Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0113
Entscheidungsdatum
11.03.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
§ 44a Z 1 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar (vgl. etwa VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078).Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige als erwiesen angenommene Tat aufscheint. Wird im Spruch die als erwiesen angenommene Tat unzutreffend umschrieben, stellt dies eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar vergleiche etwa VwGH 30.6.2011, 2011/03/0078).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030113.L01
Im RIS seit
01.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030113_20190311L01