Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 89/13/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0045

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0046 Besprechung in: ÖStZB 1991, 591;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0042 E 13. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp vergleiche Stoll, BAO, Wien 1980, S 420) führen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifel an der sachlichen Richigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Dem AbgPfl steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130045.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989130045_19901114X01

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