Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 95/13/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7123 F/1996

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

95/13/0214

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Sachverhaltsfeststellungen dürfen ohne Wahrung des dem Abgabepflichtigen im Paragraph 183, Absatz 4, BAO gewährleisteten Rechtes auch dann nicht getroffen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme haben konnte, daß die betroffenen Sachverhalte dem Abgabepflichtigen ohnehin bekannt sein müßten. Auch eine begründete Vermutung der Behörde darüber, daß ein von ihr ermittelter Sachverhalt dem Abgabepflichtigen bekannt sei, kann dem Abgabepflichtigen den verfahrensrechtlichen Anspruch nicht nehmen, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und sich dazu zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130214.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1995130214_19960924X11

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