Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 88/14/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/14/0204

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 102;

Rechtssatz

Bei der Gewinnermittlung gem Paragraph 4, Absatz eins, EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit

betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hinweis auf E 21.10.1986, 86/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140204.X01

Im RIS seit

17.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1988140204_19891017X01

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