Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
E4104/2018 ua
Entscheidungsdatum
25.02.2019
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend irakische Staatsangehörige mangels Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Region der innerstaatlichen Fluchtalternative bzw in der Herkunftsregion
Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass "zahlreiche, den beschwerdeführenden Parteien aus eigenem bekannte innerstaatliche Fluchtalternativen" bestünden und die Beschwerdeführer in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat seien. Das BVwG nennt einige Namen von Städten, ohne aber hinreichend genau auszuführen, weshalb sie als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kämen. Im Hinblick auf die Autonome Region Kurdistan hält das BVwG lediglich fest, dass irakische Staatsbürger sich in dieser Region frei bewegen und von dort aus alle Provinzen erreichen könnten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekomme, hänge vom ethnischen, religiösen und persönlichen Profil der Person ab. Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis allerdings auf die von ihm selbst aufgeworfene Frage nicht ein, ob dieses Profil auf die Beschwerdeführer zutrifft. Damit fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, insbesondere auch im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Aufhebung der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und - daran knüpfend - der Zulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Kinder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4104.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
JFR_20190225_18E04104_01