Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iSv § 14 Abs 1 Z 2 WEG in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird die Gültigkeit derselbenDie Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iSv Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird die Gültigkeit derselben
– aus welchem Grund auch immer – bestritten, so ist darüber gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.