Die Anwartschaft auf eine künftige Pension ist dem Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten. Das EStG unterscheidet etwa in § 9 Abs 1 Z 2 zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen. § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab.Die Anwartschaft auf eine künftige Pension ist dem Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten. Das EStG unterscheidet etwa in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen. Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die Abfindung von Anwartschaften ab.