Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2019/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0038

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §38
AVG §56
EisenbahnG 1957 §133a Abs19
EisenbahnG 1957 §47a
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (protokolliert zu Ra 2019/03/0038), 2. der Ö Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11 (protokolliert zu Ra 2019/03/0039), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG-651236/9/Zo/KA, betreffend Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit von Eisenbahnübergängen nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) hatte am 24. April 2018 gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) ein Verfahren zur Überprüfung der erforderlichen Sicherung von näher bezeichneten Eisenbahnübergängen der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl eingeleitet. Diese waren - laut den Ausführungen des der am 17. Mai 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung beigezogenen eisenbahntechnischen Amtssachverständigen - zu jenem Zeitpunkt als Straßenkreuzungen für alle Fahrzeugarten durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus iSd

Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO) gesichert. 2 Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer eins,, 47a EisbG in Verbindung mit

Paragraph eins, EisbKrV fest, dass dem Verkehr auf den Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km 44,694; 44,965 (alt 44,964); 46,543 und 47,370 der ÖBB-Strecke Linz/Urfahr - Aigen-Schlägl mit Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Rohrbach/Berg die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukämen und es sich daher um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle.

3 Dem legte die belangte Behörde Folgendes zugrunde: Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe der eisenbahntechnische Amtssachverständige zusammengefasst festgestellt, dass auf den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen kein öffentlicher Verkehr stattfinde und daher die Merkmale der Öffentlichkeit nicht gegeben seien. Aus eisenbahnfachlicher Sicht bestünden somit keine Bedenken gegen die "Umwandlung" dieser Eisenbahnkreuzungen in nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat habe in seiner schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, in solchen Fällen sei ein Feststellungsbescheid nicht vorgesehen. Vielmehr habe die Behörde bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, wozu auch nichtöffentliche Eisenbahnübergänge zählten, gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden. Somit müsse das Verfahren auf Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu einer Entscheidung über die Art der Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges führen.

4 Begründend führte die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzungen - ausgehend von den als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewerteten Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach dem Verkehr auf den genannten Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen würden - um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Zweitrevisionswerberin hätten das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit befürwortet bzw. begehrt. Die Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der schienengleichen Eisenbahnübergänge liege im rechtlichen Interesse der Zweitrevisionswerberin, weil diese im Falle, dass es sich um öffentliche Eisenbahnkreuzungen handle, gemäß Paragraph 3, EisbKrV die Pflicht treffe, sie zu sichern und weil der Zweitrevisionswerberin bei Nichtbefolgung dieser Pflicht u.a. die Gefahr einer Bestrafung drohe. Die gegenständliche Feststellung sei daher nach der (näher dargelegten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

5 Zur Frage der Entscheidung über die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen führte die belangte Behörde aus, dass die für die Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen maßgebliche Regelung des Paragraph 43, Absatz 7, in der Stammfassung des EisbG bei der Änderung 1992 modifiziert worden sei und sich seit der Novellierung 2006 in Paragraph 47 a, EisbG befinde. Aus der Tatsache, dass Paragraph 47 a, EisbG idgF im Unterschied zur Vorgängerbestimmung in Paragraph 43, Absatz 7, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, keine Regelung dahingehend enthalte, dass die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen festzulegen sei, sei nicht der Schluss zu ziehen, dass dies nunmehr im Rahmen des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu erfolgen habe. Vielmehr sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen ausschließlich in den Benützungsbedingungen ihren Niederschlag zu finden habe und keiner behördlichen Festlegung mehr bedürfe. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass selbst von einer sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der EisbKrV auf nicht-öffentliche Eisenbahnkreuzungen abgesehen worden sei.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (die nunmehrige Erstrevisionswerberin) Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass auch bei nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über deren Sicherung zu entscheiden habe. Diese Entscheidung erfolge mit einem (rechtsgestaltenden) Leistungsbescheid, aus dem klar hervorgehen müsse, dass es sich um einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang handle. Damit sei ein Feststellungsbescheid über die (Nicht-)Öffentlichkeit des den Eisenbahnübergang benützenden Straßenverkehrs entbehrlich. Vielmehr bestehe nach wie vor die Verpflichtung der Behörde, über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Art der Sicherung auch von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen zu entscheiden.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

8 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes aus:

