Die in der Gewichtung wissenschaftlich-empirisch gesicherter Risikofaktoren bestehende Psychiatrische Kriminalprognose ist vom Leistungskalkül des § 43 Abs 1 Z 1 lit d und e GebAG nicht umfasst und daher nach § 34 GebAG zu entlohnen. Davon zu unterscheiden ist die nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG abzugeltende Psychiatrische Gefährlichkeitsprognose, die allein auf in fachlichem Erfahrungswissen begründeter Intuition beruht.Die in der Gewichtung wissenschaftlich-empirisch gesicherter Risikofaktoren bestehende Psychiatrische Kriminalprognose ist vom Leistungskalkül des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e GebAG nicht umfasst und daher nach Paragraph 34, GebAG zu entlohnen. Davon zu unterscheiden ist die nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG abzugeltende Psychiatrische Gefährlichkeitsprognose, die allein auf in fachlichem Erfahrungswissen begründeter Intuition beruht.