstung, Ausbildung usw. (SIGAR 30.4.2018a).
Geheimdienstliche Tätigkeiten
Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anm.) und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus (USDOD 6.2017). Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach (USDOD 6.2017). Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt (SIGAR 30.4.2018a).Das Sammeln sowie der Austausch von geheimdienstlichen Daten verbesserte sich sowohl im Verteidigungs- als auch im Innenministerium. Die drei geheimdienstlichen Verbindungszentren, das Network Targeting and Exploitation Center (NTEC) im Innenministerium, das National Military Intelligence Center (NMIC) in der ANA (unter dem Verteidigungsministerium, Anmerkung und das Nasrat, auch National Threat Intelligence Center, unter dem NDS, tauschen sich regelmäßig aus (USDOD 6.2017). Obwohl der Austausch von geheimdienstlichen Informationen als Stärke der ANDSF gilt, blieb Mitte 2017 die geheimdienstliche Analyse schwach (USDOD 6.2017). Gemäß einem Bericht von SIGAR finden Ausbildungen zur Verbesserung der geheimdienstlichen Fähigkeiten des MoI und des MoD im Rahmen der Resolute Support Mission statt (SIGAR 30.4.2018a).
Das National Directorate for Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist für die Untersuchung von Strafsachen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 20.4.2018). Die Bush- und die Obama-Administration konzentrierten sich auf den Ausbau des ANA- und ANP-Personals und vernachlässigten dadurch den afghanischen Geheimdienst. Die Rekrutierungsmethode für NDS-Personal war mit Stand Juli 2017 sehr restriktiv und der Beitritt für Bewerber ohne Kontakte fast unmöglich (TD 24.7.2017).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber auf der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist es weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug das ANP-Personal etwa 129.156 Mann. Im Vergleich zu Jänner 2017 hat sich die Anzahl der ANP-Streitkräfte um 24.841 Mann verringert (SIGAR 30.4.2018b).
Quellen zufolge dauert die Grundausbildung für Streifenpolizisten bzw. Wächter acht Wochen. Für höhere Dienste dauern die Ausbildungslehrgänge bis zu drei Jahren (DB 23.3.2010). Lehrgänge für den höheren Polizeidienst finden in der Polizeiakademie in Kabul statt, achtwöchige Lehrgänge für Streifenpolizisten finden in Polizeiausbildungszentren statt, die im gesamten Land verteilt sind (GRIPS 1.2010). Die standardisierte Polizeiausbildung wird nach militärischen Gesichtspunkten durchgeführt, jedoch gibt es Uneinheitlichkeit bei den Ausbildungsstandards. Es gibt Streifenpolizisten, die Dienst verrichten, ohne eine Ausbildung erhalten zu haben (USIP 5.2014). Die Rekrutierungs- und Schulungsprozesse der Polizei konzentrierten sich eher auf die Quantität als auf den Qualitätsausbau und erfolgten hauptsächlich auf Ebene der Streifenpolizisten statt der Führungskräfte. Dies führte zu einem Mangel an Professionalität. Die afghanische Regierung erkannte die Notwendigkeit, die beruflichen Fähigkeiten, die Führungskompetenzen und den Grad an Alphabetisierung innerhalb der Polizei zu verbessern (MoI o.D.).
Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vgl. AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vgl. AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AAN 31.1.2017).Die Mitglieder der ALP, auch bekannt als "Beschützer", sind meistens Bürger, die von den Dorftältesten oder den lokalen Anführern zum Schutz ihrer Gemeinschaften vor Angriffen Aufständischer designiert werden (SIGAR 30.4.2018a). Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur lokalen Gemeinschaft wurde angenommen, dass die ALP besser als andere Streitkräfte in der Lage sei, die Sachverhalte innerhalb der Gemeinde zu verstehen und somit gegen den Aufstand vorzugehen (AAN 5.7.2017; vergleiche AAN 22.5.2018). Die Einbindung in die örtliche Gemeinschaft ist ein integraler Bestandteil bei der Einrichtung der ALP-Einheiten, jedoch wurde die lokale Gemeinschaft in einigen afghanischen Provinzen diesbezüglich nicht konsultiert, so lokale Quellen (AAN 22.5.2018; vergleiche AAN 5.7.2017). Finanziert wird die ALP ausschließlich durch das US-amerikanische Verteidigungsministerium und die afghanische Regierung verwaltet die Geldmittel (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche AAN 31.1.2017).
Die Personalstärke der ALP betrug am 8. Februar 2017 etwa 29.006 Mann, wovon 24.915 ausgebildet waren, 4.091 noch keine Ausbildung genossen hatten und 58 sich gerade in Ausbildung befanden (SIGAR 30.4.2018a). Die Ausbildung besteht in einem vierwöchigen Kurs zur Benutzung von Waffen, Verteidigung an Polizeistützpunkten, Thematik Menschenrechte, Vermeidung von zivilen Opfern usw. (AAN 5.7.2017).
Die monatlichen Ausfälle der ANP im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 ca. 2%. Über die letzten zwölf Monate blieben sie relativ stabil unter 3% (SIGAR 30.4.2018a).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) überwacht und kommandiert alle afghanischen Boden- und Luftstreitkräfte (USDOD 6.2017). Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 20.4.2018).
Mit Stand 31. Jänner 2018 betrug der Personalstand der ANA 184.572 Mann. Im Vergleich zum Jänner 2017 ist die Anzahl der ANA-Streitkräfte um 6.861 Mann gestiegen (SIGAR 30.4.2018b). Die monatlichen Ausfälle der ANA im vorhergehenden Quartal betrugen mit Stand 26. Februar 2018 im Durchschnitt 2%. Im letzten Jahr blieben sie relativ stabil unter 2% (SIGAR 30.4.2018a).
Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen (RSIS 1.6.2007; vgl. JCISFA 3.2011). Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere (JCISFA 3.2011).Quellen zufolge beginnt die Grundausbildung der ANA-Soldaten am Kabul Military Training Center (KMTC) und beträgt zwischen sieben und acht Wochen (RSIS 1.6.2007; vergleiche JCISFA 3.2011). Anschließend gibt es verschiedene weiterführende Ausbildungen für Unteroffiziere und Offiziere (JCISFA 3.2011).
Resolute Support Mission (RS)
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). NATO-Generalsekräter Jens Stoltenberg verlautbarte am 9. November 2017, dass sie zukünftig auf 16.000 Mann angehoben werden soll (NATO o.D.). Die RS-Mission befasst sich mit zahlreichen Aspekten bzw. Problematiken der afghanischen Sicherheitsbehörden. Involviert ist die Mission z. B. in die Förderung von Transparenz, in den Kampf gegen Korruption, den Ausbau der Streitkräfte, die Verbesserung des Geheimdienstes usw. (SIGAR 30.4.2018a).
Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO o.D.). Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert (SIGAR 30.4.2018a; vgl. AJ 16.5.2018). Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF (TD 24.7.2017).Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO o.D.). Die US-amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan (United States Forces-Afghanistan, USFOR-A) und die Resolute Support Mission werden von General John Nicholson koordiniert (SIGAR 30.4.2018a; vergleiche AJ 16.5.2018). Korruption, Vetternwirtschaft, schwache Führung usw. sind einige der Faktoren, welche die Leistungsfähigkeit der ANDSF unterminieren. Einer Quelle zufolge ist der Einsatz von ausländischen Sicherheitskräften ein wirksames Mittel für die Verbesserung von einigen Bereichen wie die Institutionalisierung einer meritokratischen Anwerbung, Beförderungen im afghanischen Sicherheitsbereich und die Entpolitisierung der ANDSF (TD 24.7.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 22.5.2018
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USIP - United States Institute of Peace (5.2014): The Afghan National Police in 2015 and Beyond - Special Report 346, https://www.usip.org/sites/default/files/SR346_The_Afghan_National_Police_in_2015_and_Beyond.pdf, Zugriff 23.5.2018
n) Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 2018; vgl. AA 5.2018). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 5.2018).Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre (CIA 2018; vergleiche AA 5.2018). Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 5.2018).
Gemäß dem afghanischen militärischen Strafverfahrenskodex von 2008 wird die permanente Desertion mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden wird als unerlaubt definiert [Anm.: Absent without official leave, AWOL]. In der Praxis werden Deserteure jedoch in der Regel nicht rechtlich verfolgt. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurteilungen hinweist und auf die Absicht schließen lässt, ein Exempel zu statuieren (SEM 31.3.2017).
2015 musste die afghanische Armee ca. ein Drittel ihrer 170.000 Soldaten wegen Desertion, Verlust bzw. dem niedrigen Anteil an Weiterverpflichtungen ersetzen (Reuters 18.1.2016). Im Jahr 2017 wurde vom Special Inspector General for Afghanistan (SIGAR) festgestellt, dass ca. die Hälfte der afghanischen Soldaten (83 von 152), die in den USA Fortbildungen besuchten, sich während ihres Aufenthalts unerlaubt vom Dienst entfernten; dies könne u.a. negative Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der ANSDF haben (SIGAR 30.10.2017). Dem Kommandanten der US-amerikanischen Truppen in Afghanistan zufolge ist die Zahl der Desertionen im Land gestiegen: Monatlich verlassen mindestens 4.000 Soldaten die ANDSF; diese Aussage wurde am nächsten Tag vom Verteidigungs- und Innenministerium dementiert. Desertionen sind in Afghanistan seit ca. 40 Jahren an der Tagesordnung (SEM 31.3.2017).
Als Gründe für Desertion und unerlaubtes Fernbleiben gelten Korruption, die Angst vor den Taliban, niedrige Gehälter, schlechte Lebensbedingungen (FP 20.10.2017; vgl. SEM 31.3.2017). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 13.12.2017; vgl. USDOD 6.2016, AA 5.2018). Diese Deserteure werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bezüglich vorübergehender Abwesenheiten nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 5.2018). Allerdings ist die Zahl der unerlaubt Abwesenden in den letzten Jahren etwas gesunken, da nun fast jede Bezahlung der ANA-Soldaten elektronisch durchgeführt wird (CRS 13.12.2017).Als Gründe für Desertion und unerlaubtes Fernbleiben gelten Korruption, die Angst vor den Taliban, niedrige Gehälter, schlechte Lebensbedingungen (FP 20.10.2017; vergleiche SEM 31.3.2017). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 13.12.2017; vergleiche USDOD 6.2016, AA 5.2018). Diese Deserteure werden schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bezüglich vorübergehender Abwesenheiten nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 5.2018). Allerdings ist die Zahl der unerlaubt Abwesenden in den letzten Jahren etwas gesunken, da nun fast jede Bezahlung der ANA-Soldaten elektronisch durchgeführt wird (CRS 13.12.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/687377/687464/687286/6029579/19173665/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Mai_2018%29%2C_31%2E05.2018.pdf?nodeid=19173884&vernum=-2, Zugriff 6.5.2018
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FP - Foreign Policy (20.10.2017): 'Ghost Soldiers': Too Many U.S.-Trained Afghans Are Going AWOL, http://foreignpolicy.com/2017/10/20/ghost-soldiers-too-many-u-s-trained-afghans-are-going-awol/, Zugriff 12.5.2018
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https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-army-desertions/desertions-deplete-afghan-forces-adding-to-security-worries-idUSKCN0UW1K3, Zugriff 11.5.2018
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SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan (30.10.2017):
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o) Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen (AA 5.2018).
Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen "moralischer Straftaten") und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung, besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit. Die weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und die Straffreiheit derjenigen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sind ernsthafte Probleme. Missbrauchsfälle durch Beamte, einschließlich der Sicherheitskräfte, werden von der Regierung nicht konsequent bzw. wirksam verfolgt. Bewaffnete aufständische Gruppierungen greifen mitunter Zivilisten, Ausländer und Angestellte von medizinischen und nicht-staatlichen Organisationen an und begehen gezielte Tötungen regierungsnaher Personen (USDOS 20.4.2018). Regierungsfreundlichen Kräfte verursachen eine geringere - dennoch erhebliche - Zahl an zivilen Opfern (AI 22.2.2018).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 5.2018). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 5.2018). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren in der Regel ohne staatliche Einschränkungen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbedienstete sind in dieser Hinsicht einigermaßen kooperativ und ansprechbar (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Afghanistan Independent Human Rights Commission AIHRC bekämpft weiterhin Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte, das Komitee für Drogenbekämpfung, berauschende Drogen und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 20.4.2018).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016).