9 Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Amtssachverständigen würden den gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen die Merkmale der Öffentlichkeit nicht zukommen, weswegen es sich um nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge handle. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei zudem von den Verfahrensparteien einvernehmlich festgestellt worden, dass die relevanten Eisenbahnkreuzungen als nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge anzusehen seien. Die Feststellung, ob bei einem schienengleichen Eisenbahnübergang Öffentlichkeit oder Nicht-Öffentlichkeit vorliege, sei neben einer Tatsachenfrage auch eine Rechtsfrage, weil Paragraph 3, EisbKrV das Eisenbahnunternehmen verpflichte, Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern, während nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von der EisbKrV ausgenommen seien. Das betroffene Eisenbahnunternehmen habe keine Möglichkeit, diese Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren klären zu lassen; eine ungeklärte Rechtslage dürfe das betroffene Eisenbahnunternehmen jedoch nicht der Gefahr einer Bestrafung aussetzen. Der Feststellungsbescheid sei daher rechtskonform ergangen, weil er im Interesse des Eisenbahnunternehmens erforderlich gewesen sei. In Paragraph 47 a, EisbG als einzige Bestimmung, die sich dezidiert auf nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge beziehe, sei jedenfalls keine Behördenzuständigkeit zu erblicken, weswegen für die (Vorschreibung der) Benützungsbedingungen das Eisenbahnunternehmen allein zuständig sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Verfahrensakten vorgelegten - außerordentlichen - Revisionen.

11 Die Erstrevisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, weil anstelle des erlassenen Feststellungsbescheids ein Leistungsbescheid (gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG) über die im Einzelfall anzuwendende Sicherung des nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges zu erlassen gewesen wäre. Die Anzahl von Überprüfungsverfahren, die mit einem Feststellungsbescheid geendet hätten, sei in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen und sei es aufgrund der regional unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten im Bereich der Nebenbahnen zu einem unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Vollzug gekommen. Die Klärung der zu lösenden Rechtsfrage liege daher auch im öffentlichen Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs.

12 Die Zweitrevisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Rechtsfragen, ob die Nicht-Öffentlichkeit von Eisenbahnübergängen iSd Paragraph 47 a, EisbG durch die Eisenbahnbehörde mit Feststellungsbescheid auszusprechen sei, ob die Eisenbahnbehörde zur Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit zu ermitteln habe, ob tatsächlich wegeberechtigte Personen vorhanden seien und ob die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges wie bei öffentlichen Eisenbahnkreuzungen gemäß bzw. analog zu Paragraph 49, Absatz 2, EisbG behördlich anzuordnen oder vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Wege der Benützungsbedingungen nach Paragraph 47 a, EisbG vorzuschreiben sei. Die Formulierungen der Paragraphen 49 und 47a EisbG ließen mehrere Deutungen zu und sorgten in der Praxis regelmäßig für Unklarheiten, sodass Klärungsbedarf bestehe.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - aufgrund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet) erwogen:

14 Die Revisionen erweisen sich als zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.

15 Die Revisionen machen primär geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden, weil anstelle des erlassenen Feststellungsbescheids ein Leistungsbescheid über die im Einzelfall anzuwendende Sicherung der nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge zu erlassen gewesen wäre.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig vergleiche VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheids gemacht werden vergleiche VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN).

17 Im vorliegenden Fall war die Erledigung des von der belangten Behörde eingeleiteten Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV mit Feststellungsbescheid damit begründet worden, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, sehe Paragraph 47 a, EisbG (im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 43, Absatz 7, EisbG) keine Behördenzuständigkeit für die Festlegung der Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen mehr vor; eine solche Sicherung habe auch nicht etwa nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu erfolgen. Die Zweitrevisionswerberin habe aber aus den dargelegten Gründen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ein nichtöffentlicher Eisenbahnübergang vorliege.

