Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 57

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 57,

Mehrere Anträge

Werden unabhängig voneinander mehrere Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung über denselben Gesetzesbeschluß gestellt, sind die Unterschriften sämtlicher Anträge zusammenzuzählen. Dem Zustellungsbevollmächtigten des Antrages mit den meisten Unterschriften kommt die Rechtsstellung des Zustellungsbevollmächtigten zu.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009026

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