Seit 1.1.2018 ist Afghanistan für drei Jahre Mitglied des Human Rights Council (HRC) der Vereinten Nationen. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Zuschreibung von Verantwortlichkeit (HRC 21.2.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 11.6.2018
AI - Amnesty International (22.2.2018: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018
HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc, Zugriff 25.5.2018
MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 25.5.2018
NYT - The New York Times (3.9.2016): New Afghan Attorney General Seeks Justice in System Rife With Graft, https://www.nytimes.com/2016/09/04/world/asia/new-afghan-attorney-general-seeks-justice-in-system-rife-with-graft.html, Zugriff 25.5.2018
USDOD - US Department of Defense (6.2016): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing_Security_and_Stability_in_Afghanistan-June_2016.pdf, Zugriff 25.5.2018
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 25.5.2018
p) Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AA 5.2018).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Artikel 170,). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Artikel 169,). Sie wird durch Erhängen ausgeführt (AA 5.2018).
Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018).
Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vergleiche HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).
In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden (AA 5.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31- 05-2018.pdf, Zugriff 5.6.2018
AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017/2018, Todesstrafe,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan#section-1719611, Zugriff 3.4.2018
HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc, Zugriff 3.4.2018
MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/ 01201/OG_01260.pdf, Zugriff 4.4.2018
USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm, Zugriff 4.4.2018
q) Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018
MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:
http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/01201/OG_01260.pdf, Zugriff 12.2.2018
CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018
CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018
FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018
HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1__February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 12.2.2018
USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018
USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2015&dlid=256299, Zugriff 6.6.2018
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).
Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
AB - Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan
AUC,
http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2, Zugriff 6.4.2018
BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, 12.2.2018
CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018
CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018 ,
FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan
https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018
HRW - Human Rights Watch (2018): Afghanistan, Events of 2017, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/afghanistan, Zugriff 9.4.2018
USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018
USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018
r) Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vergleiche CIA Factbook 18.1.2018).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vergleiche BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017).
Ausführliche Informationen zu den Hazara, können ebenso dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 7.6.2018
AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 11.5.2018
AJ - Al Jazeera (27.6.2016): the Hazaras are primarily Shia Muslims,
https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras-160623093601127.html, Zugriff 8.2.2018
Brookings - The Brookings Institution (25.5.2017): Afghanistan Index,
https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20170525_afghanistan_index.pdf, Zugriff 15.2.2018
BFA/EASO - BFA Staatendokumentation / European Asylum Support Office (1.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des EASO Berichts "Afghanistan - Networks",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf, Zugriff 21.2.2018
BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1236701/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 21.2.2018)
CIA Factbook - Central Intelligence Agency (18.1.20178): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 8.2.2018
CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 8.2.2018
GD - Guilette, David (2.10.2017): Everyday Energy Politics in Central Asia and the Caucasus: Citizens' Needs, Entitlements and Struggles for Access.
HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422159.html, Zugriff 8.2.2018
IaRBoC - Immigration and Refugee Board of Canada (20.4.2016):
Afghanistan: Situation of Hazara people living in Kabul City, including treatment by society, security situation, and access to employment; security situation for Hazara traveling to areas surrounding Kabul City to access employment (2014-April 2016), https://www.justice.gov/eoir/file/902721/download, Zugriff 20.2.2018
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (15.2.2018): Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict; Annual Report 2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424542/1226_1518689545_afghanistan-protection-of-civilians-annual-report-2017-final-140218.pdf, Zugriff am 21.2.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 30.4.2018
s) Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 20.4.2018; vgl. MPI 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 20.4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004).
In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Gesellschaftliche Sitten schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 15.2.2018
USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 11.5.2018
Meldewesen
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vgl. EASO 2.2018).Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gibt es Mittel und Wege, um Familienmitglieder ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stammt, ist der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (BFA/EASO 1.2018; vergleiche EASO 2.2018).
Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u. a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: auch Tazkira genannt. Eine Tazkira gilt sowohl als Personenstandsregisterauszug als auch als Personalausweis] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden (NLB/NA 2014). Das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist jedoch kaum entwickelt. Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. Er gilt sowohl als Nachweis für die Staatsangehörigkeit, sowie als Geburtsurkunde. In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch am jeweiligen Geburtsort, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden. Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 5.2018). Allein die Auslandsvertretungen im Iran haben Ausnahmeregeln und können eine Tazkira vor Ort ausstellen. Es gibt Pläne dafür, dieselben Befugnisse auch afghanischen Auslandsvertretungen in Pakistan zu erteilen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan (AA 5.2018). Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (vertrauliche Quelle 9.5.2018).
Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z. B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (AA 5.2018). Insgesamt sind in Afghanistan im Moment sechs Tazkira-Varianten im Umlauf (AAN 22.2.2018). Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 5.2018). Nicht jeder afghanische Bürger besitzt eine Tazkira (AAN 27.5.2018).
Über die Einführung von elektronischen Personalausweisen, auch e-Tazkiras genannt, wurde lange Zeit diskutiert. Am 15.2.2018 beantragten Präsident Ghani, seine Ehefrau, Vizepräsident Muhammad Sarwar Danesh und weitere 200 Familien in Afghanistan die ersten elektronischen Personalausweise (AAN 22.2.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (27.5.2018): The Afghanistan Election Conundrum (8): Controversies over voter registration, https://www.afghanistan-analysts.org/the-afghanistan-election-conundrum-8-controversies-over-voter-registration/, Zugriff 6.6.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (22.2.2018): The E-Tazkera Rift: Yet another political crisis looming?, https://www.afghanistan-analysts.org/the-e-tazkera-rift-yet-another-political-crisis-looming/, Zugriff 6.6.2018
BFA/EASO - BFA Staatendokumentation / European Asylum Support Office (1.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des EASO Berichts "Afghanistan - Networks",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1424706/5818_1518791562_afgh-easo-bericht-netzwerke-2018-02-15-ke.pdf, Zugriff 21.2.2018
BFA/Migrationsverket - BFA Staatendokumentation / LIFOS Migrationsverket (10.4.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des LIFOS-Berichts "Afghaner i Iran", https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf, Zugriff 6.6.2018
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.2.2018
DW - Deutsche Welle (9.10.2004): Boykott-Aufruf überschattet Wahl in Afghanistan,
http://www.dw.com/de/boykott-aufruf-%C3%BCberschattet-wahl-in-afghanistan/a-1354509, Zugriff 15.2.2018
EASO - European Asylum Support Office (2.2018): Afghanistan Networks
https://www.ecoi.net/en/file/local/1433356/1226_1527147803_afghanistan-networks.pdf, Zugriff 15.2.2018
NLB/NA - National Legislative Bodies / National Authorities (2014): Afghanistan: Law of 2014 on Registration of Population Records, http://www.refworld.org/docid/544a4c434.html, Zugriff 6.6.2018
SZ _ Süddeutsche Zeitung (29.5.2013): Abzug ins Ungewisse, http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehr-einsatz-in-afghanistan-abzug-ins-ungewisse-1.1683862, Zugriff 15.2.2018
Vertrauliche Quelle (9.5.2018): lokaler Rechtsanwalt in Kabul, Antwortschreiben per E-Mail liegt bei der Staatendokumentation auf
t) Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs) (UN GASC 27.2.2018). Im Zeitraum 2012-2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen (IOM/DTM 26.3.2018).
Zwischen 1.1.2018 und 15.5.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23% davon sind erwachsene Männer, 21% erwachsene Frauen und 55% minderjährige Kinder (UN OCHA 15.5.2018).
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(UN OCHA 15.5.2018)
Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya (IOM 8.5.2018; vgl. IOM/DTM 26.3.2018). Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt (USAID 30.4.2018).Zwischen 1.1.2018 und 29.4.2018 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Kunduz und Faryab (USAID 30.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 waren die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Binnenvertriebenen Herat, Nangarhar, Kabul, Kandahar, Takhar, Baghlan, Farah, Balkh, Herat, Kunduz, Kunar, Khost, Nimroz, Logar, Laghman und Paktya (IOM 8.5.2018; vergleiche IOM/DTM 26.3.2018). Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw. bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30% der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.3.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt (USAID 30.4.2018).
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Der folgenden Darstellung können vergleichende jährliche Angaben zur Verteilung von IDPs in den verschiedenen Provinzen von 2012 bis 2017 entnommen werden:
Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz (USDOS 20.4.2018). Mit Stand Dezember 2017 lebten 54% der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung (UN OCHA 12.2017).
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 5.2018).
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und rechtzeitigen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Berichten zufolge werden viele Binnenvertriebene diskriminiert, haben keinen Zugang zu angemessenen Sanitäranlagen sowie anderen grundlegenden Dienstleistungen und leben unter dem ständigen Risiko, aus ihren illegal besetzten Quartieren delogiert zu werden (USDOS 20.4.2018).
Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018, UN OCHA 21.1.2018).Binnenvertriebene, Flüchtlinge und Rückkehrende sind wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen besonders gefährdet. Berichten zufolge brauchen mehr als 80% der Binnenvertriebenen Nahrungsmittelhilfe (USAID 30.4.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern (USDOS 20.4.2018). Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw. (UN OCHA 27.5.2018; vergleiche UN OCHA 20.5.2018, UN OCHA 21.1.2018).
Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an (UN OCHA 27.5.2018; vgl. UN OCHA 20.5.2018).Organisationen wie Afghanaid, Action Contre La Faim (ACF), Agency for Technical Cooperation and Development (ACTED), Afghan Red Crescent Society (ARCS), Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA), CARE, Danish Committee for Aid to Afghan Refugees (DACAAR), IOM, Danish Refugee Council (DRC), New Consultancy and Relief Organization (NCRO), Save the Children International (SCI), UN's Children Fund (UNICEF), UNHCR, World Food Programme (WFP) bieten u.a. Binnenvertriebenen Hilfeleistungen in Afghanistan an (UN OCHA 27.5.2018; vergleiche UN OCHA 20.5.2018).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Die afghanischen Gesetze sehen keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und es existiert kein staatliches System zum Schutz von Flüchtlingen aus anderen Ländern (USDOS 20.4.2018).
In Afghanistan leben pakistanische Flüchtlinge, die 2014 aus Nord-Waziristan in die Provinzen Khost und Paktika geflüchtet sind.
42.262 dieser Flüchtlinge sind in der Provinz Khost registriert: Das Gulan-Flüchtlingslager in Khost beherbergt 13.167 pakistanische Flüchtlinge und der Rest lebt in anderen Distrikten der Provinz Khost. In der Provinz Paktika wurden 2016 35.949 pakistanische Flüchtlinge registriert (UNHCR 4.2018; vgl. UNHCR 6.6.2018). In den Provinzen Khost und Paktika wurden ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert und verifiziert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylwerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten. Ihre lokale Integration ist aus rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen Gründen derzeit unmöglich; auch bleiben die Umsiedlungsmöglichkeiten eingeschränkt (UNHCR 4.2018).42.262 dieser Flüchtlinge sind in der Provinz Khost registriert: Das Gulan-Flüchtlingslager in Khost beherbergt 13.167 pakistanische Flüchtlinge und der Rest lebt in anderen Distrikten der Provinz Khost. In der Provinz Paktika wurden 2016 35.949 pakistanische Flüchtlinge registriert (UNHCR 4.2018; vergleiche UNHCR 6.6.2018). In den Provinzen Khost und Paktika wurden ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert und verifiziert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylwerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten. Ihre lokale Integration ist aus rechtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und anderen Gründen derzeit unmöglich; auch bleiben die Umsiedlungsmöglichkeiten eingeschränkt (UNHCR 4.2018).