18 Das EisbG enthält keine ausdrückliche Regelung für die Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit dem die Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges iSd Paragraph 47 a, EisbG auszusprechen ist. Dass die Zweitrevisionswerberin ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, kann - insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegebenenfalls die Verpflichtung zur Festlegung der Art der Sicherung im Falle der Nicht-Öffentlichkeit eines Eisenbahnüberganges das Eisenbahnunternehmen selbst trifft - bejaht werden. Die erforderliche Klarstellung des Umfangs der der Zweitrevisionswerberin als Eisenbahnunternehmen auferlegten Verpflichtungen kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen vergleiche VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028). 19 Die gesonderte Feststellung der Nicht-Öffentlichkeit der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnübergänge wäre hingegen unzulässig, wenn stattdessen ein Leistungsbescheid zu erlassen gewesen wäre vergleiche dazu auch VwGH 27.11.2008, 2008/03/0091). 20 Im Revisionsverfahren ist somit - als Vorfrage für die Zulässigkeit des von der belangten Behörde erlassenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungsbescheids - im Wesentlichen zu klären, ob über die Sicherung von nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen die Behörde - bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht - zu entscheiden hat (sodass also ein Leistungsbescheid zu erlassen wäre) oder ob die entsprechende Festlegung allein vom Eisenbahnunternehmen zu treffen ist.

21 Die demnach maßgebenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, (EisbG), in den im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Fassungen nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, (Paragraph 47 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, (Paragraphen 48, und 49) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"3a. Teil

Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von

Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

...

2. Hauptstück

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

...

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 a, Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.

...

4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben- , Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

...

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

Paragraph 49, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet.

  1. Absatz 2Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

22 Der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG, wonach über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung (von schienengleichen Eisenbahnübergängen, vergleiche Absatz eins,) die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat, ist offen für die (von den Revisionswerbern präferierte) Auslegung dahin, dass dies auch für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge gilt. Er stellt nämlich, anders als die Regelung der baulichen Umgestaltung und Auflassung nach Paragraph 48, EisbG, die explizit nur für Kreuzungen von Eisenbahnen mit einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" gilt, nicht darauf ab, ob dem Verkehr auf der kreuzenden Straße die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Daran ändert fürs erste nichts, dass die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, und 3 EisbG erlassene Eisenbahnkreuzungsverordnun g 2012 nur für im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergänge gilt (Paragraph eins, Absatz eins, EisbKrV) und nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge von ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausnimmt (Paragraph eins, Absatz 2, EisbKrV). 23 Es erscheint daher ein Blick auf die Gesetzessystematik sowie die historische Entwicklung der maßgebenden Bestimmungen unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien angezeigt. 24 In der Stammfassung des EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, enthielt der Abschnitt römisch eins. die Begriffsbestimmungen, Abschnitt römisch II. für alle

Eisenbahnen geltende Bestimmungen, Abschnitt römisch III. für öffentliche

Eisenbahnen geltende Bestimmungen und Abschnitt römisch IV. für nichtöffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen (weitere Regelungen in den folgenden Abschnitten betrafen insbesondere Straf-, Übergangs- und Vollziehungsbestimmungen). Die im Revisionsfall interessierenden Bestimmungen befanden sich im römisch II. bzw. römisch III. Abschnitt und lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"ABSCHNITT römisch II.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

...

Behörden

Paragraph 12, (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in den Absatz 2, und 3 genannten, ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Es kann zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

  1. Absatz 2Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,), jedoch mit Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,), ist der Landeshauptmann zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen.
  2. Absatz 3Für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.
  3. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

...

ABSCHNITT römisch III.

Für öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Genehmigungen

Paragraph 14 Punkt ,

...

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr.

     § 42. ...

     § 43. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme

der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom

Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.

...

  1. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 finden keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.
  2. Absatz 6Wenn der Bahnkörper zugleich als Weg dient, ist er bei Annäherung eines Eisenbahnfahrzeuges zu räumen.
  3. Absatz 7Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden.

...

Eisenbahnaufsichtsorgane

Paragraph 45, ...

Schutzvorschriften

Paragraph 46, ...

...

Kreuzungen mit Straßen

Paragraph 48, (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Absatz eins, ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.

(...)

Paragraph 49, (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungsta feln, verpflichtet sind.

  1. Absatz 2Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, finden sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 3Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.

    Eisenbahnnebenbetriebe

Paragraph 50, ..."

25 Die Erläuterungen (RV 103 Blg. NR 8. GP, 23ff) führen dazu

u. a. Folgendes aus:

"Zu Paragraph 43 :,

...

Als ‚Berechtigte' im Sinne des Absatz 7, werden insbesondere

Personen zu verstehen sein, die das Recht des Fußsteiges genießen

(Paragraph 492, ABGB).

