Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-AV-396/001-2019

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-396/001-2019

Entscheidungsdatum

16.09.2019

Norm

BauO NÖ 2014 §20 Abs1 Z3
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z18
ROG NÖ 2014 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28.02.2019, Zl. ***, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

Aus dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 22.08.2018 stellten Frau A und Herr B das Bauansuchen um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes bestehend aus Pferdestall, Kälberstall, Sattelkammer, Lagerraum, Geräteeinstellraum und Heulager auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde ***, gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014). Das Grundstück soll mit einem Koppelzaun eingezäunt werden. Das Regenwasser werde auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Das Ansuchen langte am 22.08.2018 bei der Baubehörde ein.

Mit Bescheid vom 05.12.2018, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag auf Baubewilligung ab. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung des Bauvorhabens gemäß Paragraph 20, NÖ BO 2014 ergeben habe, dass eine aufrechte Bausperre im Grüland gemäß Paragraph 26, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) dagegenstehe. Vom Gemeinderat der Gemeinde *** sei am 07.08.2018 eine Bausperre im Bereich der ausgewiesenen Schutzgebiete Natura 2000, Vogelschutzgebiet Nr. *** und Flora Fauna Gebiet Nr. *** der KG *** und der KG *** erlassen worden und befinde sich das Baugrundstück in diesem Gebiet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Berufung vom 24.12.2018 im Wesentlichen mit der Begründung, das beantragte Projekt befinde sich nicht im Widerspruch zur Zielsetzung des neu zu erlassenden Flächenwidmungsplanes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Bausperre, wenn sie nicht früher aufgehoben werde, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft trete, dies wäre der 07.08.2020. Daher könne es sich bei dieser Abweisung nur um eine temporäre Entscheidung handeln, die nach Ablauf der Bausperre wiederum neu behandelt werden müsse. Durch den neuen Flächenwidmungsplan solle das Baugrundstück auf Grünland Freihaltezone umgewidmet werden. Dadurch werde das Grundstück abgewertet und der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden zugefügt. Das Grundstück diene ihren Pferden seit 2004 als Weide, seit 2008 würden die Pferde ganzjährig gehalten werden. Der Bürgermeister habe sie angehalten, eine Düngestätte zu errichten und einen Betrieb zu gründen, was ebenfalls mit Kosten verbunden gewesen sei. Der Unterstand befinde sich mit mündlichem Konsens beider Bürgermeister auf dem Grundstück. Im Falle einer Umwidmung auf Grünland Freihaltezone werde eine finanzielle Kompensation durch die Gemeinde für die Investitionen gefordert. Ferner müsse ein Ersatzgrundstück in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden, um dort der Landwirtschaft nachkommen zu können.

In der Zielsetzung des neuen Flächenwidmungsplanes werde von einer landschaftlichen Vielfalt, einer hohen Dichte von unterschiedlichsten Arten von Lebensräumen und einer entsprechenden Bedeutung für den Naturhaushalt gesprochen. Mit der kleinen Landwirtschaft würde sehr viel zu den unterschiedlichsten Arten von Lebensräumen beigetragen. In ihrem Unterstand würden durch die Anbringung von Nistplätzen verschiedenste Vogelarten, vor Räubern geschützt, nisten. In den Zwischenwänden des Unterstandes würden Siebenschläfer leben. Rehe und Fasane würden sich am frühen Morgen zu den Pferden gesellen. Bienen und Libellen und andere wichtige Insekten fänden Nahrung in der Futterwiese, die die Beschwerdeführerin für die Pferde ausblühen lasse und auf der keinerlei Pflanzenschutzmittel ausgebracht würden. Der Pferdemist werde als hochwertiger Dünger zu 100 % wieder in den Naturhaushalt eingegliedert, was das Ausbringen von künstlichen Düngemitteln verringere.

Das Projekt befände sich nicht im Widerspruch zur Zielsetzung des neuen Flächenwidmungsplanes sondern füge sich wunderbar in das Konzept ein und unterstütze dessen Zielsetzung eines entsprechenden Naturhaushaltes. Es widerspreche nicht der Charakteristik der Gemeinde, da das Symbol vor der Gemeinde ja wohl ein Pferd sei, sondern diene vor allem auch der Naherholung der Bevölkerung, die gerne vor der Pferdekoppel Halt mache und den friedlich grasenden Pferde zusehe. Daher bleibe auch der wertvolle und charakteristische Bereich in seiner landwirtschaftlichen und naturnahen Ausprägung mit dieser Form der naturnahen Pferdehaltung erhalten.

Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides, da das Bauprojekt nicht den Zielen des neuen Flächenwidmungsplanes widerspreche sondern sich durch die naturnahe Haltung der Tiere in sein neues Konzept einfüge. Durch die naturnahe Haltung der Tiere werde das fragile Ökosystem unterstützt. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass sich eine Offenstallhaltung äußerst positiv auf das Ökosystem auswirke.

Auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde ***.

Der geltende Flächenwidmugsplan weist das Baugrundstück als im Grünland Land- und Forstwirtschaft gelegen aus.