Weiterführende Informationen und Zahlen zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen nach Afghanistan können dem Kapitel 23. "Rückkehr" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamsichen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1434081.html, Zugriff 11.6.2018
IOM - International Organization for Migration (8.5.2018):
Displacement Survey Shows 3.5 Million Internally Displaced, Returnees from Abroad in 15 Afghan Provinces, http://afghanistan.iom.int/press-releases/displacement-survey-shows-35-million-internally-displaced-returnees-abroad-15-afghan, Zugriff 29.5.2018
IOM/DTM - International Organization for Migration/Displacement Tracking Matrix (26.3.2018): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (November - December 2017), https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-%E2%80%94-baseline-mobility-assessment-summary-results-november-%E2%80%94-december-2017, Zugriff 10.4.2018
UN GASC - United Nations General Assembly Security Council (27.2.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security as of February 15th, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426124/1226_1520437513_sg-report-on-afghanistan-27-february.pdf, Zugriff 29.5.2018
UNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (6.6.2018): E-Mail-Austausch mit UNHCR-Mitarbeiterin, E-Mail liegt im Archiv der Staatendokumentation aufUNHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Refugees (4.2018): Fact sheet on the situation of returnees, IDPs and Pakistani refugees covering April 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1431744/1930_1525781435_63481.pdf, Zugriff 29.5.2018
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (27.5.2018): Afghanistan Weekly Field Report, 21-27 May 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180528_afghanistan_weekly_field_report_21_-_27_may_2018.pdf, Zugriff 29.5.2018
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.5.2018): Afghanistan Weekly Field Report, 14-20 May 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180521_afghanistan_weekly_field_report_14_-_20_may_2018.pdf, Zugriff 29.5.2018
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.5.2018): Afghansitan: Snapshot of Population Movements in 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_population_movement_snapshot_20180515_v1.pdf, Zugriff 29.5.2018
UN OCHA - Unted Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (21.1.2018): Afghanistan Weekly Field Report, Week of 15 - 21 January 2018,
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/20180129_afghanistan_weekly_field_report_22_-28_january_2018_en.pdf, Zugriff 30.5.2018
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview; Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419981/1930_1513671541_afg-2018-humanitarian-needs-overview-5.pdf, Zugriff 10.4.2018
USAID - U.S. Agency for International Development (30.4.2018):
Afghanistan - Complex Emergency https://www.ecoi.net/en/file/local/1433122/1788_1526997854_3004.pdf, Zugriff 29.5.2018
USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices of 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 24.5.2018
u) Rückkehr
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).
Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).
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Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:
IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).
NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Ausführliche Informationen zu den Programmen und Maßnahmen der erwähnten Organisationen sowie weitere Unterstützungsmaßnahmen können dem FFM-Bericht Afghanistan 4.2018 entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018).
Afghanische Flüchtlinge im Iran
Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteilwird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vgl. GV 3.1.2015).Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteilwird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vergleiche GV 3.1.2015).
Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anm.) Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anmerkung Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).
Quellen:
AN - Asia News (17.3.2018): For UN, Iran's treatment of Afghan refugees is exemplary,
http://www.asianews.it/news-en/For-UN,-Iran%E2%80%99s-treatment-of-Afghan-refugees-is-exemplary-40223.html, Zugriff 11.4.2018
BFA Staatendokumentation (4.2018): Fact Finding Mission Report Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1430912/5818_1524829439_03-onlineversion.pdf, Zugriff 30.4.2018
BFA/Migrationsverket - BFA Staatendokumentation/Migrationsverket LIFOS (10.4.2018): BFA-Arbeitsübersetzung des LIFOS-Berichts "Afghaner i Iran",
https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analysen-afghanen-im-iran-2018-05.pdf, Zugriff 11.6.2018
BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 13.4.2018
DW - Deutsche Welle (22.9.2017): How can Iran educate a million Afghan refugees?,
http://www.dw.com/en/how-can-iran-educate-a-million-afghan-refugees/a-40640770, Zugriff 11.4.2018
EN - Euro News (26.10.2017): Undocumented Afghan refugees get a chance at school in Iran,
http://www.euronews.com/2017/10/26/thousands-of-afghan-refugees-get-a-chance-at-school-in-iran, Zugriff 11.4.2018
GV - Global Voices (3.11.2015): Iran to Provide Universal Public Healthcare to Refugees,
https://globalvoices.org/2015/11/03/iran-to-provide-universal-public-healthcare-to-refugees/, Zugriff 11.4.2018
IOM/DTM - International Organization for Migration/Displacement Tracking Matrix (26.3.2018): Afghanistan - Baseline Mobility Assessment Summary Results (November - December 2017), https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-%E2%80%94-baseline-mobility-assessment-summary-results-november-%E2%80%94-december-2017, Zugriff 10.4.2018
IOM - International Organization for Migration (20.3.2018): Return Of Undocumented Afghans Weekly Situation Report 11 -17 Mar 2018, https://displacement.iom.int/reports/afghanistan-%E2%80%94-return-undocumented-afghans-weekly-situation-report-11%E2%80%9417-march-2018, Zugriff 10.4.2018
IOM - International Organization for Migration (2.2018): Return Of Undocumented Afghans Monthly Situation Report February 2018, https://displacement.iom.int/system/tdf/reports/iom_afghanistan-_return_of_undocumented_afghans-_situation_report_february_2018.pdf?file=1&type=node&id=3370, Zugriff 10.4.2018
IOM - International Organization for Migration (7.7.2017):
Internally Displaced, Returnees from Abroad Soar to Over 2.4 Million in Nine Afghan Provinces: IOM Survey, https://www.iom.int/news/internally-displaced-returnees-abroad-soar-over-24-million-nine-afghan-provinces-iom-survey, Zugriff 7.4.2018
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.2018). Fact Sheet; Afghanistan; March 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1428434/1930_1522913235_62991.pdf, Zugriff 10.4.2018
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.10.2017): Iran set global precedent by opening refugees' access to healthcare: UNHCR rep,
http://unhcr.org.ir/en/news/11605/Iran-set-global-precedent-by-opening-refugees%E2%80%99-access-to-healthcare-UNHCR-rep, Zugriff 11.4.2018
UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview; Afghanistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419981/1930_1513671541_afg-2018-humanitarian-needs-overview-5.pdf, Zugriff 10.4.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2017&dlid=277275, Zugriff 30.4.2018
1.2.2. Gutachten vom 23.03.2017 zur GZ W177 2129278-1/4Z, Verfasser Dr. Sarajuddin RASULY, Sachverständiger für Afghanistan:
a. Können Hazaras als Gruppen verfolgt werden?
Hierzu möchte ich mit einer kurzen Darstellung der Stellung der Hazaras vom 19. Jh. Bis zur Gegenwart in Afghanistan beginnen:
Hazaras bis zum Putscht der Kommunisten im Jahre 1978:
Die Stellung der Hazaras in Afghanistan bis zum Einmarsch der sowjetischen Truppen im Jahre 1980 in Afghanistan war sehr schlecht und sie wurden diskriminiert und von der Staatsmacht ferngehalten. Sie wurden im Zügen der Zentralisierungspolitik des paschtunischen Herrschers, Abdurrahman Khan Ende des 19. Jh. Soweit verfolg und unterdrückt, sodass hunderttausende Hazaras aus ihrem Kerngebiet, Hazarajat (inkludiert Provinz Bamiyan, Daikundi, Teile Ghazni, Ghor, Teile Uruzgan und große Teile der Provinz Ghazni) in anderen Provinzen flüchteten und Teilweise übersiedelten nach Quetta, nach damaligem British Indien.
Die Wohnregion der Hazara in Hazarajat waren und sind karge Gebiete und ihre Einwohner waren und sind weiterhin arm. Deshalb sind im Laufe des 20. Jahrhunderts Millionen Hazaras in den Städten wie Kabul, Mazar-e Sharif, Herat, Kunduz und Kandahar zugewandert und sie bildeten die Träger und Hilfsarbeiter der Großstädte.
Sie dürften im Staat, im Militär und in der Diplomatie keine Kariere machen. Sie wurden in den Städten vom Staat und von Teilen der sunnitischen Bevölkerung diskriminiert und das Wort Hazara war mit Minderwertigkeit der Person besetzt.
Die Stellung der Hazaras in Afghanistan mit dem Beginn des kommunistischen Regimes und Krieg gegen die SU-Truppen:
*Diese Situation hat sich nach dem Einmarsch der SU-Truppen in Afghanistan geändert und die Hazaras wurden im Rahmen der sowjetischen Nationalitätspolitik, die auch in Afghanistan von den Kommunisten praktiziert wurde, an der staatlichen Macht beteiligt, sogar in den Sicherheitsministerien eingebunden. Im kommunistischen Regime wurde zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistan ein Hazara Ministerpräsident.
*Auf der anderen Seite, auf der Seite der Mujaheddin, Freiheitskrieger gegen die Sowjets, haben die religiöse Anführer der Hazaras sich vom Iran gegen das kommunistische Regime unterstützen lassen. Es wurden 8 Schiitisch-Hazara-Mujaheddin-Gruppen im Iran unter der Leitung der Sepah-e Pasdaran gegründet und sie wurden vom iranischen Mullah-Regime bewaffnet und kämpften gegen die Sowjets und das kommunistischen Regime. In dieser Zeit haben sie zum ersten Mal in Afghanistan seit 19Jh. konnten in dieser Zeit ihre Kerngebiete vollständig unter ihr Kontrolle bringen.
Stellung der Hazaras im Bürgerkrieg von 1992 bis 1996 bzw. 1998:
Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 sind, neben den sunnitischen Mujaheddin-Parteien, auch Hazara-Parteien unter Führung von Hezb-e Wahdat in Kabul einmarschiert und besetzten West-Kabul, wo hauptsächlich schon vorher auch die Zuwanderer aus Hazarajat besiedelt war. Die Hazara-Mujaheddin-Parteien haben auch die Kerngebiete, wie provinzen, wie Teile Ghaznis, Provinz Bamiyan, Teile Ghor, Uruzgan, Teile der Provinz Balkh, mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, unter ihre Herrschaft gebracht. In dieser Zeit haben die Hazaras ihrer historischen Chance bewusst geworden und haben versucht alls Hazaras zu bewaffnet und sie bewusst zu machen, dass sie ihre Stellung nur durch Waffengewalt in Afghanistan verbessern könnten.
Stellung der Hazaras während des Taliban-Regimes von 1996 bis 2001:
Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, haben sie die Hazaras zu tausenden in Kabul, Mazar-e Sharif, Ghazni, Uruzgan usw. abgeschlachtet und vertrieben. Mindestens eine Million Hazaras flüchteten in den Iran und nach Pakistan. Die Jugendlichen Hazaras, die die Mehrheit der afghanischen Flüchtlinge in Europa bilden, sind die Kinder dieser Hazaras, die im Iran und Pakistan als Flüchtlinge leben. Zuvor, während des kommunistischen Regimes, waren auch mehr als eine Million Hazaras nach Iran und Pakistan geflüchtet.
Die Stellung der Hazara seit dem Sturz des Taliban-Regimes:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 wurde die politische Macht in Afghanistan unter vier Ethnien geteilt, nämlich Paschtunen, Tajiken, Hazara und Usbeken. Die Hazara bekamen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahlt, ca. 16% mehr Macht. Sie regieren ihre Kernprovinzen, Bamyian, Daykundi, große Teile der Provinz Ghazni, ein Teil Samangans und ein Teil Balkh. Sie haben in den Provinzhauptstädten der Provinz Balkh, in Mazar-e Sharif, Herat, Ghazni und Sar-e Pul bedeutenden Einfluss im Staat. Sie haben ca. ein Drittel der staatlichen Institutionen unter ihrer Kontrolle. Sie stellen einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, den Stellvertretenden Chef Executive, jeweils einen Stellvertretenden im Verteidigungs-, Staatssicherheit und Innenministerium. Ein Drittel des Kabinetts ist von den Politikern der Hazara und Schiiten besetzt. Ein Drittel der Abgeordneten im Parlament besteht aus Schiiten und Hazara. Umso interessanter ist, dass Hazara in allen Universitäten in Afghanistan Zugang finden, weil sie die Aufnahmeprüfungen am meisten schaffen und die Medien des Landes meistens, soweit die Dari-sprachige angelangt, von den Hazara und Schiiten geführt. Diese Situation ist, nach meiner Einschätzung als SV, den eigenen Willen der Hazara zu zuschreiben, dass sie nunmehr nicht zu ihrer alten Stellung zurück, sondern mit Wissen, mit politisch-militärischer Macht und durch konstruktiver Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft ihre Stellung in Afghanistan weiter verbessern wollen.
Heute ist das Wort Hazara kein Schimpfwort mehr in Afghanistan, sondern die Afghanen identifizieren diesen Namen, mit Strebsamkeit, Widerstand und Wissensgier der Ethnie Hazara. Daher können die Hazara als Gruppe nicht mehr verfolgt werden. Die Taliban können in den Kerngebieten der Hazara nicht eindringen. Aber es kommt immer wieder vor, dass sie dutzende Hazara auf den Hauptstraßen, Reiserouten der Hazara, entführt und sie geköpft haben.