...

Zu Paragraph 48 :,

Bekanntlich ergeben sich durch den sich überschneidenden Eisenbahn- und Straßenverkehr Schwierigkeiten, die durch die Entwicklung insbesondere des Straßenverkehrs immer mehr und mehr in Erscheinung treten. Während vor 1938 die Errichtung schienenfreier Kreuzungen, die vom Standpunkt der Flüssigkeit des Straßenverkehrs zweifellos den Idealzustand darstellen, gesetzlich überhaupt nicht geregelt war, wurde in der nationalsozialistischen Ära ein derartiger Versuch unternommen, der im Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939, DRGBL römisch eins, S. 1211, seinen Niederschlag gefunden hat. Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist, daß die Errichtung von schienenfreien Kreuzungen vom (Reichs)Verkehrsminister im Einvernehmen mit dem damaligen Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen angeordnet werden kann und daß beide Verkehrswege ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung von dem einen oder dem anderen Verkehrsträger veranlaßt worden oder im überwiegenden Interesse des einen oder anderen gelegen ist, die Hälfte der Kosten zu tragen haben. Diese, nur in der damaligen Ära überhaupt einigermaßen verständliche Regelung sah das Bestehen von zwei Geheimfonds, und zwar einen zur Unterstützung der Privatbahnen und einen zur Unterstützung der weniger finanzkräftigen Träger der Straßenbaulast vor. Trotzdem hat sie sich nach übereinstimmendem Urteil aller Fachleute weder vor 1945 noch seither bewährt; sie hat vielmehr dazu geführt, daß die Modernisierung der Übergänge mit Rücksicht auf eine ungerechtfertigte finanzielle Regelung wesentlich erschwert wurde.

Diese Regelung, die übrigens außer in Österreich als Erbe der nationalsozialistischen Gesetzgebung nur noch in Westdeutschland besteht und auch dort eliminiert werden soll, wurde nunmehr durch die im Paragraph 48, enthaltenen Bestimmungen ersetzt.

...

Zu Paragraph 49 :,

Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Erlassung einer Verordnung, die die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik dem Bedürfnis des Verkehrs entsprechend regeln soll.

..."

26 Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, erfolgten Änderungen u. a. des Paragraph 12 und des Paragraph 43, Absatz 7, EisbG. Diese Bestimmungen lauteten seither:

"Behördenzuständigkeit

Paragraph 12, (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,).

  1. Absatz 2Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
    1. Ziffer eins
      Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist als Behörde zuständig für Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph 4,, für Straßenbahnen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, für Anschlußbahnen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins und für Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,
  3. Absatz 4Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens; 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens; 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39; 4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten. Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

...

Paragraph 43, ...

  1. Absatz 7Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Sicherungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Bestimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge ist der Landeshauptmann zuständig."

27 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle (295 Blg. NR 18. GP) wird im Vorblatt und im Allgemeinen Teil insbesondere die für erforderlich erachtete Entlastung des Bundesministeriums "von Routineaufgaben" samt "Abgabe von Zuständigkeiten an die Landesverwaltungen" angesprochen; zu Paragraph 43, Absatz 7, wird Folgendes ausgeführt:

"Bei nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen aller Eisenbahnen soll für die Festsetzung des Kreises der Berechtigten, die Festlegung der Benützungsbedingungen und die Entscheidung über die Sicherung der Landeshauptmann zuständig sein. Durch den zweiten Satz soll sichergestellt werden, daß auch an nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen die gleichen Sicherungsarten wie an öffentlichen Eisenbahnkreuzungen (Paragraph 2, Absatz 2, EKVO) vorgesehen werden und so eine einheitliche Sicherung aller schienengleicher Eisenbahnübergänge erfolgt."

28 Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001, (Deregulierungsgesetz 2001) erhielten die hier interessierenden Bestimmungen folgende - auszugsweise wiedergegebene - Fassung:

"Paragraph 12, (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.

