Bundesrecht konsolidiert

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10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz Art. 1 § 10

Kurztitel

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Übertragung von Vermögenswerten auf die durch den Paragraph eins, begünstigten Personen ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für das streitige Verfahren nach dem Paragraph 9, gilt diese Befreiung nicht.
  2. Absatz 2Im Falle der Übertragung von Vermögenswerten auf die im Paragraph eins, genannten Erben oder Vermächtnisnehmer, sind jedoch wie bei einem Erwerb von Todes wegen die mit einem solchen Erwerb in Zusammenhang stehenden öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu entrichten. Der Lauf der Frist für die Verjährung der Erbschaftssteuer beginnt nicht vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Die im Paragraph eins, genannten Vermögenswerte, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragen werden, gelten für Zwecke der Besteuerung von Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz als am 27. Juli 1955 übertragen. Das Recht, diese Abgaben festzusetzen, verjährt nicht vor Ablauf des Jahres 1963.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006257

Alte Dokumentnummer

N1196217487S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/6/A1P10/NOR12006257

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