Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2009/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8777 F/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/15/0094

Entscheidungsdatum

23.01.2013

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §3 Abs1;
EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen 1996/303 §4;

Rechtssatz

Nach Paragraph 4, der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind "nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung" im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 römisch III, Paragraph 34, Einzelfälle, Stichwort "Behinderte", "Fahrtkosten" sowie "Krankenkosten", jeweils mit weiteren Nachweisen). Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009150094.X02

Im RIS seit

14.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2009150094_20130123X02