  1. Absatz 2Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
    1. Ziffer eins
      Nebenbahnen; 2. Straßenbahnen; 3. Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 ;,
    1. Ziffer 4
      Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränktöffentlichem oder mit Werksverkehr.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
    1. Ziffer eins
      Hauptbahnen;
    2. Ziffer 2
      die Verleihung einer Konzession nach Paragraph 17,, die Erklärung der Behörde nach Paragraph 30, Litera b,, die Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 3, sowie von Bewilligungen nach Paragraph 29, Absatz eins, für Nebenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Seilbahnen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnverkehrsunternehmen;
    5. Ziffer 5
      die Verleihung von Europakonzessionen.
  3. Absatz 4Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere 1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens; 2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens; 3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39; 4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten. Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

...

Paragraph 43, (7) Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Sicherungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Bestimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge ist die Behörde zuständig.

...

Kreuzungen mit Straßen.

Paragraph 48, (1) Die Behörde hat auf Antrag eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahninfrastrukturunterne hmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

  1. Absatz 2Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
  2. Absatz 3Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.

(...)

Paragraph 49, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

  1. Absatz 2Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

29 Ausgehend von den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (AB 886 Blg. NR 21. GP) sollte dadurch "eine vereinfachte Bündelung der Behördenzuständigkeiten für die einzelnen Arten von Eisenbahnen" erfolgen und mit den Änderungen in Paragraphen 43, Absatz 7,, 48 und 49 EisbG die "Zuständigkeit der jeweils für eine Eisenbahn zuständigen Behörde auch für Kreuzungen mit Straßen und Übergängen" festgelegt werden; die Änderung (u.a.) des Paragraph 48, Absatz 2, EisbG wurde mit der "Vereinfachung bzw. Erleichterung bei Verfahrensregelungen" begründet vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077; 21.5.2019, Ro 2018/03/0050, insbesondere zur "Entkoppelung" der Kostenentscheidung). 30 Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, erfolgten weitere im gegebenen Zusammenhang wesentliche Änderungen. Zunächst ist auf die - auch in einem neu geschaffenen Inhaltsverzeichnis zum Ausdruck kommend - neue Gliederung zu verweisen:

31 Die Bestimmungen des bisherigen 3. Teils ("Für öffentliche Eisenbahnen und die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen geltende Bestimmungen"), die Paragraphen 14 bis 50, und des bisherigen 4. Teils ("Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen"), die Paragraphen 51 bis 53, wurden neu gefasst, wobei an die Stelle der Paragraphen 14 bis 47 samt Überschriften als 3. Teil ("Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen") die Paragraphen 14 bis 41, als 3a. Teil ("Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen") die Paragraphen 42 bis 47c, und als

4. Teil ("Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge") die Paragraphen 48, bis 50 traten, und der vormalige 4. Teil ("Für nichtöffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen") mit den Paragraphen 51, bis 53 entfiel.

32 Der neue 3a. Teil enthält als 1. Hauptstück die bisher in den Paragraphen 38, bis 41 normierten Anrainerbestimmungen (Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerbereich sowie Beseitigungsansprüche) und als

2. Hauptstück die Regelungen betreffend das Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr. Die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 43, Absatz eins, bis 5 finden sich nunmehr (von im Revisionsfall nicht relevanten Änderungen abgesehen) wortgleich im neuen Paragraph 47, Absatz eins, bis 5, überschrieben mit "Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen", während Paragraph 43, Absatz 6, ersatzlos entfallen ist und die bisher in Paragraph 43, Absatz 7, enthaltene Regelung in den neu geschaffenen, mit "Benützung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge" überschriebenen Paragraph 47 a, transferiert wurde, der nunmehr (seither unverändert) wie folgt lautet:

"Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 a, Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden."

33 Der neue 4. Teil ("Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge") gliedert sich in das 1. Hauptstück ("Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Anordnung der baulichen Umgestaltung") mit Paragraph 48,, das 2. Hauptstück ("Schienengleiche Eisenbahnübergänge, Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung") mit Paragraph 49 und das 3. Hauptstück ("Anschlussbahnen, Materialbahnen") mit Paragraph 50, Neben den neu gesetzten Überschriften erfolgten, abgesehen von semantischen Änderungen in Paragraph 48, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz eins,, im Revisionsfall nicht weiter relevante inhaltliche Änderungen bloß in Paragraph 48, Absatz 4, (der Regelung betreffend die Kostenfestsetzung) und durch den neuen Paragraph 50, 34 Paragraph 133 a, regelt (nunmehr in Paragraph 175, enthaltene) Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, und normiert in Absatz 19 :,

"(19) Die mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, von der Behörde gemäß Paragraph 43, Absatz 7, in der bisher geltenden Fassung festgelegten Benützungsbewilligungen oder Bedingungen gelten als vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen."

