Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension, räumt dem Entscheidungsträger kein Ermessen im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26. Juni 2002, 2002/13/0003, ein. Die Höchstgrenze von 50% bedeutet wohl, dass auch ein anderer, geringerer als der im § 7 der Satzung angeführte Höchstsatz von 50 Prozent zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend ist dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, einem die Höchstgrenze nicht übersteigenden Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt die Bestimmung dem Entscheidungsträger nicht ein.Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension, räumt dem Entscheidungsträger kein Ermessen im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26. Juni 2002, 2002/13/0003, ein. Die Höchstgrenze von 50% bedeutet wohl, dass auch ein anderer, geringerer als der im Paragraph 7, der Satzung angeführte Höchstsatz von 50 Prozent zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend ist dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, einem die Höchstgrenze nicht übersteigenden Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt die Bestimmung dem Entscheidungsträger nicht ein.