Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 89

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 89,

Unterstützungen

  1. Absatz einsHat die Landesregierung die Zulässigkeit des Antrages festgestellt, können die anderen als die antragstellenden Gemeinden innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung den Antrag durch Gemeinderatsbeschlüsse unterstützen.
  2. Absatz 2Den Gemeinderatsbeschlüssen sind die beglaubigten Abschriften der entsprechenden Stellen aus den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen anzuschließen.
  3. Absatz 3Der Gemeinderatsbeschluß einer antragstellenden Gemeinde gemäß Paragraph 87, zählt als Unterstützung gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4Sobald der Antrag hinreichend (Paragraph 82, Absatz 4, Litera f,) unterstützt ist, jedenfalls aber nach sechs Monaten, hat die Landesregierung festzustellen, ob eine Volksbefragung durchzuführen ist. Die Entscheidung der Landesregierung ist der zustellungsbevollmächtigten Gemeinde nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009057

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