Dieser Zustand gilt auch für bestimmte Mitglieder der paschtunischen, usbekischen und tajikischen Ethnie ebenfalls, wenn sie bei den Taliban in ihren Herrschaft Gebieten und auf ihren Reisen von Taliban erwischt werden. Taliban sind Handlanger der pakistanischen Geheimdienstes ISI und Saudi-Arabiens und sie agieren. Meistens sind Taliban dazu da ethnische Konflikte zu schören. Wenn es notwendig ist, werden die verschiedene paschtunische Stämme aufeinandergehetzt bzw. Taliban aus einer anderen paschtunischen Region kommend Angehörigen eines anderen Stammes abschlachten. In der Provinz Nangarhar gab es in den Jahren 2013 bis 2016 mehr Todesopfer des Terrors der Taliban als im gesamten Wohngebieten der Hazara seit 2002. Aber aufgrund der historischen Erfahrung wird jeder Angriff auf alle Hazara gewertet und dementsprechend in den Medien gebracht und darüber publiziert. Afghanistan ist ein Unterentwickeltes Land und es herrscht seit vierzig Jahren Krieg in diesem Land. In so einem rückständigen und multiethnischen Staat und Gesellschaft kann man nie ausschließen, dass die Ethnien des Landes von Interessensregionalmächten, wie der Iran, Saudi-Arabien, Pakistan, Indien und die Türkei gegeneinander aufgehetzt wird und Kriege angezettelt werden, wie die Stellvertreterkriege "notwendig" haben. Derzeit gehe ich von keiner Gruppenverfolgung in Afghanistan nicht aus, soweit die verschiedenen Ethnien betreffen. Aber die Taliban terrorisieren und töten Personen aus der Reihe aller Ethnien, wenn sie ihre Wohngebiete einnehmen, meisten bleiben sie kurzfristig in diesen Gebieten. Der Distrikt, wo die beiden Gebiete Khawat und Sanginak liegen, wird von den Hazara als Staatsmacht selbst regiert.
1.2.3. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2017 zur GZ W222 2111494-1/14Z, Dr. Rasuly:
Diskriminierung und Gruppenverfolgung der Hazara:
Die Hazaras waren bis zum kommunistischen Putsch bzw. während des Taliban-Regimes der Diskriminierungen ausgesetzt. Aber besonders seit Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 sind die Hazaras in der Lage gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen entgegenzutreten. Sie sind in der staatlichen Macht überproportional beteiligt und sie können selbstbewusst auftreten und sie können sich kollektiv verteidigen. Sie sind in allen Sicherheitsorganen vertreten und haben exekutiv-Befugnisse. Sie kontrollieren ihre Provinzen, Distrikte und Viertel selber. In allen staatlichen Organen sind sie vertreten, sie haben mehr als 4 Minister, einen Stellvertretenden Präsidenten und eine Stellvertretenden quasi Ministerpräsidenten und unzählige Stellvertretenden Minister und Botschafter. Daher kann nicht von einer Gruppenverfolgung der Hazara und Schiiten in Afghanistan ausgegangen werden. Aber es kommt vor, dass auf den Hauptstraßen der Reiserouten der Hazaras manchmal einige Reisenden aus der Reihe der Ethnie Hazaras von den Taliban erwischt und entführt oder geköpft werden. Dieser Art der Brutalität betrifft auch anderen Ethnie Afghanistans, einschließlich die Paschtunen, zu denen die meisten der Taliban angehören. Die Paschtunen in Nangarhar haben in den letzten 3 Jahren mehr Opfer durch die Taliban zu beklagen, als die Hazara in den letzten 10 Jahren. Meine obigen Ausführungen beruhen auf meinen persönlichen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt im Februar 2017.
1.2.4. Auszüge aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2016 zur GZ W124 2111498-1; SV: Dr. Sarajuddin RASULY
Richter (RI): Wie sieht die Diskriminierung bzw. Übergriffe auf Hazaras in Afghanistan aus?
Sachverständiger (SV): Die Hazaras sind wegen ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit nicht mehr Diskriminierungen ausgesetzt, die Ihnen Nachteile bringen würden, z.B. von einer Berufssparte ausgeschlossen zu sein oder in den Ämtern benachteiligt zu werden. Sie werden auch nicht mehr auf der Straße und im gesellschaftlichen Zusammentreffen mit Hazara-Witzen, die bis vor 30 Jahren oft benutzt worden sind, konfrontiert oder gehänselt. Durch den Bürgerkrieg und die bewaffnete Beteiligung der Hazaras in diesen Bürgerkriegen haben u.A. zu einer Emanzipation der Ethnie Hazara in Afghanistan geführt, sodass die Hazaras die Diskriminierungen nicht mehr dulden und niemand mehr Witze über Hazaras machen darf, mit der Absicht, diese zu erniedrigen. In diesem Falle greifen die Hazaras diese Personen an. Die Behörde wird, wenn bewiesen ist, dass der Witz mit der Absicht gemacht wurde, den Hazara wegen seiner Ethnie und schiitischer Glaubensrichtung zu kränken. Diese Person werden zu Verantwortung gezogen und auch leicht betraft.
Die Hazaras sind im afghanischen Staat im zivilen und im militärischen Bereich überproportional beteiligt, sodass sie im Stande sind, einen Angriff auf ihre Gruppe als Hazara bald abzuwehren, in dem die Hazara Generäle in den Verteidigungs- Innen und Staatssicherheitsministerien tausende Truppen aufmarschieren lassen können, um ihre Gruppe zu verteidigen. Alle von den Hazaras mehrheitlich bewohnte Distrikte, Provinzen und Bezirke in Großstädten wie Kabul werden von den Hazaras selbst als staatliche Behörde verwaltet und geschützt. Die Taliban haben in diesen Regionen keinen Zugang. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt Hazaras auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen angehalten und von den Taliban bestraft werden. Dieser Art von Strafen seitens der Taliban sind derzeit vereinzelt auch Paschtunen, Tajiken und Usbeken unterlegen. Die Hazaras sind an der staatlichen Macht beteiligt und sind im Stande Diskriminierungen und Angriffe von außen auch mit staatlicher Macht abzuwehren.
RI: Werden Hazara-Rückkehrer aus dem Iran nach Afghanistan diskriminiert, wenn ja in welcher Form?
SV: Die Rückkehrer aus dem Iran, auch wenn sie dort geboren sind, werden in Afghanistan nicht diskriminiert. Afghanistan ist mit Iran historisch, besonders religiös und sprachlich, sehr verbunden. Seit Beginn des Krieges in Afghanistan vor mehr als 35 Jahren sind mehr als 3 Millionen Afghanen, mehrheitlich Schiiten und Hazaras, in den Iran ausgewandert. Heute noch leben mehr als 1 Million Afghanen im Iran. Sie sind in reger Beziehung mit Afghanistan. D.h. Ein Teil der Familien dieser Flüchtlinge lebt oftmals in Afghanistan. Viele Flüchtlinge besuchen des öfters ihre Familien in Afghanistan. Die Flüchtlinge bringen aus dem Iran Fachwissen und Geld mit. Der Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge im Iran hat dazu beigetragen, dass die afghanische Farsi-Sprache eine Entwicklung erfahren hat. Die Hazaras haben im Iran studiert und auch andere Fachwissen angeeignet. Ihre Rückkehr ist für Afghanistan eine Bereicherung. Diese Tatsache erfahre ich jedes Mal, wenn ich auf der Forschungsreise in Afghanistan bin, zuletzt vom 21. März bis 02. April 2016.
SV: Der lange Aufenthalt eines Afghanen ist kein Nachteil für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan. Die afghanischen Flüchtlinge in Europa, Amerika, Kanada und Australien leisten die größte Finanzhilfe in Afghanistan, in dem fast jeder monatlich nach Hause zu seiner Familie Geld schickt. Darüber hinaus hat fast jede zweite Familie in Afghanistan einen Verwandten in Europa. Daher wird der Aufenthalt eines Afghanen in Europa von der Bevölkerung nicht mit Skepsis gesehen, sondern mit Wohlwollen. Ich persönlich mache diese Erfahrung in Afghanistan, wenn ich jedes Jahr nach Afghanistan reise. zuletzt vom21. 03. bis 02. 04. 2016.
Auch Taliban haben nichts gegen die Afghanen, die in Europa leben. Auch sie haben ihre Verwandten in der Reihe der Flüchtlinge in Europa. Einige paschtunische Flüchtlinge, die in Europa leben, sind wohlwollend gegenüber den Taliban und sie unterstützen diese mit Geld und auch politisch. Westliche Lebensweise wird einem dann unterstellt, wenn man nach der Rückkehr über die islamische Religion schimpft, für Christentum wirbt und auf afghanische Traditionen öffentlich verächtlich macht. Beispielsweise führt die westliche Kleidung, Ehe mit einer westlichen Frau oder ein Studium in Europa nicht zu Diskriminierung und Ablehnung dieser Personen in der afghanischen Gesellschaft im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan.
RI: Werden die jungen Männer aus der Reihe der Hazaras in Afghanistan zwangsrekrutiert?
SV: Die afghanische Armee ist seit dem Sturz des kommunistischen Regimes eine Berufsarmee. Deshalb wird niemand gezwungen, unter Zwang Militärdienst zu leisten. Die jungen Männer melden sich bei der Armee, um Sold zu bekommen und sie machen mit der Armee einen Dienstvertrag.
Die Hazara-Gebiete werden von den Hazaras selbst kontrolliert und regiert. Die Taliban haben dort keinen Einfluss. Daher können die Taliban in diesen Gebieten die Hazaras nicht rekrutieren. Außerdem sind die Hazaras mehrheitlich Schiiten und für die Taliban kommen die Schiiten als Risikofaktor als Soldaten nicht in Frage, sie rekrutieren manchmal die sunnitischen Jugendlichen, wenn sie Soldaten brauchen. Rekrutierungen können die Taliban nur dort vornehmen, wenn sie dieses Gebiet vollständig für längere Zeit unter ihre Kontrolle haben.
Die Taliban-Bewegung ist eine Partisanenbewegung und sie hat kein stehendes Heer. Aus diesem Grund rekrutieren die Taliban manchmal Jugendlichen aus ihrem Herrschaftsgebiet.
SV: Von der Regierung wurde ein Selbstverteidigungsmechanismus von früheren Zeiten in der Bevölkerung wiederbelebt, damit sie ihre Dörfer gegen die Taliban verteidigen. Diese Truppe wurde erst als Arbaki genannt, später wurde diese paramilitärische Gruppe im Rahmen des Innenministeriums eingereiht und "local police" genannt. Diese Gruppe ist eine Milizgruppe, die selbständig gegen die Taliban kämpft. Die Mitglieder dieser Gruppe werden vom Staat bezahlt. Ich habe bis jetzt nicht gehört, dass diese Gruppe auch junge Männer zwangsrekrutiert, allerdings kommt es vor, dass bei einem Angriff der Taliban diese Gruppe alle Jugendlichen des Dorfes zur Selbstverteidigung zwingen. Wie ich vorhin erwähnt habe, beherrschen die Hazaras ihre eigenen Gebiete. Bis jetzt ist mir nicht bekannt, dass in Hazara- Gebieten die Taliban massiv eingedrungen sind, welche zwangsweise dazu geführt hätte, dass die "local police" die jungen Männer zwangsrekrutiert hätte. Ich möchte darauf hinweisen, dass die "local police" Großteils die ehemaligen Anti-Taliban-Kämpfer waren, die sich jetzt zu dieser Gruppe organisiert haben. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage tendierten viele junge Menschen wegen Bezahlung sowohl für die "local police", als auch zu den Taliban.
1.2.5. Auszüge aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien
Hazara
Von den Hazara wird berichtet, dass sie weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, körperliche Misshandlung und Inhaftierung erpresst werden.595 Hazara, die überwiegend Schiiten sind, wurden bereits in der Vergangenheit durch die sunnitische Bevölkerungsmehrheit ausgegrenzt und diskriminiert.596 Seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 haben sie Berichten zufolge erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht,597doch mehren sich seit den letzten Jahren Berichten zufolge die Fälle von Schikanen, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban, den Islamischen Staat und andere regierungsfeindliche Kräfte.598
595 Dezember 2017, Freedom House, Freedom in the World 2017:
Afghanistan, 2. Juni 2017,
http://www.refworld.org/docid/5936a46d13.html. "Die Hazara in Afghanistan [...] sahen sich aufgrund hartnäckiger Diskriminierungen bereits vielfach dazu gezwungen, ihren Wohnort zu wechseln. [...]
