Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 dürfen Außenabflüge und Außenlandungen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Eine solche Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 stellt diesbezüglich auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab, so insbesondere auch von der Lage des Start- und Landeplatzes und deren Umgebung vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L03

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030101_20190902L03

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