35 Die Erläuterungen (RV 1412 Blg. NR 22. GP) nennen im Vorblatt als Ziel der Neuregelung neben einer Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Richtlinien "Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren". Bezüglich der Genehmigungsverfahren sei "insbesondere die Ausweitung genehmigungsfreier Maßnahmen und der Entfall besonderer Genehmigungsinstrumente" vorgesehen. Durch die Änderungen des Paragraph 12, (Behördenzuständigkeit) solle eine Erleichterung der Vollziehung erreicht werden. Die bisherige Gliederung in Teile für öffentliche Eisenbahnen und nicht-öffentliche Eisenbahnen werde aufgegeben und "durch eine Gliederung des Gesetzes nach Sachgebieten" ersetzt (zu Paragraphen 14 bis 47c samt Überschriften).

36 Zu Paragraph 47 a, heißt es:

"§ 47a: Dieser entspricht dem bisherigen Paragraph 43, Absatz 7, mit der Maßgabe, dass an Stelle der Behörde nunmehr das Eisenbahnunternehmen Bedingungen über die Benutzung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge vorzuschreiben hat."

37 Zu den Überschriften vor Paragraphen 48 und 49 wird ausgeführt, dass die "Regelungen über Kreuzungen mit Verkehrswegen und über Eisenbahnübergänge" nunmehr "in einem eigenen Teil geregelt" würden.

38 Zur Übergangsregelung des Paragraph 133 a, Absatz 19, heißt es:

"Die mit Bescheid der Behörde gemäß bisherigen Paragraph 43, Absatz 7, festgelegten Benützungsbewilligungen bzw. Bedingungen gelten nunmehr als vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Benützungsbewilligungen bzw. Bedingungen."

39 Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, schließlich erhielten Paragraph 48 und Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die seither geltende (oben wiedergegebene) - im Wesentlichen um eine Regelung betreffend die Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge ergänzte - Fassung. 40 Im Revisionsfall sind weiters Bestimmungen der (auf Grundlage des Paragraph 49, Absatz eins und 3 EisbG erlassenen) Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, (EisbKrV), und ihrer Vorgängerregelungen, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,, bzw. der Verordnung vom 27. März 1947 über die Sicherung und Benützung

schienengleicher Eisenbahnübergänge, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1947,, von

Bedeutung.

41 Diese lauten (auszugsweise):

A. EisbKrV

"Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

  1. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,

..."

B. Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

"§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

In Sinne dieser Verordnung gilt als:

a) Eisenbahnkreuzung: jeder im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte schienengleiche Eisenbahnübergang, soweit es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn, eine Straßenbahn, Anschlußbahn oder Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, handelt, gleichgültig, ob hiebei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet;

..."

C. Verordnung vom 27. März 1947 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

"§ 1. Arten der Sicherung

  1. Absatz einsDie Eisenbahnunternehmungen haben schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern. Diese Sicherung erfolgt

..."

42 Aus der dargestellten Genesis ergibt sich - vereinfachend und auf das für den Revisionsfall Wesentliche (also die Frage nach einer Kompetenz der Behörde für die Festlegung der Sicherung auch von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen) zusammengefasst - folgender Befund:

43 Die Stammfassung des EisbG erscheint noch offen für beide Auslegungsvarianten: So kann die Formulierung des Paragraph 43, Absatz 7,, wonach nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge "nur unter den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen" benützt werden dürfen, zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Bedingungen auch die Festlegung einer Sicherungsart umfassen (wobei allerdings nicht unmittelbar zu erkennen ist, anhand welcher Kriterien diese festzulegen wäre).