Die Hazara [...] sind nach wie vor von bestimmten Formen religiöser oder ethnischer Diskriminierung betroffen." [Übersetzung durch UNHCR]. Minority Rights Group International, No Escape from Discrimination: Minorities, Indigenous Peoples and the Crisis of Displacement, Dezember 2017,
http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/12/MRG_Displacement_Report_Dec17.pdf, S. 3, 17. "Mitglieder der Minderheit schiitischer Hazara waren Opfer von Zwangsarbeit." [Übersetzung durch UNHCR]. US Department of State, 2017 Trafficking in Persons Report: Afghanistan, 27. Juni 2017, http://www.refworld.org/docid/5959ed1b13.html. "Zahlreiche weitere Anschläge, die in den vergangenen Jahren auf die ethnische Gruppe verübt wurden, wurden dem Islamischen Staat zugerechnet und lösten in Kabul große Proteste unter den Hazara aus. Die Hazara sind der Meinung, dass zu wenig unternommen wird, um sie zu beschützen."
[Übersetzung durch UNHCR]. New York Times, Hazaras Protest after an ISIS Attack Kills 10 in Kabul, 9. März 2018, https://www.nytimes.com/2018/03/09/world/asia/suicide-attack-kabul-hazaras.html. "Hazara-Aktivisten sind der Meinung, dass die Regierung nichts unternimmt, um für die Interessen der Hazara einzutreten. Teile Zentralafghanistans, darunter Bamiyan, die inoffizielle Hauptstadt der Hazara, zählen zu den ärmsten Gebieten des Landes sowie es dort oftmals auch keine Grundversorgungseinrichtungen und keinen Strom gibt." [Übersetzung durch UNHCR]. Al Jazeera, Afghanistan: Who Are the Hazaras?, 27. Juni 2016,
https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras-160623093601127.html. Siehe auch The Geopolitics, The Agony of the Hazaras and the Indifference of the Afghan State, 18. Mai 2018, https://thegeopolitics.com/the-agony-of-the-hazaras-and-the-indifference-of-the-afghan-state/;
The Globe Post, Attacks on Hazara Community Killing Political Efficacy in Afghanistan, 14. Mai 2018, https://www.theglobepost.com/2018/04/29/afghanistan-hazara-community/;
Reuters, Who Are the Hazaras and What Are They Escaping?, 22. September 2016,
https://in.reuters.com/article/europe-migrants-hazaras/who-are-the-hazaras-and-what-are-they-escaping-idINKCN11S0Z6;
The Diplomat, TUTAP Power Project Reopens Old Wounds in Afghanistan, 4. August 2016,
https://thediplomat.com/2016/08/tutap-power-project-reopens-old-wounds-in-afghanistan/;
Reuters, Thousands of Afghan Hazaras Join Power Line Protest In Kabul, 16. Mai 2016,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-protests/thousands-of-afghan-hazaras-join-power-line-protest-in-kabul-idUSKCN0Y70BW.
596 "Bei den Hazara handelt es sich um eine Minderheit in Afghanistan, die schon seit langem unterdrückt wird und deren Mitglieder tendenziell Schiiten sind." [Übersetzung durch UNHCR]. New York Times, Hazaras Protest after an ISIS Attack Kills 10 in Kabul, 9. März 2018,
https://www.nytimes.com/2018/03/09/world/asia/suicide-attack-kabul-hazaras.html. "[O]bwohl alle Afghanen betroffen waren, sind es vor allem die ethnischen und religiösen Minderheiten gewesen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt waren. Dies bewahrheitet sich vor allem in Bezug auf die in Afghanistan lebenden Hazara, eine Gemeinschaft, die aufgrund ihres Glaubens, dem schiitischen Islam, und ihres asiatischen Aussehens seit langem verfolgt und diskriminiert wird. Die Geschichte der Hazara in Afghanistan reicht weit in die Vergangenheit zurück und zeichnet ein Bild der Verfolgung, gesellschaftlichen Ausgrenzung und Massenermordungen, im Zuge derer tausende Hazara von den Taliban getötet wurden." [Übersetzung durch UNHCR]. Minority Rights Group International, No Escape from
Discrimination: Minorities, Indigenous Peoples and the Crisis of Displacement, Dezember 2017,
http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/12/MRG_Displacement_Report_Dec17.pdf,
S. 17. Siehe auch Global Village Space, Afghanistan: The Growing Ethnic Tension Has its Roots in History, 23. Februar 2018, https://www.globalvillagespace.com/afghanistan-growing-ethnic-tension-roots-history; Daily Times, Hazara Genocide, 21. November 2017, https://dailytimes.com.pk/144056/hazara-genocide/; Australian Policy and History, Hazaras' Persecution Worsens: Will the New Government Show Leadership by Lifting the Suspension on Afghani Asylum Claims?, 13. November 2017,
http://aph.org.au/hazaras-persecution-worsens-will-the-new-government-show-leadership-by-lifting-the-suspension-on-afghani-asylum-claims/;
Minority Rights Group International, State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2016 - Case study: Hazara Heritage and the Uncertain Future of the Buddhas of Bamiyan, 12. Juli 2016, http://www.refworld.org/docid/5796080ec.html; Al Jazeera,
Afghanistan: Who are the Hazaras?, 27. Juni 2016, https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras-160623093601127.html;
Minority Rights Group International, Afghanistan: Hazaras, undatiert, http://minorityrights.org/minorities/hazaras/.
597 "Seit 2001 erfreut sich die üblicherweise marginalisierte Minderheit schiitischer Muslime, darunter auch die meisten ethnischen Hazara, einer vermehrten politischen Vertretung sowie Beteiligung in staatlichen Einrichtungen." [Übersetzung durch UNHCR]. Freedom House, Freedom in the World 2017: Afghanistan, 2. Juni 2017, http://www.refworld.org/docid/5936a46d13.html. Siehe auch
Australian Government: Department of Foreign Affairs and Trade,
Thematic Report: Hazaras in Afghanistan, 18. September 2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-hazaras-thematic.pdf, S. 4; Landinfo, Afghanistan: Hazaras and Afghan Insurgent Groups, 3. Oktober 2016, http://www.refworld.org/docid/5ae1ea974.html, S. 12;
Minority Rights Group International, Afghanistan: Hazaras, undatiert, http://minorityrights.org/minorities/hazaras/.
598 "Landesweit haben Anschläge aufständischer Gruppen, die sich gegen Schiiten und die Hazara richteten, in den letzten beiden Jahren mehr als 300 Tote und mehr als 700 Verletzte gefordert. Die meisten dieser Anschläge wurden vom Islamischen Staat für sich beansprucht bzw. wird angenommen, dass sie vom Islamischen Staat verübt wurden." [Übersetzung durch UNHCR]. Washington Post, 'We Suffer More': Rising Violence on Shiite Targets Takes Toll on Afghanistan's Hazaras, 21. März 2018, https://www.washingtonpost.com/world/kabul-suicide-bomber-strikes-shiite-ceremony-killing-at-least-29/2018/03/21/e6e6e3ce-2cfa-11e8-b0b0-f706877db618_story.html.
"Im Laufe von 2017 stellte UNAMA ein Muster konfessionell motivierter Anschläge auf Angehörige der schiitischen Minderheit fest, von denen die meisten auch der enthnischen Minderheit der Hazara angehören. Beinahe alle dieser Anschläge wurden von Daesh/ISIL-KP-Anhängern verübt bzw. von Daesh/ISIL-KP für sich beansprucht." [Übersetzung durch UNHCR]. UNAMA, Afghanistan: Annual Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2017, Februar 2018, http://www.refworld.org/docid/5a854a614.html. "Während [2016-2017] wurden schiitische Muslime, vor allem ethnische Hazara, Opfer zahlreicher brutaler und tödlicher Anschläge sowie Entführungen, bei denen sie getötet wurden. Die Anschläge wurden überwiegend [...] Terroristengruppen zugrechnet bzw. von Terroristengruppen, wie den Taliban oder dem ISIS, für sich beansprucht." [Übersetzung durch UNHCR]. US Commission on International Religious Freedom, Annual Report: Afghanistan, April 2017,
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, S.
3. "Der Islamische Staat-Provinz Khorasan (ISKP) bekannte sich öffentlich zu Anschlägen, bei denen mehr als 100 Schiiten getötet wurden. Im Juli [2016] wurde bei einem Protest, an dem hauptsächlich Anhänger der mehrheitlich schiitischen Hazara teilnahmen, ein Bombenanschlag verübt, der 97 Tote und mehr als 260 Verletzte forderte. Im Oktober [2016] betraten Schützen die Karte-Shaki-Moschee und schossen auf die Gläubigen, die sich dort versammelt hatten, um das schiitische Aschura-Fest zu feiern. Dabei wurden 17 Gläubige getötet und 58 verwundet, darunter auch Frauen und Kinder. Der ISKP beanspruchte beide Anschläge für sich. Die Taliban waren für eine Reihe von Entführungen schiitischer Hazara verantwortlich und sprachen auch weiterhin Todesdrohungen gegen Geistliche aus, die Botschaften predigten, die den Taliban zufolge ihrer Auslegung des Islams widersprachen. Sie warnten Mullahs davor, bei der Beerdigung von Sicherheitsbeamten der Regierung Gebete zu sprechen." [Übersetzung durch UNHCR]. US Department of State, 2016 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, 15. August 2017, http://www.refworld.org/docid/59b7d8f4a.html. Siehe auch New York Times, Hazaras Protest after an ISIS Attack Kills 10 in Kabul, 9. März 2018,
https://www.nytimes.com/2018/03/09/world/asia/suicide-attack-kabul-hazaras.html;
NPR, ISIS Claims Responsibility for Deadly Attack Aimed at Afghan Hazaras, 9. März 2018,
https://www.npr.org/sections/thetwo-way/2018/03/09/592210383/isis-claims-responsibility-for-deadly-attack-aimed-at-afghan-hazaras;
Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18:
Afghanistan, 22. Februar 2018,
http://www.refworld.org/docid/5a99395da.html; HRW, World Report 2018: Afghanistan, 18. Januar 2018, http://www.refworld.org/docid/5a61eeac4.html; Pahjwok News, Taliban out to Foment Ethnic Trouble in Ghazni: Governor, 13. Januar 2018, https://www.pajhwok.com/en/2018/01/13/taliban-out-foment-ethnic-trouble-ghazni-governor;
AIHRC, Attacks Against Hazaras in Afghanistan, 2017, http://www.aihrc.org.af/media/files/A%20Short%20Report%20on%20Attack%20against%20Hazaras_English_Final.pdf;
The Guardian, Insurgents Kill up to 50 Afghan Villagers in Northern Province, 6. August 2017,
https://www.theguardian.com/world/2017/aug/06/insurgents-kill-up-to-50-afghan-villagers-in-northern-province;
RFE/RL, Islamic State Proving Resilient in Afghanistan in Face of Targeted Campaign, 4. August 2017, http://www.refworld.org/docid/5a9fb779a.html; Huffington Post, Why ISIS Have Declared War on the Hazara Shias of Afghanistan, 26. Juni 2017,
https://www.huffingtonpost.in/syed-zafar-mehdi/why-isis-have-declared-war-on-the-hazara-shias-of-afghanistan_a_22504421/; Landinfo, Afghanistan: Hazaras and Afghan Insurgent Groups, 3. Oktober 2016, http://www.refworld.org/docid/5ae1ea974.html, S. 25-26; Al Jazeera, Afghanistan: Who Are the Hazaras?, 27. Juni 2016, https://www.aljazeera.com/indepth/features/2016/06/afghanistan-hazaras-160623093601127.html.
599 RFE/RL, Afghanistan's Marginalized Minority Fights Stateless Status, Juli 2015, http://gandhara.rferl.
Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen
Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet wurden, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten.297 Heimkehrern wird Berichten zufolge von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt.298 Ebenso kann Personen, die anderen Profilen entsprechen - etwa Profil 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und Profil 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) - von regierungsfeindlichen Kräften vorgeworfen werden, Werte und/oder Erscheinungsbilder übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden, und sie aus diesem Grund zur Zielscheibe werden.
