Bundesrecht konsolidiert

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100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (1. Ausgabe) § 3

Kurztitel

100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (1. Ausgabe)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 774/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das aus dem Wappen der Stadt Innsbruck und den fünf Olympischen Ringen gebildete Emblem der römisch XII. Olympischen Winterspiele in Innsbruck 1976 zu zeigen. Die durch drei Schneekristalle verbundene Umschrift hat „XIII. Olympische Winterspiele“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Gesetzesnummer

10004188

Dokumentnummer

NOR12046095

Alte Dokumentnummer

N3197420761J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/774/P3/NOR12046095

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