44 Wenn die Paragraphen 48 und 49 (unter der Überschrift "Kreuzungen mit Straßen") Regelungen über die bauliche Umgestaltung von sich kreuzenden Verkehrswegen (Paragraph 48, Absatz eins,) samt Kostentragung (Paragraph 48, Absatz 2, bis 7), eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Vorschriften für die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge (Paragraph 49, Absatz eins,) und Regelungen über die Sicherung im Einzelfall (Paragraph 49, Absatz 2,) enthalten, ist zunächst hervorzuheben, dass Paragraph 48, Absatz eins, die bauliche Umgestaltung von sich kreuzenden Eisenbahn- und Straßen-Verkehrswegen auf Kreuzungen zwischen einer Haupt- oder Nebenbahn einerseits und "öffentlichen Straße(n)" andererseits beschränkt. Nicht erfasst sind also Kreuzungen von anderen "Eisenbahnen" iSd Begriffsbestimmung nach Paragraph eins, EisbG (also Straßenbahnen, und Haupt- und Kleinseilbahnen sowie Anschlussbahnen und Materialbahnen und -seilbahnen) mit Straßen sowie Kreuzungen von Eisenbahnen (welcher Art immer) mit nichtöffentlichen Straßen. Demgegenüber stellen Paragraph 49, Absatz eins und 2 bloß auf die Sicherung von "schienengleiche(n) Eisenbahnübergänge(n)" ab, ohne weitere Differenzierung nach Art der Eisenbahn oder Öffentlichkeit der (kreuzenden) Straße. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass sowohl die Verordnungsermächtigung nach Absatz eins, als auch die Regelung über die Sicherung im Einzelfall nach Absatz 2, auch Entscheidungen betreffend nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge ermöglicht (zudem stellt auch die Überschrift vor Paragraphen 48, und 49 auf Kreuzungen mit "Straßen" ab, also ohne Einschränkung auf öffentliche Straßen).

45 Maßgebliche Änderungen bzw. Klarstellungen erfolgten mit der Novelle 1992: Diese "Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr", so die Einleitung des Gesetzestitels, erweiterte nicht nur in Paragraph 12, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes, sondern fixierte in Paragraph 43, Absatz 7, letzter Satz dessen Zuständigkeit (hinsichtlich aller Eisenbahnen) "für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge", ohne dass es - wie nach Paragraph 12, - darauf ankäme, um welche Eisenbahn iSd. Begriffsbestimmungen des EisbG es sich handelt. Demgemäß entfällt im ersten Satz die - inhaltlich auf Paragraph 12, verweisende - Wortgruppe "von der Behörde". Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamer ist aber, dass einerseits klargestellt wird, dass die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang benützt werden darf, auch die Festlegung der Sicherungsart umfasst, und dass dafür die Bestimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen "maßgeblich" sind, also - analog -

anzuwenden sind (zweiter und dritter Satz).

46 Wenn in der RV dazu ausgeführt wird, es solle durch den zweiten Satz "sichergestellt werden, dass auch an

nichtöffentlichen Eisenbahnübergängen die gleichen Sicherungsarten wie an öffentlichen Eisenbahnkreuzungen (Paragraph 2, Absatz 2, EKVO) vorgesehen werden und so eine einheitliche Sicherung aller schienengleicher Eisenbahnübergänge erfolgt", macht dies deutlich, dass der (Novellen-)Gesetzgeber die Basis für eine einheitliche Sicherung von Eisenbahnübergängen nicht in Paragraph 49, Absatz 2, gesehen hat; die für notwendig erachtete (einheitliche) Sicherung wird vielmehr in Paragraph 43, Absatz 7, verortet.

47 Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, dass die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehende Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,) - anders als ihre Vorgängerin, die Verordnung vom 27. März 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1947,) -

nur für im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegte Eisenbahnübergänge galt, eine - ausdrückliche - Regelung über die Sicherungsart von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen also fehlte. Indem Paragraph 43, Absatz 7, in der Fassung der Novelle 1992 für die Sicherungsart nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge die Bestimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen für maßgeblich erklärte, kam es also insoweit zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung.

48 Im weiteren erfolgten mit dem Deregulierungsgesetz 2001 Änderungen des Paragraph 12 und der Paragraphen 43, Absatz 7,, 48 und 49, womit eine "Bündelung der Behördenzuständigkeiten" erreicht und die Zuständigkeit jeweils einer Behörde für einzelne Eisenbahnen festgelegt werden sollte; demgemäß wurde in Paragraph 43, Absatz 7, letzter Satz (bei ansonsten unverändertem Regelungsinhalt) die Wortgruppe "der Landeshauptmann" durch "die Behörde" ersetzt, hinsichtlich der Zuständigkeit für die nach Paragraph 43, Absatz 7, zu regelnden Maßnahmen also (wieder) an Paragraph 12, angeknüpft. 49 Entscheidende Änderungen erfolgten durch die Novelle 2006:

Der bisherige Paragraph 43, Absatz 7, wurde durch Paragraph 47 a, ersetzt, der lautet:

"Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 a, Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden."