297 "[Personen], die ins Land [Afghanistan] zurückgekehrt sind, leben in ständiger Angst, bei Anschlägen getötet oder verletzt zu werden. Andere sind dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihres Glaubens, ihrer Sexualität oder sogar ihrem westlichen Erscheinungsbild verfolgt zu werden." [Übersetzung durch UNHCR]. EU Observer, Afghan Migrant Returns Unlawful, Says Charity, 5. Oktober 2017, https://euobserver.com/migration/139290. Siehe auch Abschnitt III.A.6.297 "[Personen], die ins Land [Afghanistan] zurückgekehrt sind, leben in ständiger Angst, bei Anschlägen getötet oder verletzt zu werden. Andere sind dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihres Glaubens, ihrer Sexualität oder sogar ihrem westlichen Erscheinungsbild verfolgt zu werden." [Übersetzung durch UNHCR]. EU Observer, Afghan Migrant Returns Unlawful, Says Charity, 5. Oktober 2017, https://euobserver.com/migration/139290. Siehe auch Abschnitt römisch III.A.6.
298 Das Swedish Network of Refugee Support Groups berichtet, dass es sich bei Rückkehrern aus westlichen Ländern, im Vergleich zu Afghanen, die aus Nachbarländern, wie Pakistan, zurückgekehrt sind, um eine kleine Gruppe von Personen handelt, die marginalisiert wird. Sie werden weitgehend nicht akzeptiert und als Betrüger und Versager gesehen. Nach mehreren Jahren im Westen stechen sie durch ihr Aussehen und ihre Kleidung hervor. Swedish Network of Refugee Support Groups (FARR), Utvisning Till Afghanistan Trots Nya Larm - Men Många Räddades, 9. Oktober 2017, http://farr.se/en/aktuellt-a-press/notiser/1495-grupputvisning-till-afghanistan-trots-nya-larm. Der Danish Refugee Council berichtet, dass das Misstrauen gegenüber Rückkehrern aus Europa oder "dem Westen" grundsätzlich größer ist, je länger sich der Rückkehrer außerhalb von Afghanistan aufgehalten hat und je weiter der Rückkehrer weg war. Überdies besteht für zurückgekehrte Jungen und Männer das Risiko, aufgrund ihrer hohen Sichtbarkeit in ländlichen Gegenden sowie aufgrund von sozialer Isolation, fehlenden sozialen Netzwerken und mangeldem Einkommen von Extremistengruppen oder kriminellen Netzwerken angeworben zu werden. Danish Refugee Council, Tilbagevenden til Afghanistan, Oktober 2017, https://flygtning.dk/media/3886281/tilbagevenden-til-afghanistan-2017.pdf, S. 16. "[S]taatliche Behörden nehmen junge männliche Rückkehrer als Bedrohung der Sicherheit wahr, da sie aufgrund einer mangelnden Ausbildung oder fehlenden Jobmöglichkeiten anfällig dafür sind, Drogenhandel zu betreiben, oder auch von bewaffneten nicht-staatlichen Akteuren als leichtes Ziel gesehen und von diesen angeworben werden." [Übersetzung durch UNHCR]. Asylos, Afghanistan:
Situation of Young Male 'Westernised' Returnees to Kabul, August 2017,
https://asylos.eu/wp-content/uploads/2017/08/AFG2017-05-Afghanistan-Situation-of-young-male-Westernised-returnees-to-Kabul-1.pdf, S. 18. "In Hinblick auf einen verwestlichten Lebensstil und religiöse Themen werden sie [Rückkehrer] nicht sehr positiv wahrgenommen. Anhand des Stils, des Haarschnittes oder der Kleidung einer Person ist es äußert einfach gewesen zu erkennen, ob jemand in Europa war.. [...] [E]s gibt Fälle, in denen sie von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. [...] Für jemanden, der für fünf oder sechs Jahre in Europa gelebt und sich nicht mit religiösen Themen beschäftigt hat, [...] ist es sehr schwer, sich wieder in seine Familie und die Gesellschaft zu integrieren. [E]s gab Fälle, bei denen Rückkehrer von ihren Familien ausgegrenzt wurden, da sie zu sehr westlich waren und ihrem Bruder, ihrer Schwester oder ihren Eltern dadurch Probleme bereiten können. Deshalb sagen sie ihnen, sie sollen nicht in ihre Nähe kommen und sich von der Familie fernhalten." [Übersetzung durch UNHCR]. Ebd., S. 37-38. "[J]ene Personen, die sich durch deren Aufenthalt im Ausland verändert haben, werden ganz klar abgelehnt [...] Die Gesellschaft fürchtet sich vor Rückkehrern, da sie die Rückkehrer als durch westliche Werte vergiftet wahrnimmt; einige der jüngsten Rückkehrer sprechen sogar mit einem Akzent, wenn sie Dari oder Paschtu sprechen, wodurch sie im eigenen Land zu Ausländern werden. Personen, die sich durch deren Aufenthalt im Ausland verändert haben, werden ganz klar abgelehnt: zum Beispiel haben manche damit begonnen, sich dem Säkularimus zugehörig zu fühlen oder haben sich möglicherweise einer anderen Religion zugewandt; andere haben ihre Sexualität entdeckt und sich als homosexuell geoutet. Solche Verhaltensweisen stoßen auf Ablehnung, wenn sie nicht sogar mit dem Tod bestraft werden."
[Übersetzung durch UNHCR]. Ebd., S. 39. "[V]iele junge Menschen wollten die Tatsache geheim halten, dass sie sich im Vereinigten Königreich aufgehalten haben [...] Vor allem in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden, wollten sie nicht, dass sie jemand Englisch sprechen hört oder sieht, dass sich internationale Kontakte auf ihrem Handy befinden." [Übersetzung durch UNHCR]. E. Bowerman, Risks Encountered after Forced Removal: The Return Experiences of Young Afghans, Februar 2017,
http://www.fmreview.org/sites/fmr/files/FMRdownloads/en/resettlement/bowerman.pdf, S. 79.
Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte
(...)
Zusammenfassung
Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann.
Abhängig von den besonderen Umständen des Falles können Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die in Gebieten leben, in denen ALP-Kommandeure eine so mächtige Position innehaben, dass sie Mitglieder der Gemeinschaft in die ALP zwangsrekrutieren können, ebenfalls internationalen Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen benötigen.
Auch für Männer im wehrfähigen Alter und Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung entweder durch einen staatlichen oder einen nichtstaatlichen Akteur widersetzen, kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz gegeben sein.
Abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles können Angehörige von Männern oder Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
(...)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Herkunft, zur Staatsangehörigkeit sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF.
2.2 Zu den Feststellungen hinsichtlich einer Gefährdung des BF in Afghanistan
2.2.1. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
Ob der Beschwerdeführer im Iran Diskriminierungen ausgesetzt war, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Soweit der BF Umstände vorbringt, wonach seine Familie infolge einer Auseinandersetzung im Zuge eines Grundstücksstreits Afghanistan verlassen habe und ihm im Fall seiner Rückkehr aufgrund der dadurch ausgelösten Blutfehde zwischen seiner Kernfamilie und den Cousins seiner Mutter nach wie vor Verfolgung drohe, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft, zumal seine diesbezüglichen Angaben insgesamt als unschlüssig und vage zu qualifizieren sind.
Es wird nicht verkannt, dass der BF im Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse eigenen Angaben nach erst vier Jahre alt gewesen ist und sohin nicht in der Lage ist, von eigenen Wahrnehmungen zu berichten, sondern lediglich die Berichte seiner Mutter wiedergeben kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände war er allerdings weder vor dem Bundesamt, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage, eine aktuelle Verfolgungsgefahr substantiiert und glaubhaft darzulegen.
So ist bereits die Darstellung der Ursache des Grundstücksstreites unschlüssig. In der mündlichen Verhandlung am XXXX hat der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage ausgeführt, nach dem Tod seines Onkels hätten die Grundstücke niemanden gehört, weshalb sein Großvater den Vorschlag gemacht habe, die Grundstücke untereinander aufzuteilen. Auf erneute Nachfrage hat er zudem erklärt, sämtliche Grundstücke hätten aufgeteilt werden müssen. Ausgehend von seinen Angaben, wonach die Grundstücke ursprünglich seinem Großvater und dessen Bruder gehört hätten, ist nicht nachvollziehbar, dass die Eigentumsverhältnisse nach dem Tod des Bruders gänzlich ungeklärt gewesen seien, wäre doch anzunehmen gewesen, dass sich nach wie vor die Hälfte der Grundstücke im Eigentum seines Großvater befunden hätte und nur die Anteile seines Bruders aufgeteilt werden hätten müssen.So ist bereits die Darstellung der Ursache des Grundstücksstreites unschlüssig. In der mündlichen Verhandlung am römisch XXXX hat der Beschwerdeführer auf nähere Nachfrage ausgeführt, nach dem Tod seines Onkels hätten die Grundstücke niemanden gehört, weshalb sein Großvater den Vorschlag gemacht habe, die Grundstücke untereinander aufzuteilen. Auf erneute Nachfrage hat er zudem erklärt, sämtliche Grundstücke hätten aufgeteilt werden müssen. Ausgehend von seinen Angaben, wonach die Grundstücke ursprünglich seinem Großvater und dessen Bruder gehört hätten, ist nicht nachvollziehbar, dass die Eigentumsverhältnisse nach dem Tod des Bruders gänzlich ungeklärt gewesen seien, wäre doch anzunehmen gewesen, dass sich nach wie vor die Hälfte der Grundstücke im Eigentum seines Großvater befunden hätte und nur die Anteile seines Bruders aufgeteilt werden hätten müssen.
Zudem hat der BF das Ereignis, welches die Flucht seiner Familie ausgelöst habe, nicht nachvollziehbar darlegen können. So ist es nicht plausibel, dass der Vater des BF trotz der wiederholten Bedrohungen die Bewirtschaftung der Felder fortgesetzt habe und überdies in der Lage gewesen wäre, sich nur mithilfe einer Schaufel alleine gegen die drei Cousins zu wehren.
Unverständlich ist auch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eingangs behauptete, der Bruder seines Großvaters habe drei bis vier Söhne gehabt, auf konkrete Nachfrage jedoch nur lapidar antwortete, er habe seine Mutter nicht genau danach gefragt, da ihn dies nicht interessiere. Auf Vorhalt des Widerspruchs wusste er nur zu sagen, bei den Grundstücksstreitigkeiten seien drei Söhne des Bruders seines Großvaters anwesend gewesen, weshalb er von drei oder vier Brüdern ausgegangen sei. Einerseits ist vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach er im Jahr vor seiner eigenen Flucht aus dem Iran seine Mutter konkret nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt habe, in keiner Weise nachvollziehbar, dass der BF kein näheres Interesse an Informationen über die Cousins seiner Mutter hatte; andererseits hat der BF nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte er zu der Annahme gelangt ist, dass seine Mutter neben den drei Cousins, welche sie bedroht hätten, noch einen weiteren Cousin habe. Dies erweckt letztlich den Eindruck, dass der BF lediglich einen Sachverhalt konstruierte und nicht von Tatsachen berichtete.
Selbst wenn man aber annimmt, dass seine Eltern tatsächlich aufgrund eines Grundstücksstreits den Herkunftsstaat verlassen haben, geht aus dem Vorbringen des BF nicht schlüssig hervor, dass ihm im Fall seiner Rückkehr aufgrund der beschriebenen Vorfälle eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde. So müsste bei Wahrunterstellung des behaupteten Grundstücksstreits davon ausgegangen werden, dass die Cousins seiner Mutter nach der Flucht seiner Familie die Grundstücke in Besitz genommen haben, sodass ihre Motivation für eine weitere Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers oder anderer Familienmitglieder nicht ersichtlich ist.
Zu den behaupteten Gefahren aufgrund der in Afghanistan herrschenden Praxis von Blutrache ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar vorbrachte, sein Vater habe zumindest einen Cousin seiner Mutter mit einer Schaufel geschlagen. Allerdings legte er weder dar, welche Verletzungen der Cousin dadurch erlitten habe, noch lassen sich seinem Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen einer aus diesem Vorfall resultierenden Blutfehde entnehmen. Insgesamt handelt es sich bei der behaupteten Verfolgungsgefahr sohin um reine Spekulation.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der beschriebene Vorfall nunmehr fünfzehn Jahre zurückliegt und der BF seither nicht mehr in Afghanistan gelebt hat, sodass eine aktive Suche nach dem nunmehr volljährigen BF durch die Cousins seiner Mutter sowie seine durch diese Personen im Fall seiner Rückkehr nicht wahrscheinlich ist.