Mit am 07.08.2018 kundgemachter Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** wurde für die Grünlandflächen (Widmung Glf) im Bereich des Schutzgebietes Natura 2000 (FFH und Vogelschutzgebiet) in den KG *** und *** gemäß Paragraph 26, Absatz eins, NÖ ROG 2014 mit folgender Zieldefinition eine Bausperre erlassen:

„§3

Zielsetzung

"Der schmale Übergangsbereich vom westlichen, bewaldeten Gemeindegebiet zu der Ebene des Steinfeldes ist geprägt durch eine landschaftliche Vielfalt, einer hohen Dichte von unterschiedlichsten Arten und Lebensräumen und einer entsprechenden Bedeutung für den Naturhaushalt.

Diesem Umstand wurde mit der Ausweisung der Europaschutzgebiet Natura 2000 Vogelschutzgebiet Nr. *** und Flora Fauna Gebiet Nr. *** Rechnung getragen. Er trägt wesentlich zur Charakteristik der Gemeinde bei und dient zudem der Naherholung der Bevölkerung.

Dieser wertvolle und charakteristische Bereich soll in seiner landschaftlichen und naturnahen Ausprägung erhalten bleiben.

Angesichts der Tatsache, dass in diesem kleinstrukturierten Bereich sukzessive mehr Baulichkeiten entstehen und somit der prägende Charakter und die Funktion eingeschränkt wird, soll das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland Freihalteflächen nunmehr (Paragraph 20, (2) Ziffer 18, NÖ ROG 2014) in diesem Bereich überarbeitet werden.““

Nach Paragraph 2, der Verordnung dürfen während der Geltungsdauer dieser Bausperre keine Bauvorhaben errichtet werden, die den angestrebten Zielen widersprechen.

Nach Paragraph 4, der Verordnung tritt die Bausperre mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft und erlischt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, NÖ ROG, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, spätestens zwei Jahre nach Kundmachung außer Kraft.

Die Verordnung wurde am 07.08.2018 kundgemacht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Berufung sowie der Beschwerde und sind unstrittig.

2.   Rechtslage:

Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet (auszugsweise):

„§ 20

Vorprüfung

  1. Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
    1. Ziffer eins
      die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
    2. Ziffer 2
      der Bebauungsplan,
    3. Ziffer 3
      der Zweck einer Bausperre,
    4. Ziffer 4
      die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
    5. Ziffer 5
      ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    6. Ziffer 6
      bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
    7. Ziffer 7
      sonst eine Bestimmung
      • Strichaufzählung
        dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
      • Strichaufzählung
        der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder
      • Strichaufzählung
        einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
    entgegensteht.
    ….
  2. Absatz 2Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
    Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

3.   Erwägungen:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Sachverhalt erweist sich unstrittig derart, dass das Baugrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Gemeinde ***, innerhalb der Grünlandflächen (Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft) im Bereich des Schutzgebietes Natura 2000 (FFH und Vogelschutzgebiet) der Katastralgemeinden *** und *** liegt.

Zeitlicher und örtlicher Wirkungsbereich der Bausperre sind ebenso unbestritten wie die kundgemachte Zieldefinition.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ist die Bausperre noch wirksam.

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 18, NÖ ROG 2014 sind Freihaltefläche Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.

Dem Wesen der Bausperre entspricht es, absehbare Fehlentwicklungen in der Raumordnung abzuwenden.

Von der Beschwerdeführerin wird Im Wesentlichen bestritten, dass das eingereichte Bauvorhaben den Zielen der Bausperre entgegensteht. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass das Bauvorhaben durch die Nutzung in Form einer naturnahen Tierhaltung die angestrebten Ziele eines zukünftigen Flächenwidmungsplanes nicht gefährde, sondern vielmehr unterstütze.

Dem ist entgegen zu halten, dass das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) im Hinblick auf die Festlegung der Widmung Grünland Freihalteflächen (Paragraph 20, (2) Ziffer 18, NÖ ROG 2014) im Bereich der von der Bausperre betroffenen Flächen nunmehr überarbeitet werden soll und zu diesem Zweck jegliche Verbauung der im von der Bausperre betroffenen Gebiet liegenden Grundstücke, so auch das hier gegenständliche der Beschwerdeführerin, ausgeschlossen wurde.

Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sieht jedoch die Errichtung eines Betriebsgebäudes vor und steht damit das Vorhaben eindeutig dem Ziel der Bausperrenverodnung entgegen.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre nicht von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt (VwGH 22.09.1998, 98/05/0116).

Zum Vorbringen über die wirtschaftlichen Wirkungen auf die Beschwedeführerin als von der Bausperre betroffene Liegenschaftseigentümerin ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, der zufolge wirtschaftliche Interessen selbst einer Nichtigerklärung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen (VwGH 23.6.2009, 2006/06/0126).

Aus diesen Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bausperre;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.396.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019

Dokumentnummer

LVWGT_NI_20190916_LVwG_AV_396_001_2019_00

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