50 Anders als nach der früheren Rechtslage ist es also nicht mehr die Behörde, die die aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen (und damit auch die Art der Sicherung) festzulegen hat, sondern das Eisenbahnunternehmen selbst. Dem Umstand, dass

Paragraph 47 a, nur von den "aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen" spricht und insoweit den ersten Satz des früheren

Paragraph 43, Absatz 7, übernimmt, nicht aber auch die Formulierung des dritten Satzes, kommt keine entscheidende Bedeutung zu: Mit der Novelle 1992 war klargestellt worden, dass die - nach der damaligen Rechtslage jedenfalls, also unabhängig von der Art der Eisenbahn, vom Landeshauptmann vorzunehmende - Festlegung der Benützungsbedingungen auch die Festlegung der Sicherungsart umfasst. Wenn also die nun (seit der Novelle 2006) geltende Fassung des Gesetzes in Paragraph 47 a, das Eisenbahnunternehmen zur Festlegung der "aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen" für die Benützung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnübergangs ermächtigt, ist davon auch die Festlegung der Art der Sicherung umfasst.

51 Dass eine Änderung des Regelungsinhalts nur hinsichtlich des zuständigen "Akteurs" erfolgte (nicht mehr die Behörde, sondern das Eisenbahnunternehmen selbst hat die maßgebliche Regelung zu treffen), nicht aber hinsichtlich des Inhalts der im Zusammenhang mit nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen wahrzunehmenden Aufgaben, wird auch in den Erläuterungen zu Paragraph 47 a, deutlich gemacht, in denen es heißt, dass der neue Paragraph 47 a, dem bisherigen Paragraph 43, Absatz 7, mit der Maßgabe "entspricht", dass "an Stelle der Behörde nunmehr das Eisenbahnunternehmen Bedingungen

über die Benützung ... vorzuschreiben hat". Zudem ist auf die mit

der Novelle 2006 geschaffene Übergangsbestimmung (Paragraph 133 a, Absatz 19,) zu verweisen, welche die bisher von der Behörde festgelegten Benützungsbedingungen als nunmehr vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen statuiert (fingiert). Auch diese Bestimmung macht (wie auch die dazu gegebenen Erläuterungen in der RV) deutlich, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Bedingungen für die Benützung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen vollinhaltlich auf das Eisenbahnunternehmen übertragen hat, umfassten doch die bisher von der Behörde vorzuschreibenden Bedingungen auch die Festlegung der Sicherungsart.

52 Es verbleibt damit keine "Restkompetenz" der Behörde für eine Festlegung der Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen. Vielmehr liegt seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, die Verantwortung für die Festlegung von Benützungsbedingungen für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, wozu auch die Entscheidung über deren Sicherung zählt, gemäß Paragraph 47 a, EisbG beim Eisenbahnunternehmen selbst vergleiche in diesem Sinne auch OGH 4.9.2014, 5 Ob 30/14v; 24.10.2017, 4 Ob 174/17t; Altenberger/Wurmitzer, RdU 2011/23, 64).

53 Fallbezogen folgt: Da die Art der Sicherung der gegenständlichen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergänge nicht von der Behörde festzulegen war, ist das gegen die Unzulässigkeit des erlassenen Feststellungsbescheids vorgebrachte Argument des grundsätzlichen Primats eines Leistungsbescheids nicht stichhaltig. Den Revisionswerbern gelingt es somit nicht, die Unzulässigkeit des vom Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungsbescheids aufzuzeigen.

54 Nicht zielführend ist auch das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin, die in Rede stehenden Eisenbahnübergänge wären richtigerweise mangels Vorhandensein von Wegeberechtigten aufzulassen gewesen: Ein entsprechendes Sachvorbringen wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet; es handelt sich daher dabei um eine iSd Paragraph 41, VwGG im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung.

55 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

56 Die von der Zweitrevisionswerberin beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, zumal vor dem Verwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat vergleiche VwGH 19.6.2018, Ro 2018/03/0016).

Wien, am 24. September 2019

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030038.L00

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030038_20190924L00

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