Ein gravierender Widerspruch ergibt sich zudem aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX . Sollte der BF gegenüber seiner Vertreterin tatsächlich eine derartige Äußerung - er sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten (vgl. S. 18 der Stellungnahme) - getätigt haben, ist dies wohl ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens. Auch die Behauptung in der Stellungnahme vom XXXX , wonach der Vater des BF zum Christentum konvertiert sei, erweist sich als vollkommen unsubstantiiert, da dies vom BF weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erwähnt wurde und lediglich als untauglicher Versuch der Steigerung des Fluchtvorbringens des BF gewertet werden kann.Ein gravierender Widerspruch ergibt sich zudem aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch XXXX . Sollte der BF gegenüber seiner Vertreterin tatsächlich eine derartige Äußerung - er sei im Iran geboren und habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten vergleiche S. 18 der Stellungnahme) - getätigt haben, ist dies wohl ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens. Auch die Behauptung in der Stellungnahme vom römisch XXXX , wonach der Vater des BF zum Christentum konvertiert sei, erweist sich als vollkommen unsubstantiiert, da dies vom BF weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt, noch in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erwähnt wurde und lediglich als untauglicher Versuch der Steigerung des Fluchtvorbringens des BF gewertet werden kann.
Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden seines Vaters nach dessen zweiter Abschiebung und den ursprünglichen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates dargelegt hat, sondern vielmehr vor dem Bundesamt ausgeführt hat, er wisse nicht, warum sein Vater nach der zweiten Abschiebung nicht mehr in den Iran zurückgekehrt sei, da der Kontakt abgebrochen wäre. Folglich sind seinem Vorbringen betreffend das Verschwinden seines Vaters keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine aktuelle gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung schließen lassen.
Insgesamt betrachtet sind die Aussagen des Beschwerdeführers derart vage und widersprüchlich, sodass einzig und allein der Schluss zuzulassen ist, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Zur Gefahr einer Gruppenverfolgung
Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach seit seinem vierten Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im Iran gelebt hat, entziehen sich die weiteren von ihm vorgebrachten Verfolgungsgründe seiner persönlichen Wahrnehmung, sodass diese nur anhand der allgemeinen Länderinformationen beurteilt werden können.
2.2.2.1. Verfolgung aufgrund der Religions- sowie Volksgruppenzugehörigkeit
Hinsichtlich einer Verfolgung des BF aufgrund seiner Religion ist festzuhalten, dass es nach den Länderberichten zwar in den letzten Jahren immer wieder Angriffe auf Schiiten gegeben habe, die Diskriminierung insgesamt aber zurückgegangen sei. Grundsätzlich sei es Schiiten auch möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern, selbst wenn es dadurch gelegentlich zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen komme. Eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen ist demnach nicht wahrscheinlich.
Im Hinblick auf die Verfolgung des BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit kann auf die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen sowie auf das Länderinformationsblatt verwiesen werden. Demnach seien Hazara bzw. Hazara-Rückkehrer aus Europa in Afghanistan zwar von gesellschaftlichen Spannungen zwischen den Volksgruppen betroffen, würden aber nicht in asylrelevantem Ausmaß diskriminiert werden. Es komme zwar zum Teil zu Entführungen und Morden durch die Taliban. Diese Art der Brutalität betreffe jedoch auch andere Ethnien, einschließlich der Paschtunen, zu denen die meisten Taliban selbst gehören. Hazara seien im afghanischen Staat im zivilen und militärischen Bereich überproportional beteiligt und in der Lage, Angriffe gegen ihre Gruppe abzuwehren.
Insgesamt ist daher eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensgemeinschaft nicht wahrscheinlich.
2.2.2.2. Bacha Bazi
Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. Zur Gefahr, als volljähriger Mann in Afghanistan Opfer dieser Praxis zu werden, ist auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen sowie auf die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach die Betroffenen in der Regel Minderjährige seien. So geht der Sachverständige davon aus, dass vor allem Kinder im Alter von acht bis fünfzehn Jahren betroffen seien, während im Länderinformationsblatt hauptsächlich von zehn bis achtzehnjährigen Personen ausgegangen wird. Festzuhalten ist, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie vom länderkundigen Sachverständigen ausgeführt - zur Beurteilung allfälliger Risiken nicht ausschließlich auf das biologische Alter abgestellt werden kann, sondern auch auf das äußere Erscheinungsbild u.a. inwieweit eine männliche Person einen Bartwusch hat. Insofern relativiert sich die Argumentation in der Stellungnahme vom XXXX , wonach nach dem vorgelegten ACCORD-Bericht ca. 13% der Betroffenen der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahren angehören. In einer Gesamtschau ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF als junger Mann im Alter von 19 Jahren nicht als Bacha Bazi missbraucht wird.Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. Zur Gefahr, als volljähriger Mann in Afghanistan Opfer dieser Praxis zu werden, ist auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen sowie auf die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen, wonach die Betroffenen in der Regel Minderjährige seien. So geht der Sachverständige davon aus, dass vor allem Kinder im Alter von acht bis fünfzehn Jahren betroffen seien, während im Länderinformationsblatt hauptsächlich von zehn bis achtzehnjährigen Personen ausgegangen wird. Festzuhalten ist, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - wie vom länderkundigen Sachverständigen ausgeführt - zur Beurteilung allfälliger Risiken nicht ausschließlich auf das biologische Alter abgestellt werden kann, sondern auch auf das äußere Erscheinungsbild u.a. inwieweit eine männliche Person einen Bartwusch hat. Insofern relativiert sich die Argumentation in der Stellungnahme vom römisch XXXX , wonach nach dem vorgelegten ACCORD-Bericht ca. 13% der Betroffenen der Altersgruppe von 18 bis 25 Jahren angehören. In einer Gesamtschau ist sohin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF als junger Mann im Alter von 19 Jahren nicht als Bacha Bazi missbraucht wird.
2.2.2.3. Zwangsrekrutierung
Hinsichtlich der allgemeinen Gefahr einer Zwangsrekrutierung von Männern im wehrfähigen Alter kommt UNHCR zu der Einschätzung, dass für jene Personen, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann (vgl. S. 62 der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018).Hinsichtlich der allgemeinen Gefahr einer Zwangsrekrutierung von Männern im wehrfähigen Alter kommt UNHCR zu der Einschätzung, dass für jene Personen, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit dem Islamischen Staat verbundene bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen, - abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles - ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser von AGEs ausgehenden Verfolgung zu bieten, bestehen kann vergleiche S. 62 der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018).
Da UNHCR selbst in volatilen Regionen sohin davon ausgeht, dass eine konkrete Gefahr für Männer im wehrfähigen Alter nur nach den Umständen des Einzelfalles besteht und im gegenständlichen Fall individuelle Umstände nicht dargetan wurden, ergibt sich auch im Hinblick auf das wehrfähige Alter des BF für ihn sohin keine reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Ergänzend ist auch auf die Ausführungen im Länderinformationsblatt zu verweisen, wonach die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, sodass die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich erscheint.
2.2.2.4. Situation von Rückkehrern aus dem Iran
Vorweg ist festzuhalten, dass sich aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Rückkehrende in Afghanistan bloß aufgrund ihres Aufenthalts im Iran oder eines iranischen Akzents einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seiner Einschätzung vom 28.04.2016 im Verfahren zu Zl. W124 2111498-1, welche dem BF zur Kenntnis gebracht wurde.
Zum Gutachten von Hila Asef betreffend sogenannte Iran-Rückkehrende ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich daraus zwar eine schwierige Lebenssituation für aus dem Iran Rückkehrende ableiten lässt und Fälle von Diskriminierung aufgezeigt werden. Weder diesem Gutachten, noch den übrigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten ist jedoch substantiiert zu entnehmen, dass Rückkehrende bloß aufgrund ihres vorherigen Aufenthalts im Iran oder aufgrund ihres Dialekts der realen Gefahr der Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären. Aus den Berichten ergibt sich weder die Häufigkeit, noch die Intensität der Diskriminierungen.
In einer Gesamtschau konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr infolge seines Iran-Aufenthalts bzw. seines persischen Akzents der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
2.2.2.5. Verfolgung aufgrund von "Verwestlichung" bzw. dem Aufenthalt in Europa
Vorwegzunehmen ist, dass sich aus der vom Beschwerdeführer erwähnten sowie gerichtsnotorischen EASO Country Guidance Juni 2018 (vgl. S. 57) sowie aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (vgl. S. 52f) ergibt, dass als verwestlicht wahrgenommene Personen in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind.Vorwegzunehmen ist, dass sich aus der vom Beschwerdeführer erwähnten sowie gerichtsnotorischen EASO Country Guidance Juni 2018 vergleiche S. 57) sowie aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vergleiche S. 52f) ergibt, dass als verwestlicht wahrgenommene Personen in Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind.
Der EASO Country Guidance ist jedoch in diesem Zusammenhang ebenso zu entnehmen, dass das Verfolgungsrisiko für "verwestlichte" Männer minimal und abhängig von spezifischen individuellen Umständen sei.
Auch UNHCR geht davon aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls für als "verwestlicht wahrgenommene Personen" ein Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz besteht. Aus den von UNHCR in diesem Zusammenhang angeführten Fußnoten (vgl. Fußnoten 297f). ergibt sich beispielhaft, in welchen spezifischen Fällen eine "Verwestlichung" angenommen wird. Neben der Gefährdung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes verweist UNHCR auf Berichte zur Situation von Personen, die sich dem Säkularismus zugewandt hätten, konvertiert seien oder ihre Homosexualität entdeckt hätten.Auch UNHCR geht davon aus, dass nach den Umständen des Einzelfalls für als "verwestlicht wahrgenommene Personen" ein Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz besteht. Aus den von UNHCR in diesem Zusammenhang angeführten Fußnoten vergleiche Fußnoten 297f). ergibt sich beispielhaft, in welchen spezifischen Fällen eine "Verwestlichung" angenommen wird. Neben der Gefährdung aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes verweist UNHCR auf Berichte zur Situation von Personen, die sich dem Säkularismus zugewandt hätten, konvertiert seien oder ihre Homosexualität entdeckt hätten.
Aus den Ausführungen von Dr. Rasuly im Gutachten vom 28.04.2016, Zl. W124 2111498-1, geht weiters hervor, dass einem in Afghanistan dann eine westliche Lebensweise nur unterstellt werde, wenn über die islamische Religion geschimpft, für Christentum geworben und afghanische Traditionen öffentlich verächtlich gemacht werden.
Der BF brachte in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX lediglich unsubstantiiert vor, er habe eine westliche Denkweise angenommen. Inwieweit diese Denkweise jedoch tatsächlich Teil seiner Persönlichkeit geworden ist und sich in seinem Alltag wiederspiegelt, legte er weder in der Beschwerde, noch in seinen schriftlichen Stellungnahmen oder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht konkret dar. Folglich ist anzunehmen, dass es ihm im Fall seiner Rückkehr möglich ist, sich an die afghanischen Gepflogenheiten, welche ihm aufgrund seiner Sozialisierung im afghanischen Familienverband bekannt sind, anzupassen.Der BF brachte in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch XXXX lediglich unsubstantiiert vor, er habe eine westliche Denkweise angenommen. Inwieweit diese Denkweise jedoch tatsächlich Teil seiner Persönlichkeit geworden ist und sich in seinem Alltag wiederspiegelt, legte er weder in der Beschwerde, noch in seinen schriftlichen Stellungnahmen oder in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht konkret dar. Folglich ist anzunehmen, dass es ihm im Fall seiner Rückkehr möglich ist, sich an die afghanischen Gepflogenheiten, welche ihm aufgrund seiner Sozialisierung im afghanischen Familienverband bekannt sind, anzupassen.
