Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 82

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

römisch VI. Abschnitt
Volksbefragung

Paragraph 82,

Volksbefragung

  1. Absatz einsVolksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger hinsichtlich künftiger, das Land betreffende politische Entscheidungen, Planungen und Gegenstände der Gesetzgebung sowie Fragen der Vollziehung aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
  2. Absatz 2Volksbefragungen können für das gesamte Land oder für einzelne politische Bezirke durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
  4. Absatz 4Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
    1. Litera a
      von mindestens 17.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten,
    2. Litera b
      für einen politischen Bezirk von mindestens 20 v.H. oder 10.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten, die im betroffenen politischen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben,
    3. Litera c
      vom Landtag,
    4. Litera d
      von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages,
    5. Litera e
      von der Landesregierung,
    6. Litera f
      von mindestens 50 der Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleichlautender Gemeinderatsbeschlüsse
    verlangt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Im RIS seit

08.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40017352

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