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrenden schon allein aufgrund ihres Aufenthalts im Westen eine asylrelevante Verfolgung drohe, haben sich aus dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren ebenso wenig ergeben. In Bezug auf die aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann zitierten Auszüge ist auf Punkt II.2.4. zu verweisen. Ergänzend wird dazu aber festgehalten, dass sich aus den in der Stellungnahme wiedergegebenen Auszügen zwar Risiken für die Sicherheit von Rückkehrenden ableiten lassen. Allerdings sind die zitierten Ausführungen von Friederike Stahlmann nicht geeignet, um daraus auf eine allgemeine asylrelevante Verfolgung der Gruppe der Rückkehrenden aus dem Westen schließen zu können, da entsprechende Nachweise der Häufigkeit und der Intensität von Angriffen auf Rückkehrende fehlen.Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrenden schon allein aufgrund ihres Aufenthalts im Westen eine asylrelevante Verfolgung drohe, haben sich aus dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren ebenso wenig ergeben. In Bezug auf die aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann zitierten Auszüge ist auf Punkt römisch II.2.4. zu verweisen. Ergänzend wird dazu aber festgehalten, dass sich aus den in der Stellungnahme wiedergegebenen Auszügen zwar Risiken für die Sicherheit von Rückkehrenden ableiten lassen. Allerdings sind die zitierten Ausführungen von Friederike Stahlmann nicht geeignet, um daraus auf eine allgemeine asylrelevante Verfolgung der Gruppe der Rückkehrenden aus dem Westen schließen zu können, da entsprechende Nachweise der Häufigkeit und der Intensität von Angriffen auf Rückkehrende fehlen.
Im Übrigen wurde vom Antrag des Einholens eines Gutachtens, inwieweit der BF beim Tragen von kurzen Hosen in Afghanistan abgesehen, als unabhängig vom Ergebnis eines solchen, dem BF auf Grund seines kulturellen Hintergrundes zugemutet werden kann vom Tragen solcher Abstand zu nehmen, als dadurch noch nicht die entsprechende Schwelle eines Eingriffs in die persönliche Integrität des BF angenommen werden kann.
Insgesamt konnte sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des BF aufgrund seines Aufenthalts in Österreich festgestellt werden.
2.2.2.6. Unterstellung einer feindlichen politischen Gesinnung oder Abfall vom Glauben durch die Taliban
Zum Vorbringen des BF, mangels eines Bartes von den Taliban schikaniert zu werden, ist auf die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen. Der Sachverständige legte unmissverständlich dar, dass die Taliban Männer aufgrund eines fehlenden Bartes grundsätzlich nicht mehr schikanieren. Ausgenommen sind demnach nur jene Gebiete, die tatsächlich von den Taliban beherrscht werden. Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ist es entgegen der Argumentation in der Stellungnahme vom XXXX nicht erforderlich, eine weitere Befragung des Sachverständigen durchzuführen oder eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu diesem Thema einzuholen, zumal der Sachverhalt bereits geklärt ist.Zum Vorbringen des BF, mangels eines Bartes von den Taliban schikaniert zu werden, ist auf die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen. Der Sachverständige legte unmissverständlich dar, dass die Taliban Männer aufgrund eines fehlenden Bartes grundsätzlich nicht mehr schikanieren. Ausgenommen sind demnach nur jene Gebiete, die tatsächlich von den Taliban beherrscht werden. Aufgrund der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ist es entgegen der Argumentation in der Stellungnahme vom römisch XXXX nicht erforderlich, eine weitere Befragung des Sachverständigen durchzuführen oder eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu diesem Thema einzuholen, zumal der Sachverhalt bereits geklärt ist.
Zur Praxis der Taliban, das religiöse Wissen von Zivilisten abzuprüfen, ist festzuhalten, dass eine derartige Vorgehensweise außerhalb von Großstädten und Hauptstraßen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der BF zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt und sohin auch prinzipiell ein Grundwissen betreffend die islamische Glaubenslehre vorausgesetzt werden kann. Ferner sind zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen auch Hazara-Distrikte in Ghazni angegriffen worden; allerdings konnten die Taliban mit staatlicher, militärischer Gewalt und der Bewaffnung der Hazara-Bevölkerung in diesen Gebieten zurückgeschlagen werden. Folglich gibt es in Ghazni durchaus Hazara-Gebiete, die nicht von den Taliban beherrscht werden, selbst wenn die Gefahr eines erneuten Angriffes nicht völlig gebannt ist. Da die Taliban sohin aus den Hazara-Gebieten zurückgedrängt werden konnten und sie diese Gebiete nicht tatsächlich beherrschen, kann zwar die Gefahr, von den Taliban einer Glaubensprüfung unterzogen zu werden, nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Insgesamt sind aber Schikanen der Taliban aufgrund fehlenden Wissens über den Islam oder wegen eines fehlenden Bartes im Fall des BF aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht ausreichend wahrscheinlich.
Eine Misshandlung durch die Taliban aufgrund fehlender Paschtu-Kenntnisse wurde im Übrigen vom Sachverständigen unter Verweis auf die Existenz von Hazara-Taliban in manchen Gebieten von Hazarajat schlüssig ausgeschlossen.
2.4 Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die als Sachverhalt festgestellten Erörterungen des landeskundlichen Sachverständigen XXXX finden zudem Deckung im ebenfalls zur Entscheidungsfindung herangezogenen Informationsblatt der Staatendokumentation.Die als Sachverhalt festgestellten Erörterungen des landeskundlichen Sachverständigen römisch XXXX finden zudem Deckung im ebenfalls zur Entscheidungsfindung herangezogenen Informationsblatt der Staatendokumentation.
Der BF ist im Übrigen den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationen nicht ausreichend konkret entgegengetreten.
Das in den Stellungnahmen auszugsweise zitierte Gutachten von Friederike Stahlmann vom März 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie das Gutachten von XXXX als Beweismittel vorgelegt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der pauschale Verweis des BF auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie die gutachterliche Stellungnahme von XXXX bzw. das auszugsweise Zitieren einzelner Passagen nicht geeignet ist, eine konkrete und individuell den BF treffende Bedrohung bzw. eine Verfolgung aufzuzeigen.Das in den Stellungnahmen auszugsweise zitierte Gutachten von Friederike Stahlmann vom März 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie das Gutachten von römisch XXXX als Beweismittel vorgelegt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der pauschale Verweis des BF auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 sowie die gutachterliche Stellungnahme von römisch XXXX bzw. das auszugsweise Zitieren einzelner Passagen nicht geeignet ist, eine konkrete und individuell den BF treffende Bedrohung bzw. eine Verfolgung aufzuzeigen.
Unabhängig davon weisen weder die erwähnten Gutachten noch die weiteren zitierten Berichte für das erkennende Gericht denselben Beweiswert auf wie länderkundlichen Informationen (Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation, UNHCR-Richtlinien, EASO-Berichte etc.), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen und im Übrigen durch die Darstellung vieler Quellen ein schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan liefern, sodass das Gericht seine Feststellungen auf die eingebrachten, oben zitierten Länderinformationen stützt. Insofern sich die Quellen im Gutachten und die Quellen in den vom Gericht als objektiv anerkannten Berichten decken, wird den darin enthaltenen Informationen nicht entgegengetreten. Soweit Friederike Stahlmann jedoch daraus andere Rückschlüsse als in den notorisch bekannten Berichten zieht oder ihre Ausführungen auf ihre eigene Erfahrung stützt, kann ihrer Beurteilung der allgemeinen Situation nicht die gleiche Objektivität wie den genannten länderkundlichen Informationen zugesprochen werden, zumal sich ihre persönlichen Erfahrungen einer gerichtlichen Überprüfung entziehen. Anders als bei Friederike Stahlmann handelt es sich bei der Staatendokumentation des BFA um eine in den österreichischen Gesetzen verankerte Abteilung des Bundesamtes, deren Pflicht es ist, Neutralität, Objektivität und Transparenz zu wahren und deren Aufgabe es ist, auf Basis von internationalen Berichten, internationalen Kooperationen und der Durchführung von Fact Finding Missions ausgewogene Länderinformationen zu erstellen und verfügbar zu machen. Fallbezogen ist für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund aufgetreten, von diesen Länderfeststellungen abzuweichen. Dies insbesondere auch, da die Ausführungen Stahlmanns und die sonst vom BF in seiner Beschwerde erwähnten Berichte in keiner Weise einen konkreteren Bezug zum BF aufweisen bzw. konkreter auf dessen persönliche Umstände eingehen als die eingebrachten Länderfeststellungen. Die zitierten Auszüge aus dem Gutachten von Friederike Stahlmann sind sohin nicht geeignet, um die vom Gericht zur Beurteilung herangezogenen Länderberichte zu widerlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A)
3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht (Ziffer ,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss 8vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; mwN).
Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer "Gruppenverfolgung") nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer "Gruppenverfolgung") nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 ua.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).
Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).
3.1.2 Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun, da die dargelegten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft dargetan wurden.
3.1.3. Zu den weiteren Verfolgunsgründen
3.1.3.1 Der BF gehört als Hazara einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an. Festzuhalten ist aber, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vgl. zudem das Judikat des EGMR: A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). So wurde mit Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0377, die Revision zurückgewiesen und unter anderem ausgesprochen, dass sich das BVwG nicht von den Leitlinien der Judikatur entfernt habe, indem es sich mit der Situation der Hazara und der Frage einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe näher auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass nicht von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara ausgegangen werden könne.3.1.3.1 Der BF gehört als Hazara einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an. Festzuhalten ist aber, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vergleiche zudem das Judikat des EGMR: A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). So wurde mit Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0377, die Revision zurückgewiesen und unter anderem ausgesprochen, dass sich das BVwG nicht von den Leitlinien der Judikatur entfernt habe, indem es sich mit der Situation der Hazara und der Frage einer drohenden Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe näher auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass nicht von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara ausgegangen werden könne.
3.1.3.2. Festzuhalten ist ferner, dass nicht jede Änderung der Lebensführung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führt. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH am 23.01.2018, Ra 2017/18/0301; mwN). Im Fall des BF konnte eine derartige Änderung seiner Lebensführung infolge der Ausübung seiner Grundrechte nicht festgestellt werden und wurde diesbezüglich kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, sodass es ihm im Fall seiner Rückkehr zumutbar ist, sich den afghanischen Gepflogenheiten anzupassen. Demnach ist es dem BF auch zumutbar vom Tragen einer kurzen Hose Abstand zu nehmen. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt eine Verfolgung des BF bloß aufgrund der Rückkehr aus Europa bzw. aus dem Iran hervor und wurde diesbezüglich kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet.3.1.3.2. Festzuhalten ist ferner, dass nicht jede Änderung der Lebensführung zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führt. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH am 23.01.2018, Ra 2017/18/0301; mwN). Im Fall des BF konnte eine derartige Änderung seiner Lebensführung infolge der Ausübung seiner Grundrechte nicht festgestellt werden und wurde diesbezüglich kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, sodass es ihm im Fall seiner Rückkehr zumutbar ist, sich den afghanischen Gepflogenheiten anzupassen. Demnach ist es dem BF auch zumutbar vom Tragen einer kurzen Hose Abstand zu nehmen. Ebenso wenig geht aus dem festgestellten Sachverhalt eine Verfolgung des BF bloß aufgrund der Rückkehr aus Europa bzw. aus dem Iran hervor und wurde diesbezüglich kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet.
3.1.3.3. Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, können überdies Zwangsrekrutierungen, der Missbrauch junger Männer als Bacha Bazi oder Schikanen durch die Taliban aufgrund fehlenden religiösen Wissens oder eines fehlenden Bartes in Afghanistan nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, jedoch erreicht im gegenständlichen Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solchen Gefährdung im Fall des BF kein asylrelevantes Ausmaß.
Im Übrigen hat der BF bereits die Volljährigkeit erreicht und kann daher auch eine allenfalls bestehende besondere Vulnerabilität infolge der Minderjährigkeit ausgeschlossen werden.
3.1.4. Zu den von dem BF angeführten Problemen im Iran (wie v.a. fehlender Zugang zu Bildung sowie Festnahmen durch die Polizei) ist auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.1.4. Zu den von dem BF angeführten Problemen im Iran (wie v.a. fehlender Zugang zu Bildung sowie Festnahmen durch die Polizei) ist auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).
3.1.5. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer bereits zuerkannt hat.3.1.5. Die allgemein prekäre Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan und eine daraus resultierende existentielle Bedrohung im Hinblick auf eine mangelnde Versorgung und eine mangelnde Lebensgrundlage stellt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers (mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund) nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar, wohl aber ergibt sich in dieser Hinsicht ein Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer bereits zuerkannt hat.
3.1.7. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.